Zuerst die Ausschlussfragen, damit niemand einen Monat in einen aussichtslosen Antrag investiert. Erstens der Kalender: Ohne vorheriges Beratungsgespräch geht gar nichts. Die Richtlinien verlangen, dass dem Antrag ein Beratungsgespräch vorausgeht (Ziffer C), das Merkblatt nennt es „unbedingte Voraussetzung“ und verlangt, dass es grundsätzlich bis 14 Tage vor dem Antragstermin stattgefunden hat – und erst in diesem Gespräch bekommt man die Zugangsdaten zur Antragsdatenbank. Ein am Vortag entdeckter Einreichtermin ist deshalb kein erreichbarer Einreichtermin. Zweitens die Antragstellenden: Antragsberechtigt sind Produzent*innen, nicht die Regie; im Dokumentarfilm zählen dazu ausdrücklich auch Produzent*innen, die ihren eigenen Film produzieren. Studierende von Filmstudiengängen sind nach den FAQ in der Regel von der Antragstellung ausgeschlossen. Drittens der Stand des Projekts: Mit der Realisierung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein, insbesondere nicht mit den Dreharbeiten. Viertens das Geld: Verlangt wird ein Eigenanteil von in der Regel mindestens 5 % der Herstellungskosten, und die Förderung ist ein erfolgsbedingt rückzahlbares Darlehen, kein Zuschuss. Fünftens die Vorgeschichte: Vor einem neuen Antrag müssen die Erlöse aus früheren MOIN-Förderungen gemeldet sein. Sechstens die Gegenfinanzierung: Die Förderung deckt höchstens 50 % der Herstellungskosten, der Finanzierungsplan muss die Gesamtkosten schon bei Antragstellung vollständig abdecken, und ausgezahlt wird erst, wenn die Gesamtfinanzierung nachgewiesen ist (Ziffer B|2.2). Die MOIN Filmförderung kann also weder das erste noch das einzige Geld im Projekt sein.
Die Produktionsförderung für Spielfilm und Kinodokumentarfilm ist die Herstellungsförderung der MOIN Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein, des gemeinsamen Länderfonds der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein. Rechtsgrundlage sind die Richtlinien für Film- und Medienförderung (Stand Januar 2025), dort Ziffer B|2.1 I und B|2.1 II; ergänzend gilt das Merkblatt Produktion Spielfilm und Kinodokumentarfilm (Stand Juli 2024). Gefördert wird die Herstellung programmfüllender Filme, wenn der Film vorwiegend einen wirtschaftlichen Erfolg in Filmtheatern oder eine besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung für die Förderregion erwarten lässt. Spielfilm, Kinodokumentarfilm, Animationsfilm und Kinderfilm laufen dabei über dieselbe Förderart und dasselbe Merkblatt; Serien haben ein eigenes Merkblatt, Kurzfilme und innovative Formate eigene Gremien.
Eine Besonderheit muss man verstanden haben, bevor man einreicht: Es gibt zwei Gremien mit zwei getrennten Einreichterminen, und welches zuständig ist, hängt vom eigenen Budget ab. „High End“ entscheidet über Filme und Serien mit Herstellungskosten über 2,5 Mio. € und Kinodokumentarfilme über 1,5 Mio. €, „Director's Cut“ über die Projekte darunter. Die Richtlinien ziehen die Grenze allerdings nicht allein über das Budget: Nach Ziffer B|2.1 I gehören auch Projekte unterhalb dieser Schwellen in die erste Gruppe, wenn der Anteil der Drittmittel – Lizenzen, Minimumgarantien, Sendermittel und privates Beteiligungskapital – über 35 % liegt. Die FAQ der MOIN Filmförderung sprechen an derselben Stelle von einem Marktanteil in der Finanzierung von über 30 Prozent, die Programmseiten nennen nur die Budgetgrenzen. Wer nahe an einer Schwelle kalkuliert, klärt die Zuordnung im Beratungsgespräch – ein Antrag beim falschen Gremium kostet einen ganzen Turnus. Wichtig ist außerdem, was die veröffentlichten Termine sind und was nicht: Der 15.09.2026 und der 27.10.2026 sind Einreichtermine, obwohl sie im Kalender unter dem Namen des Gremiums stehen. Wann das Gremium tagt und entscheidet, veröffentlicht die MOIN Filmförderung nicht vorab.
Der Zugang ist regional offener, als der Name des Fonds vermuten lässt. Antragsberechtigt sind Produzent*innen; einen Sitz in Hamburg oder Schleswig-Holstein verlangen weder die Richtlinien noch das Merkblatt, und die veröffentlichten Förderentscheidungen zeigen Firmen aus Berlin, München, Hannover und Bremen. Gebunden wird stattdessen das Geld an die Region – aber weicher als bei den meisten Ländern: Das Merkblatt formuliert, mindestens 150 % der Fördersumme sollen in Hamburg und/oder Schleswig-Holstein ausgegeben werden, das eigene Merkblatt zum Regionaleffekt stellt jedoch ausdrücklich klar, dass „im Unterschied zu anderen Bundesländern nicht für jedes einzelne Projekt ein regionaler Effekt zwingend vorgeschrieben“ ist; die 150 % sind ein Jahresschnitt über alle geförderten Maßnahmen, während der konkrete Effekt projektbezogen und verbindlich in der Zusage festgelegt wird. Was als Regionaleffekt zählt, richtet sich nach dem Steuerprinzip – dem Ort, an dem die Leistung in Rechnung gestellt und versteuert wird –, bei Personalkosten und Honoraren nach dem Wohnsitz in der Förderregion, nicht nach dem Drehort. Die Effekte für Hamburg und für Schleswig-Holstein sind getrennt auszuweisen.
Zur Förderhöhe: Für die Produktion veröffentlicht die MOIN Filmförderung keinen Höchstbetrag – anders als für Development, Projektentwicklung und Auswertung, wo die Richtlinien ausdrückliche Obergrenzen nennen. Begrenzt wird über den Anteil: höchstens 50 % der kalkulierten Gesamtherstellungskosten, bei schwierigen audiovisuellen Werken und DAC-Koproduktionen nach Zustimmung des Gremiums bis zu 80 % (Ziffer B|2.3). Wer zum ersten oder zweiten Mal einen Kinofilm macht, sollte das genau lesen: Als schwierige audiovisuelle Werke gelten nach Fußnote 3 der Richtlinien ausdrücklich Erst- und Zweitkinofilme von Regisseur*innen, Produzent*innen oder Autor*innen, außerdem Dokumentarfilme, Low-Budget-Produktionen, experimentelle Werke sowie Kinder- und Jugendfilme. Was das praktisch bedeutet, zeigen die eigenen Förderentscheidungen: Zwischen dem 15.03.2024 und dem 06.07.2026 wurden in den Gremien High End und Director's Cut 91 Produktionsförderungen zugesagt, zwischen 15.000 € und 1,3 Mio. €, im Median 150.000 €. Beim Director's Cut lagen sie zwischen 15.000 € und 500.000 €, beim High End zwischen 70.000 € und 1,3 Mio. €. Ausgezahlt wird in der Regel in fünf Raten – 25 % bei Vertragsschluss und Nachweis der geschlossenen Finanzierung, die letzte Rate von 10 % nach Abschluss und Abrechnung –, und von der Fördersumme werden die Prüfungsgebühren der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einbehalten: über 51.100 € Fördersumme sind das 3 %, bei 300.000 € Förderung also 9.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer.
Für die Einordnung neben anderen Förderungen: Fördermittel der MOIN Filmförderung können mit Mitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden; begrenzt wird die Summe über die beihilferechtlichen Höchstgrenzen nach Art. 8 AGVO und über die 50-%-Grenze der Ziffer B|2.3 (Ziffer C). Eine Regel hat es in sich: Wird ein Projekt bei der MOIN Filmförderung im Bereich Entwicklung nach Ziffer B|1 gefördert, muss für dasselbe Projekt auch ein Antrag auf Produktionsförderung bei der MOIN Filmförderung eingereicht werden – wer NEST oder Projektentwicklung annimmt, bindet sich also für die Produktionsstufe. Ein bereits ausgezahltes Entwicklungsdarlehen wird von der Produktionsförderung einbehalten, und die Entwicklungskosten zählen in das Gesamtbudget und in die Berechnung des Förderhöchstsatzes hinein.
Der Rahmen ist stabil und derzeit eher wachsend. Hamburg hat den Etat der MOIN Filmförderung 2025 und 2026 um jeweils 5 Mio. € erhöht – auf ein Gesamtbudget von rund 20 Mio. € pro Jahr –, und der Senatsentwurf zum Doppelhaushalt 2027/28 sieht vor, diese Erhöhung zu verstetigen; die Bürgerschaft muss dem noch zustimmen (MOIN Filmförderung, 07.07.2026). Die geltenden Richtlinien sind am 03.07.2024 in Kraft getreten und bis zum 30.06.2029 befristet (Ziffer F). Zu beachten ist der Stand der Unterlagen: Das Merkblatt Produktion trägt den Stand Juli 2024, die Richtlinien den Stand Januar 2025, die Gebührentabelle Prüfungskosten den Stand Januar 2025, das Merkblatt zum Regionaleffekt den Stand Juli 2022. Verbindlich sind allein die Richtlinien für Film- und Medienförderung in ihrer jeweils geltenden Fassung, die Merkblätter der MOIN Filmförderung und die Auskunft der zuständigen Förderreferent*innen. Diese Zusammenfassung ersetzt weder die Richtlinien noch das verpflichtende Beratungsgespräch.
Einreichtermin 15.09.2026, 23:59 Uhr, für das Gremium Director's Cut – zuständig für Filme mit Herstellungskosten unter 2,5 Mio. € und Kinodokumentarfilme unter 1,5 Mio. €. Der Termin ist von der MOIN Filmförderung veröffentlicht und im Kalendereintrag ausdrücklich als „Einreichtermin“ ausgewiesen, nicht als Sitzungstermin. Achtung: Vor der Antragstellung ist ein Beratungsgespräch mit der zuständigen Förderreferentin oder dem zuständigen Förderreferenten unbedingte Voraussetzung, und es soll grundsätzlich bis 14 Tage vor dem Einreichtermin stattgefunden haben – für den 15.09.2026 also bis zum 01.09.2026.
„Grundsätzlich“ heißt: Ausnahmen sind nur nach Absprache mit der zuständigen Person möglich; wer den Termin noch erreichen will, fragt sofort nach, statt ihn abzuschreiben. Die Zugangsdaten zur Antragsdatenbank gibt es erst nach diesem Gespräch. Wer größer kalkuliert, reicht nicht hier ein: Der nächste Einreichtermin des Gremiums High End ist der 27.10.2026, der Termin vom 25.08.2026 ist verstrichen.
Das Programm läuft, und die Termine stehen. Am 26.08.2026 ist der nächste erreichbare Einreichtermin dieser Förderart der 15.09.2026 (Gremium Director's Cut); der Termin des Gremiums High End vom 25.08.2026 ist am Vortag verstrichen, der nächste ist der 27.10.2026. Praktisch entscheidend ist nicht das Datum selbst, sondern der Vorlauf: Das verpflichtende Beratungsgespräch soll bis 14 Tage vor dem Einreichtermin stattgefunden haben, für den 15.09.2026 also bis zum 01.09.2026 – vom Stand dieser Angabe (26.08.2026) aus gerechnet noch sechs Tage.
Wer die Förderreferent*innen nicht in dieser Woche erreicht, plant realistisch für den 03.11.2026 (Gremium Director's Cut) beziehungsweise den 27.10.2026 (Gremium High End) – je nachdem, welches Gremium für das eigene Budget zuständig ist. Eine Erschöpfung des Jahresvolumens oder ein Antragsstopp ist für die MOIN Filmförderung nicht veröffentlicht – anders als beim DFFF des Bundes, dessen Antragsannahme für Projekte mit Drehbeginn 2026 seit dem 20.08.2026 geschlossen ist. Die Haushaltslage ist ungewöhnlich günstig: Hamburg hat den Etat 2025 und 2026 um jeweils 5 Mio. € erhöht (Gesamtbudget rund 20 Mio. € pro Jahr), und der Senatsentwurf zum Doppelhaushalt 2027/28 sieht vor, diese Erhöhung zu verstetigen; die Bürgerschaft muss dem noch zustimmen (MOIN Filmförderung, 07.07.2026).
Die Rechtsgrundlage läuft bis zum 30.06.2029 (Ziffer F).
Keine laufende Antragstellung, sondern feste Einreichtermine je Gremium; die MOIN Filmförderung kann für alle Förderungsmaßnahmen Einreichtermine festlegen (Ziffer C). Für diese Förderart gibt es zwei Gremien mit getrennten Terminen, und welches zuständig ist, richtet sich nach den voraussichtlichen Herstellungskosten: „High End“ für Filme und Serien mit Herstellungskosten über 2,5 Mio. € sowie Kinodokumentarfilme über 1,5 Mio. €, „Director's Cut“ für Filme und Serien unter 2,5 Mio. € sowie Kinodokumentarfilme unter 1,5 Mio. €. Serien laufen dabei über dieselben beiden Gremien und dieselben Einreichtermine, aber über ein eigenes Merkblatt (Serienförderung) mit eigenen Unterlagen; dieser Datensatz bildet nur die Förderart Produktion Spielfilm und Kinodokumentarfilm ab.
Die Richtlinien ziehen die Grenze allerdings nicht allein über das Budget: Nach Ziffer B|2.1 I fallen auch Projekte unterhalb dieser Schwellen in die erste Gruppe, wenn der Anteil der Drittmittel – Lizenzen, Minimumgarantien, Mittel von Fernsehsendern und privates Beteiligungskapital – am Projekt über 35 % beträgt; nur bei einem Drittmittelanteil unter 35 % greift Ziffer B|2.1 II. Die FAQ der MOIN Filmförderung nennen dafür „einen Marktanteil in der Finanzierung von über 30%“, die Programmseiten nennen ausschließlich die Budgetgrenzen. Maßgeblich ist die Richtlinie; wer nahe an einer der Schwellen liegt, klärt die Zuordnung im Beratungsgespräch.
Einreichtermine 2026: Gremium High End 25.08.2026 und 27.10.2026, Gremium Director's Cut 15.09.2026 und 03.11.2026. Der Antrag muss spätestens am Tag des Einreichtermins bis 23:59 Uhr vollständig digital eingereicht sein; eingereicht wird ausschließlich online über die Antragsdatenbank, und die Zugangsdaten erhält man nach dem Beratungsgespräch von den Förderreferent*innen. Dem Antrag muss ein Beratungsgespräch vorausgehen (Ziffer C); das Merkblatt nennt es „unbedingte Voraussetzung“ und verlangt, dass es grundsätzlich bis 14 Tage vor dem Antragstermin stattgefunden hat.
Mit der Realisierung des Projektes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein, insbesondere nicht mit den Dreharbeiten. Vor einem neuen Antrag müssen die Erlöse aus früheren MOIN-Förderungen gemeldet sein. Für 2027 sind am 26.08.2026 keine Einreichtermine veröffentlicht; die FAQ nennen als Regel vier Antragstermine pro Jahr und Gremium.
Die MOIN Filmförderung veröffentlicht für die Produktionsförderung keinen Förderhöchstbetrag. Die Richtlinien nennen für die Entwicklung ausdrückliche Obergrenzen (Ziffer B|1.1.6: 100.000 € Spielfilm, 50.000 € Dokumentarfilm, 150.000 € serielle Formate; Ziffer B|1.2.1: 150.000 € Projektentwicklung) und für die Auswertung 200.000 € (Ziffer B|4.3) – für die Produktion nach Ziffer B|2 fehlt eine solche Zahl. Begrenzt wird die Förderung stattdessen über den Anteil: Sie soll 50 % der kalkulierten Gesamtherstellungskosten nicht übersteigen; schwierige audiovisuelle Werke und Koproduktionen mit Ländern der DAC-Liste der OECD können nach Zustimmung des zuständigen Gremiums grundsätzlich mit bis zu 80 % gefördert werden, weitere Ausnahmen sind auf Antrag nach Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) möglich (Ziffer B|2.3).
Als schwierige audiovisuelle Werke gelten nach Fußnote 3 der Richtlinien insbesondere Kurzfilme, Erst- und Zweitkinofilme von Regisseur*innen, Produzent*innen oder Autor*innen, Dokumentarfilme, Low-Budget-Produktionen, experimentelle Werke sowie Kinder- und Jugendfilme. Die Form ist ein erfolgsbedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen, kein Zuschuss (Ziffer A|2 und B|2.1; Merkblatt Produktion, Ziffer 2). Getilgt wird aus sämtlichen den Produzent*innen zufließenden Verwertungserlösen: Nach Rückführung des vertraglich vereinbarten Vorrangs sind entsprechend der Mitfinanzierungsquote höchstens 50 % der zufließenden Erlöse für die Tilgung zu verwenden; sind weitere Förderinstitutionen beteiligt, ist ein abgestimmter Tilgungsplan innerhalb eines 50-%-Förderkorridors vorzulegen (pari-passu-Tilgung).
Die Tilgungslaufzeit wird projektbezogen geregelt und dauert mindestens fünf Jahre nach Kinostart beziehungsweise Erstausstrahlung; die Verpflichtung zur Abführung von Erlösanteilen erlischt in der Regel fünf Jahre nach Auswertungsstart (Merkblatt Ziffer 8; Ziffer B|2.12). Was ohne veröffentlichte Obergrenze tatsächlich vergeben wird, zeigen die eigenen Förderentscheidungen: In den Sitzungen der Gremien High End und Director's Cut vom 15.03.2024 bis zum 06.07.2026 wurden 91 Produktionsförderungen zugesagt, zwischen 15.000 € und 1,3 Mio. €, im Median 150.000 €. Das Gremium Director's Cut bewilligte dabei 15.000 € bis 500.000 € (Median 107.500 €), das Gremium High End 70.000 € bis 1,3 Mio. € (Median 250.000 €).
Zwei Beträge markieren die Spitze: 1,3 Mio. € für „Hamburg Days“ und 1,1 Mio. € für „Miniatur Wunderland“, beide in der High-End-Sitzung vom 23.09.2025. Der Jahresbericht 2024 weist für diese Förderart – ohne die zwölf Kurzfilmförderungen, die nach Ziffer B|2.1 III über ein eigenes Gremium als Zuschuss vergeben werden – 32 Projekte mit 6.399.616 € aus: 19 Spielfilme mit 5.526.616 € und 13 Dokumentarfilme mit 873.000 € – im Dokumentarfilm liegt der rechnerische Schnitt damit bei rund 67.000 €. Einzuplanen sind außerdem die Prüfungsgebühren: Sie sind bereits bei Antragstellung zu kalkulieren, werden zuzüglich Mehrwertsteuer von den Fördermitteln einbehalten und direkt an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgezahlt.
Selektive Förderung durch Gremienentscheidung, ohne Rechtsanspruch: Über die Förderanträge entscheiden in der Regel Vergabegremien (Ziffer C). Für diese Förderart sind zwei Gremien zuständig, deren Zuständigkeit sich nach den voraussichtlichen Herstellungskosten richtet – „High End“ für Filme und Serien über 2,5 Mio. € sowie Kinodokumentarfilme über 1,5 Mio. €, „Director's Cut“ für die Projekte darunter. Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt, ein Anspruch auf Förderung besteht nicht, und Förderentscheidungen werden schriftlich mitgeteilt, jedoch nicht begründet (Ziffer C; Merkblatt Ziffer 4).
Aus der Förderung einer Maßnahme erwächst kein Anspruch auf die Förderung nachfolgender Maßnahmen.
01Antragsberechtigt sind Produzent*innen, nicht die Regie und nicht das Buch (Ziffer B|2.1 I und II; Merkblatt Ziffer 3). Wer Regie führt, ohne selbst zu produzieren, braucht eine Produktionsfirma als Antragstellerin. Die Förderart-Seite Produktion Dokumentarfilm ergänzt ausdrücklich: „hierzu zählen auch Produzent*innen, die ihren eigenen Film produzieren“. Ein Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Hamburg oder Schleswig-Holstein wird weder in den Richtlinien noch im Merkblatt verlangt; die veröffentlichten Förderentscheidungen 2024 bis 2026 enthalten Produktionsfirmen aus Berlin, München, Hannover und Bremen. Auch eine Mindestbeteiligung deutscher Produzent*innen schreiben die Richtlinien für diese Förderart nicht vor; für internationale Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Bemessungsgrundlage (Merkblatt Ziffer 6).
02Studierende: Die FAQ der MOIN Filmförderung halten fest, dass Studierende von Filmstudiengängen in der Regel von der Antragstellung ausgeschlossen sind, und verweisen für die Einzelheiten auf die Merkblätter. Das Merkblatt Produktion Spielfilm und Kinodokumentarfilm nennt als antragsberechtigt allein „Produzent*innen“ und enthält keinen ausdrücklichen Ausschluss. Ausdrücklich geregelt ist der Ausschluss nur für die Developmentförderung: Projekte, die als Leistungsnachweis im Rahmen eines Studiums umgesetzt werden, sind dort nicht förderfähig (Ziffer B|1.1.2). Wer studiert oder gerade abgeschlossen hat, klärt das im Beratungsgespräch.
03Gegenstand der Förderung: die Produktion programmfüllender Filme. Die Förderung ist möglich, wenn der Film vorwiegend einen wirtschaftlichen Erfolg in Filmtheatern oder eine besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung für die Förderregion erwarten lässt (Ziffer B|2.1 I). Eine Mindestvorführdauer nennt weder die Richtlinie noch das Merkblatt Produktion; die MOIN Filmförderung definiert „programmfüllend“ allerdings in ihrer Definition „Talentfilm“ (Stand April 2025) mit mindestens 79 Minuten, für Kinderfilme mit mindestens 59 Minuten.
04Zuständiges Gremium nach Budget: „High End“ für Filme und Serien mit Herstellungskosten über 2,5 Mio. € sowie Kinodokumentarfilme über 1,5 Mio. € (Ziffer B|2.1 I), „Director's Cut“ für Filme und Serien unter 2,5 Mio. € sowie Kinodokumentarfilme unter 1,5 Mio. € (Ziffer B|2.1 II). Die Richtlinie ordnet Projekte unterhalb dieser Schwellen aber der ersten Gruppe zu, wenn der Anteil der Drittmittel am Projekt über 35 % beträgt; Drittmittel sind nach Fußnote 2 Lizenzen, Minimumgarantien, Mittel von Fernsehsendern sowie privates Beteiligungskapital. Die FAQ der MOIN Filmförderung nennen für dieselbe Abgrenzung stattdessen einen Marktanteil in der Finanzierung von über 30 Prozent, die Programmseiten und der Terminkalender nennen ausschließlich die Budgetgrenzen. Der Datensatz folgt der Richtlinie als Tier-1-Quelle und weist die Abweichung aus; die Zuordnung ist im Beratungsgespräch zu klären.
01Wichtig: Zuständig ist die Referentin oder der Referent für das jeweilige Format, nicht eine allgemeine Adresse. Beratungsgespräch mit der zuständigen Förderreferentin oder dem zuständigen Förderreferenten – unbedingte Voraussetzung, grundsätzlich bis 14 Tage vor dem Antragstermin. Zuständig sind Jens Kiefer für den deutschen Spielfilm, den Kinderfilm und den Animationsfilm (kiefer@moin-filmfoerderung.de), Mathieu Dolenc für den Dokumentarfilm (dolenc@moin-filmfoerderung.de) und Katrin Mersmann für internationale Koproduktionen (mersmann@moin-filmfoerderung.de). Zur Vorbereitung erwartet die MOIN Filmförderung eine E-Mail mit Vita, kurzer Synopsis und einigen Kerninfos zum Projekt sowie die vorherige Lektüre des Merkblatts (FAQ 1.1).
02Anmeldung zur Antragsdatenbank. Nach dem Beratungsgespräch ist eine E-Mail mit Name der Antragstellenden, Meldeadresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu schicken, dazu die geplante Antragssumme, der Arbeitstitel des Projekts sowie Angaben zu Antragstermin und Gremium; bei Produktionsfirmen zusätzlich Namen und E-Mail-Adressen der Geschäftsführung. Die Zugangsdaten kommen nur bei erstmaliger Antragstellung und bleiben danach bestehen (FAQ 1.3).
03Antragstellung ausschließlich online über die Antragsdatenbank; ein Papierweg besteht nicht. Der Antrag muss spätestens am Tag des Einreichtermins bis 23:59 Uhr vollständig digital eingereicht sein (Merkblatt Ziffer 4). Die papierlose Antragstellung ersetzt Ausdruck und Unterschrift durch eine rechtsverbindliche Bestätigung per Haken im Reiter „Erklärungen“ (FAQ 3.7).
04Inhaltsangabe, maximal 5.000 Zeichen in der Antragsdatenbank.
05Filmografie und Vita der Autor*innen sowie ein Firmenporträt der Produktionsfirma, jeweils maximal einseitig.
Grundsätzlich bis 14 Tage vor dem Einreichtermin – für den 15.09.2026 also bis zum 01.09.2026Verpflichtendes BeratungsgesprächDem Antrag muss ein Beratungsgespräch vorausgehen (Ziffer C). Das Merkblatt nennt es „unbedingte Voraussetzung“ und verlangt, dass es grundsätzlich bis 14 Tage vor dem Antragstermin stattgefunden hat; die Förderart-Seite formuliert dieselbe Regel als Pflicht. Das ist keine Formalie: Die Zugangsdaten zur Antragsdatenbank gibt es erst nach diesem Gespräch, und in der Vorbereitung erwartet die MOIN Filmförderung eine E-Mail mit Vita, kurzer Synopsis und Kerninfos zum Projekt. Für Erstantragstellende verweisen die Förderart-Seiten auf Sammelberatungen; für die Produktion Spielfilm und Kinodokumentarfilm ist am 26.08.2026 aber kein Sammelberatungstermin veröffentlicht, sondern nur einer für den Kurzfilm. Ob hier stattdessen ein Einzeltermin zu vereinbaren ist und wie kurzfristig, ist bei der MOIN Filmförderung zu erfragen – davon hängt ab, ob der nächste Einreichtermin überhaupt erreichbar ist.
15.09.2026, bis 23:59 UhrEinreichtermin Gremium Director's CutDer Antrag muss spätestens am Tag des Einreichtermins bis 23:59 Uhr vollständig digital eingereicht sein; eingereicht wird ausschließlich online (Merkblatt Ziffer 4). Zuständig ist dieses Gremium für Filme mit Herstellungskosten unter 2,5 Mio. € und Kinodokumentarfilme unter 1,5 Mio. €. Wer darüber kalkuliert – oder nach Ziffer B|2.1 I einen Drittmittelanteil über 35 % hat –, reicht stattdessen zum Termin des Gremiums High End ein, also zum 27.10.2026. Der nächste Director's-Cut-Termin danach ist der 03.11.2026.
Nach dem Einreichtermin, Datum nicht vorab veröffentlichtSitzung des Gremiums und FörderentscheidungÜber die Förderanträge entscheiden in der Regel Vergabegremien (Ziffer C). Die MOIN Filmförderung veröffentlicht die Sitzungstermine nicht vorab – die im Kalender genannten Daten sind Einreichtermine. Aus den veröffentlichten Förderentscheidungen ergeben sich für 2026 Sitzungen am 10.02., 11.03., 30.06./01.07. und 06.07. Förderentscheidungen werden schriftlich mitgeteilt, jedoch nicht begründet; ein Anspruch auf Förderung besteht nicht (Merkblatt Ziffer 4). Die Gremien sind mit Branchenkenner*innen und der Geschäftsführung besetzt und werden im Jahresbericht namentlich ausgewiesen.
Die MOIN Filmförderung ist der gemeinsame Fonds der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein und damit der einzige Länderfonds für den gesamten Norden. Der Jahresbericht 2024 weist eine Mittelherkunft von 17,4 Mio. € aus: Hamburg 9,5 Mio. € (54,6 %), Medienstaatsvertrag 2,5 Mio. € (14,4 %), Rückflüsse und sonstige Mittel 1,8 Mio. € (10,3 %) sowie je 1,2 Mio. € (6,9 %) vom Land Schleswig-Holstein, vom NDR und vom ZDF. Die eigene Website nennt inzwischen Hamburg mit 14,6 Mio. €, Schleswig-Holstein mit 1,2 Mio. €, NDR und ZDF mit je 1,2 Mio. €, Rückflüsse mit 1,2 Mio. € und einen festgelegten Teil des Rundfunkbeitrags mit 2,5 Mio. €.
Hintergrund ist eine Etaterhöhung: Hamburg hat den Etat 2025 und 2026 um jeweils 5 Mio. € angehoben – das Gesamtbudget steigt damit auf rund 20 Mio. € pro Jahr –, und der Senatsentwurf zum Doppelhaushalt 2027/28 sieht vor, diese Erhöhung zu verstetigen; die Bürgerschaft muss dem noch zustimmen (MOIN Filmförderung, 12.12.2024 und 07.07.2026). Auf die Projektförderung entfielen 2024 insgesamt 12.119.191 € für 226 Projekte, davon 8.361.191 € auf die Produktionsförderung mit 51 Projekten. Innerhalb der Produktionsförderung Kinofilm waren es 44 Projekte mit 6.796.116 €: 19 Spielfilme mit 5.526.616 €, 13 Dokumentarfilme mit 873.000 € und 12 Kurzfilme mit 396.500 €.
Der Regionaleffekt lag 2024 bei den abgerechneten Projekten bei 315 % (Fördervolumen 9.710.495 €, Ist-Effekt 30.620.899 €) und bei den zugesagten Projekten bei 236 %. In den Gremien High End und Director's Cut wurden 2026 bis zum 06.07.2026 27 Produktionsförderungen mit zusammen rund 7,08 Mio. € zugesagt; die erste Förderrunde des Jahres verteilte über alle Gremien hinweg mehr als 4,4 Mio. € an 35 Projekte. Eine Veröffentlichung über eine Erschöpfung des Jahresvolumens oder einen Antragsstopp gibt es zum 26.08.2026 nicht.
Der Wettbewerb entscheidet sich im Gremium, nicht am Kalender: Innerhalb eines Einreichtermins gehen alle Anträge in dieselbe Sitzung, frühes Einreichen bringt keinen Vorteil. Was zählt, ist die Zuordnung zum richtigen Gremium und ein vollständiger Antrag – Förderentscheidungen werden schriftlich mitgeteilt, jedoch nicht begründet, sodass ein abgelehnter Antrag keine verwertbare Rückmeldung liefert; umso wichtiger ist das verpflichtende Beratungsgespräch. Die Größenordnung der Sitzungen ist überschaubar: In den Sitzungen der beiden Produktionsgremien seit März 2024 wurden zwischen einer und elf Produktionsförderungen pro Sitzung zugesagt, mit Sitzungssummen von rund 135.000 € bis 3,5 Mio. €.
Das Gremium High End vergibt deutlich größere Einzelbeträge (Median 250.000 €, Spitzenwerte 1,1 und 1,3 Mio. €), das Gremium Director's Cut kleinere (Median 107.500 €). Auffällig häufig taucht der Betrag 377.247 € auf – er gehört zum Talentprogramm „Nordlichter“ von NDR, nordmedia und MOIN Filmförderung, in dessen Rahmen mehrere Nachwuchsprojekte gefördert wurden. Für die Marktlage relevant ist außerdem, dass der Bund seine DFFF-Antragsannahme für Projekte mit Drehbeginn 2026 am 20.08.2026 wegen erschöpfter Mittel geschlossen hat; ein Ausweichen auf die Länderförderungen dürfte den Druck erhöhen, veröffentlichte Zahlen dazu gibt es am 26.08.2026 aber nicht.
Umgekehrt spricht die verstetigte Etaterhöhung dafür, dass die MOIN Filmförderung ihr Volumen halten kann.
Innerhalb der MOIN Filmförderung liegen die vorgelagerten und die benachbarten Stufen in derselben Richtlinie, aber in eigenen Förderarten mit eigenen Merkblättern und eigenen Terminen: die Developmentförderung über die Plattform NEST, die Ideen bis zur Drehbuch- beziehungsweise Konzeptreife bringt und bei Spielfilmen bis zu 100.000 €, bei Dokumentarfilmen bis zu 50.000 €, bei seriellen Formaten bis zu 150.000 € und bei innovativen Formaten bis zu 50.000 € erreichen kann (Ziffer B|1.1, nächster Termin 12.10.2026); die Projektentwicklung für programmfüllende Kinofilme und serielle Formate mit einer Förderhöchstgrenze von 150.000 € (Ziffer B|1.2.1 I); das Incentive Funding als Paketförderung für kleinere und mittlere Firmen mit bis zu 160.000 € (Ziffer B|1.3); die Materialsicherung mit bis zu 15.000 € für unvorhersehbare und unwiederbringliche Ereignisse, über die die Geschäftsführung entscheidet (Ziffer B|2.14); die Fertigstellungsförderung in begründeten Ausnahmefällen, die einen Rohschnitt voraussetzt (Ziffer B|2.15); die Serienproduktion mit eigenem Merkblatt; die Kurzfilmproduktion, die als einzige Produktionsart als Zuschuss vergeben wird und über das Gremium Kurzfilm läuft (Ziffer B|2.1 III, Termine 01.09.2026 und 27.10.2026); die innovativen audiovisuellen Bewegtbildinhalte über das Gremium Innovativ (27.10.2026); und die Auswertungsmaßnahmen als Darlehen bis 200.000 € beziehungsweise als Zuschuss bis 50.000 € für besondere Maßnahmen (Ziffer B|4). Zu beachten ist die Verzahnung: Wird ein Projekt im Bereich Entwicklung nach Ziffer B|1 gefördert, muss für dasselbe Projekt auch ein Antrag auf Produktionsförderung bei der MOIN Filmförderung eingereicht werden (Ziffer C). Neben der Bundesförderung schließen sich MOIN-Mittel und DFFF I nicht aus; begrenzt wird die Summe über Art. 8 AGVO und die 50-%-Grenze der Ziffer B|2.3. Wer die Zugangsvoraussetzungen dieser Förderart nicht erfüllt, hat drei realistische Wege: den Stoff zunächst über NEST oder die Projektentwicklung weiterentwickeln; bei einem Kurzfilm oder einem innovativen Format das jeweils zuständige Gremium ansteuern; oder – wenn die Regie selbst nicht produziert – das Projekt mit einer Produktionsfirma koproduzieren, die dann Antragstellerin ist. Für den unmittelbaren Vergleich mit anderen Ländern: Der FFF Bayern deckelt bei 3 Mio. € und verlangt in der Regel einen Verleihvertrag, den die MOIN Filmförderung für diese Förderart nicht zur Bedingung macht – dort genügen Angaben zum Status des Verleih- oder Weltvertriebsvertrags.
01Abgrenzung der beiden Gremien – drei Formulierungen, drei Ergebnisse. Die Richtlinien ordnen nach Ziffer B|2.1 I auch Filme und Serien unter 2,5 Mio. € und Kinodokumentarfilme unter 1,5 Mio. € dem High-End-Bereich zu, sofern der Anteil der Drittmittel am Projekt über 35 % beträgt; die FAQ der MOIN Filmförderung nennen dieselbe Abgrenzung als „Marktanteil in der Finanzierung von über 30%“; die Förderart-Seiten, die Übersichtsseite und der Terminkalender nennen ausschließlich die Budgetschwellen. Der Datensatz folgt der Richtlinie als Tier-1-Quelle (35 % Drittmittel) und weist die Abweichungen in deadline.ruleDe/En und eligibilityDe/En aus. Bei der MOIN Filmförderung zu klären, weil die Zuordnung über den Einreichtermin entscheidet – ein Antrag beim falschen Gremium kostet einen ganzen Turnus.
02Sitzungstermine der Gremien: Die veröffentlichten Daten (25.08.2026 und 27.10.2026 High End, 15.09.2026 und 03.11.2026 Director's Cut) sind ausdrücklich Einreichtermine, obwohl sie im Kalender unter dem Namen des Gremiums geführt werden. Wann das jeweilige Gremium tagt und wann die Entscheidung fällt, veröffentlicht die MOIN Filmförderung nicht vorab. Aus dem Projektarchiv ergeben sich für 2026 Entscheidungsdaten am 10.02., 11.03., 30.06./01.07. und 06.07.; eine belastbare Regel für den Abstand zwischen Einreichtermin und Entscheidung lässt sich daraus nicht ableiten, weil die zugehörigen Einreichtermine nicht mehr veröffentlicht sind. Für die Finanzierungsplanung beim Sender oder bei der Bank ist der Entscheidungszeitpunkt zu erfragen.
03Einreichtermine 2027: Am 26.08.2026 sind keine Termine für 2027 veröffentlicht. Die FAQ nennen als Regel vier Antragstermine pro Jahr und Gremium. Sobald die Termine 2027 erscheinen, sind date und deadline zu aktualisieren.
04Studierende als Antragstellende: Die FAQ (Ziffer 1.5) halten fest, dass Studierende von Filmstudiengängen in der Regel von der Antragstellung ausgeschlossen sind, und verweisen auf die Merkblätter. Das Merkblatt Produktion Spielfilm und Kinodokumentarfilm enthält keinen ausdrücklichen Ausschluss und nennt als antragsberechtigt allein „Produzent*innen“. Ausdrücklich geregelt ist der Ausschluss nur für die Developmentförderung (Ziffer B|1.1.2: Projekte als Leistungsnachweis im Rahmen eines Studiums). Der Datensatz gibt beide Fassungen wieder; bei der MOIN Filmförderung zu klären.
Für alle Produktionsarten nach Ziffer B|2.1 gilt: bis 10.200 € Fördersumme 255 €, bis 25.500 € 1.022 €, bis 51.100 € 1.533 €, über 51.100 € 3 % der Fördersumme, wobei der 511.292 € übersteigende Betrag nur mit 1 % berechnet wird (Merkblatt Gebührentabelle Prüfungskosten). Hat das Projekt zuvor ein Entwicklungsdarlehen nach Ziffer B|1 erhalten, wird dieser Betrag von der Produktionsförderung einbehalten (Merkblatt Ziffer 7), und die Entwicklungskosten fließen in das Gesamtbudget und in die Berechnung des Förderhöchstsatzes ein (Ziffer C).
05Beratungsgespräch als Zugangsvoraussetzung: Dem Antrag muss ein Beratungsgespräch vorausgehen (Ziffer C). Das Merkblatt formuliert es als „unbedingte Voraussetzung“ und verlangt, dass die Gespräche grundsätzlich bis 14 Tage vor dem Antragstermin stattgefunden haben; die Förderart-Seite formuliert dieselbe Regel als Pflicht. Ohne dieses Gespräch gibt es keine Zugangsdaten für die Antragsdatenbank – die Frist ist damit faktisch zwei Wochen früher als das veröffentlichte Datum.
06Eigenanteil: Die Antragsteller*innen haben einen eigenen Anteil in angemessenem Umfang einzusetzen, der bei mindestens 5 % der Herstellungskosten liegen soll; über Ausnahmen entscheidet die Geschäftsführung (Ziffer B|2.4). Das Merkblatt formuliert es strenger: als Anteil, der in der Regel 5 % der Herstellungskosten nicht unterschreiten darf. Er setzt sich zusammen aus Eigenmitteln – ausschließlich Barmittel und Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung –, Rückstellungen, Beistellungen und Mitteln für Lizenzvoraberteilungen, die zur Herstellung des Films schriftlich zugesichert werden. Rückstellungen Dritter werden in der Regel als vorrangig rückführbar anerkannt; eigene Rückstellungen der Förderempfänger*innen nur, soweit die angesetzten Beträge als marktüblich anerkannt werden, und ihre Anerkennung als vorrangig rückführbar kann auf 10 % der anerkannten Kosten begrenzt werden.
07Projektbeginn: Mit der Realisierung des Projektes beziehungsweise der beantragten Maßnahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein (Ziffer C); das Merkblatt konkretisiert, dass mit den Dreharbeiten nicht vor Antragstellung begonnen worden sein darf. Eine Regelung über die Zustimmung zu einem vorzeitigen Vorhabenbeginn enthalten die veröffentlichten Unterlagen nicht. Für den Dokumentarfilm ist die Abgrenzung zwischen bereits gedrehtem Recherche- oder Sichtungsmaterial und dem Beginn der Dreharbeiten aus den veröffentlichten Unterlagen nicht ersichtlich, obwohl im Antrag ausdrücklich Sichtungsmaterial abgefragt wird. Wer bereits gedreht hat, klärt das vor der Antragstellung im Beratungsgespräch.
08Regionaleffekt – weicher als in den meisten Ländern, aber projektbezogen verbindlich: Das Merkblatt formuliert, mindestens 150 % der Fördersumme sollen in Hamburg und/oder Schleswig-Holstein ausgegeben werden, und die Effekte sind getrennt nach Bundesländern auszuweisen (Merkblatt Ziffer 6). Nach Ziffer B|2.6 haben die Antragstellenden bei der Einreichung zudem im Einzelnen darzulegen, welchen Anteil der Herstellungskosten sie in der Förderregion ausgeben. Die Richtlinie formuliert dieselbe Größe institutionsbezogen: Anzustreben ist, dass das 1,5-fache der Gesamtförderungssumme des laufenden Jahres in der Förderregion ausgegeben wird (Ziffer A|1). Das Merkblatt „Vereinbarungen zum Regionaleffekt“ (Stand Juli 2022) stellt ausdrücklich klar: „Im Unterschied zu anderen Bundesländern ist nicht für jedes einzelne Projekt ein regionaler Effekt zwingend vorgeschrieben“, gefordert ist ein jährlicher Schnitt von mindestens 150 % über alle geförderten Maßnahmen, und die konkreten Effekte werden auf Basis der eigenen Angaben der Antragstellenden in der Zusage projektbezogen und verbindlich festgelegt. Unbeschadet dessen können Förderungsempfänger*innen mindestens 20 % der Gesamtherstellungskosten in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgeben (Ziffer A|1). Zusätzlich sollen Drehtage in angemessenem Umfang in der Förderregion stattfinden.
09Was als Regionaleffekt zählt, bestimmt das Steuerprinzip, nicht der Drehort: maßgeblich ist der Ort, an dem die erbrachte Leistung in Rechnung gestellt und versteuert wird. Personalkosten und Honorare können nur anerkannt werden, wenn die Personen in der Förderregion gemeldet sind; bei Einzelbelegen über 150 € ist zudem eine gültige Steuernummer erforderlich. Bei zentraler Rechnungsstellung sind Ausnahmen möglich, wenn eine Niederlassung vor Ort nachgewiesen wird – über Handelsregistereintrag, Gewerbeanmeldung oder Gewerbesteuerzerlegungsbescheid, angemietete Geschäftsräume mit der notwendigen technischen Ausstattung und mindestens eine festangestellte fachlich qualifizierte Person. Übernachtungen über Plattformen wie Airbnb zählen grundsätzlich nicht (Merkblatt Vereinbarungen zum Regionaleffekt, Stand Juli 2022).
10Kein Rechtsanspruch: Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt, ein Anspruch auf Förderung besteht nicht, und über die Förderanträge entscheiden in der Regel Vergabegremien (Ziffer C). Förderentscheidungen werden schriftlich mitgeteilt, jedoch nicht begründet; durch die Förderung einer Maßnahme wird kein Anspruch auf die Förderung nachfolgender Maßnahmen erworben (Merkblatt Ziffer 4).
11Erlösmeldung als Vorbedingung: Bei Antragstellung sollen sämtliche Verpflichtungen gegenüber der MOIN Filmförderung aus etwaigen vorangegangenen Projekten erfüllt sein, insbesondere die Meldung von Erlösen über das Erlöstool unter erloese.moin-filmfoerderung.de (Merkblatt Ziffer 6). Im Reiter „Erklärungen“ der Antragsdatenbank ist das per Haken zu bestätigen (FAQ 3.7).
12Inhaltliche Ausschlüsse: Geförderte Projekte dürfen in ihrer Aussage weder gewaltverherrlichend, noch fremden- oder minderheitenfeindlich oder pornografisch sein (Präambel der Richtlinien). Förderentscheidungen sollen ausschließlich nach qualitativen und/oder wirtschaftlichen Kriterien gefällt werden.
13Beihilferechtliche Ausschlüsse: Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Kommissionsbeschlusses nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden; ebenfalls nicht gefördert werden Unternehmen oder Unternehmensgruppen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Ziffer 18 AGVO (Ziffer E).
14Kumulierung: Fördermittel der MOIN Filmförderung können mit Mitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden; soweit nach deutschem oder europäischem Recht – Art. 8 AGVO – Höchstgrenzen für die Kumulierung staatlicher Fördermittel bestehen, sind diese zu beachten (Ziffer C). Für Projekte, die dem Filmförderungsgesetz (FFG) unterliegen, findet dieses in seiner jeweils gültigen Fassung auch auf die MOIN-Mittel Anwendung und regelt die in Richtlinie und Merkblättern nicht behandelten Details.
15Bindung an die Produktionsstufe: Wird ein Projekt im Rahmen der Entwicklung nach Ziffer B|1 gefördert, muss für das geförderte Projekt ebenso ein Antrag auf Produktionsförderung bei der MOIN Filmförderung eingereicht werden (Ziffer C). Wird beides gefördert, werden die Entwicklungskosten in das Gesamtbudget aufgenommen und bei der Berechnung des Förderhöchstsatzes berücksichtigt; ein bereits gewährtes Darlehen nach Ziffer B|1 wird von der Produktionsförderung einbehalten (Merkblatt Ziffer 7).
16Die folgenden Punkte sind keine Zugangsvoraussetzungen, sondern Vorgaben für Kalkulation, Vertrag und Auswertung. Sie wirken sich aber bereits auf die eingereichte Kalkulation und den Finanzierungsplan aus.
17Kalkulationsvorgaben: Die Kalkulation muss branchenüblich gegliedert sein und alle notwendigen Kostenpositionen enthalten, auch wenn sie als Eigenleistungen, Beistellungen oder Rückstellungen erbracht werden. Die bisherigen Gesamtkosten des Projektes einschließlich Drehbuch und Projektentwicklung müssen abgebildet sein, Produzentenhonorare werden angerechnet. Eigenleistungen sind gesondert auszuweisen und werden im Verwendungsnachweis nur in kalkulierter Höhe anerkannt. Kosten sind netto anzusetzen, alle Beträge in Euro. Die Höchstgrenzen der „Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung“ der Richtlinie zur Projektfilmförderung der FFA dürfen nicht überschritten werden. Für die Kostenaufstellung soll möglichst das FFA-Kalkulationsschema verwendet werden, bei internationalen Koproduktionen ist in jedem Fall ein Deckblatt nach FFA-Schema beizufügen (Merkblatt Ziffer 6).
18Kosten, die in die Kalkulation gehören: die Prüfungsgebühren nach der Gebührentabelle, die Kosten für eine Kopie zur dauerhaften Archivierung im Bundesarchiv sowie digitale Belegexemplare. Darüber hinausgehende Vorführkopien werden nicht als Herstellungskosten anerkannt. Für programmfüllende Filme, deren Finanzierung Mittel der Filmförderungsanstalt (FFA) enthält, ist eine barrierefreie Endfassung zwingend vorgeschrieben; die MOIN Filmförderung erkennt entsprechende Kosten in Kalkulation und Endabrechnung an (Merkblatt Ziffer 6).
19Gagen und soziale Standards: Es gilt das Mindestlohngesetz. Die MOIN Filmförderung erwartet, dass bei majoritär deutsch produzierten Filmen mit einem überwiegenden Anteil an Drehtagen in Deutschland soziale Standards eingehalten und mindestens tariflich vereinbarte Gagen bezahlt werden. Ausnahmen sind möglich für Nachwuchsproduktionen entsprechend dem Merkblatt Nachwuchs und für Low-Budget-Produktionen mit bis zu 1,5 Mio. € Herstellungskosten (Merkblatt Ziffer 6). Zusätzlich ist ein angemessener Beitrag zur filmberuflichen Aus- und Weiterbildung im Rahmen der Produktion sicherzustellen (Ziffer B|2.11).
20Nachhaltigkeit und Diversität: Bei Antragstellung ist eine ausgefüllte Diversitätserklärung beizufügen und die ökologisch nachhaltige Durchführung der Maßnahme zu bestätigen (Merkblatt Ziffer 6). Im Bereich Produktion stimmt man bei Antragstellung zu, dem Kriterienkatalog des Green Motion Labels zu entsprechen und die verpflichtenden Kriterien einzuhalten; für Anträge auf Produktion fiktional und Animation ist die Diversity-Checklist „Produktion“ zu verwenden (FAQ 3.8 und 3.9). Green Consultants dürfen regulär kalkuliert werden.
21Rechteaufteilung: Die Filmförderung erwartet, dass bei einer Übertragung von Nutzungsrechten eine faire und angemessene Aufteilung entsprechend den Finanzierungsanteilen der einzelnen Kopartner erfolgt. Bei Beteiligung eines Senders an einer Kino-Koproduktion gilt eine Rechteaufteilung nach den Bedingungen für Kino-Koproduktionen innerhalb der FFA gemäß Film- und Fernsehabkommen als angemessen (Ziffer B|2.8).
22Sperrfristen: Für die Auswertung geförderter Kinofilme gelten die jeweils bei Abschluss des Fördervertrages gültigen Vorschriften des Filmförderungsgesetzes (FFG); über Ausnahmen, die des schriftlichen Antrags bedürfen, entscheidet die Geschäftsführung (Ziffer B|2.7, Merkblatt Ziffer 6).
23Premiere, Nennung und Presse: Die deutsche Premiere geförderter Projekte soll in der Förderregion erfolgen (Ziffer B|2.10, Merkblatt Ziffer 9). Auf allen Veröffentlichungen ist in angemessener Form auf die Förderung hinzuweisen; es gelten die Regelungen zur Nennungsverpflichtung. Bei Dreharbeiten in Hamburg und/oder Schleswig-Holstein ist ein Pressetermin vorzusehen und rechtzeitig abzustimmen, und Pressematerial ist entsprechend dem zugehörigen Merkblatt unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
24Aufbewahrung und Prüfrechte: Sämtliche mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind mindestens zehn Jahre nach Auszahlung aufzubewahren und auf Verlangen der Filmförderung, der Dienststellen Hamburgs und Schleswig-Holsteins oder der Europäischen Kommission innerhalb von maximal 20 Arbeitstagen vorzulegen; eine Verletzung dieser Pflichten kann zur Rückforderung der Beihilfen führen (Ziffer D). Kalkulation, Finanzierung, Schlussabrechnung und gegebenenfalls Erlösmitteilungen werden im Auftrag und auf Rechnung der Förderempfänger*innen von einer filmkundigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft; für die bei ausländischen Koproduzent*innen angefallenen Kosten ist ein Testat einer ausländischen Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung vorzulegen (Merkblatt Ziffern 6 und 7).
06Autor*innenkommentar, maximal einseitig.
07Produzent*innenkommentar einschließlich Angaben zur Genreeinordnung und Zielgruppe, maximal einseitig.
08Drehbuch, bei Dokumentarfilmen eine projektbezogene Beschreibung.
09Finanzierungsplan, aus dem der Stand der Finanzierung ersichtlich ist. Die Gesamtsumme aller Finanzierungsbausteine muss die Gesamtherstellungskosten vollständig abdecken, und die bei der MOIN Filmförderung beantragte Summe muss als eigener Baustein mit dem Finanzierungstyp „Öffentliche Förderung (nicht Creative Europe)“ auftauchen (FAQ 3.4). Bei entscheidenden Veränderungen bis zur Förderentscheidung sind die Förderreferent*innen zu informieren.
10Angaben über den Erwerb der Verfilmungs- und Auswertungsrechte an Stoff, Buch und Titel – als Angabe in der Antragsdatenbank. Verträge und Letters of Intent müssen nicht eingereicht werden, können im Zuge der Bearbeitung aber nachgefordert werden (FAQ 3.6).
11Einseitige Kostenzusammenfassung mit Übersicht zu den Regionaleffekten, jeweils gesondert für Hamburg und für Schleswig-Holstein; Effekte in anderen Bundesländern sind ebenfalls gesondert auszuweisen. Eine einseitige Kalkulationsvorlage steht im Downloadbereich; die detaillierte Kalkulation mit aufgeschlüsselten Regionaleffekten wird bei Bedarf nachgefordert (Merkblatt Ziffer 5, FAQ 3.5).
12Angaben zu den Vereinbarungen mit den Koproduzent*innen: Vertragspartner, Rechteaufteilung, Finanzierungsanteile, Zuständigkeiten und Erlösaufteilung – in der Antragsdatenbank.
13Stab- und Besetzungsliste für die wichtigsten Positionen, jeweils mit Status (angefragt/bestätigt) und steuerlich relevantem Wohnsitz. Der Wohnsitz dient der Plausibilisierung des Regionaleffekts und ist deshalb keine Formalie.
14Einseitige Angabe zur Anzahl der Drehtage sowie Informationen zu den geplanten Motiven in Hamburg und/oder Schleswig-Holstein, etwa innen/außen und geplant/genehmigt.
15Nationales und internationales Auswertungskonzept, maximal einseitig, einschließlich Angaben zu Relevanz und Zielgruppe, Alleinstellungsmerkmal und Festivalstrategie.
16Angaben zum Status des Verleihvertrags beziehungsweise des Vertrags mit einem Weltvertrieb unter Angabe der relevanten Vertragseckpunkte – in der digitalen Antragsdatenbank.
17Ausgefüllte Diversitätserklärung. Für Anträge auf Produktion fiktional und Animation ist die Diversity-Checklist „Produktion“ zu verwenden (Merkblatt Ziffer 6, FAQ 3.8).
18Bestätigung der ökologisch nachhaltigen Durchführung der Maßnahme; im Bereich Produktion ist dem Kriterienkatalog des Green Motion Labels zuzustimmen und sind dessen verpflichtende Kriterien einzuhalten (Merkblatt Ziffer 6, FAQ 3.9).
19Bei internationalen Koproduktionen ein Deckblatt nach FFA-Schema für Spiel- und Dokumentarfilm beziehungsweise Animationsfilm; für die Kostenaufstellung soll möglichst das FFA-Kalkulationsschema verwendet werden.
20Sichtungsmaterial, sofern vorhanden: Sichtungslinks werden im Reiter „Angaben zum Filmvorhaben“ eingetragen, maximal zwei relevante Links (FAQ 3.2).
21Angabe, ob für die Maßnahme bereits eine Förderung anderer Institutionen beantragt oder gewährt wurde, sowie Angabe im Reiter „Erklärungen“, ob das Projekt schon anderen Förderinstitutionen vorlag (Merkblatt Ziffer 6, FAQ 3.7).
22Bestätigung per Haken, dass die Erlöse aus bisher geförderten MOIN-Projekten gemeldet wurden (FAQ 3.7).
23Einzuplanen, aber nicht einzureichen: die Prüfungsgebühren nach der Gebührentabelle. Sie sind auf Grundlage der beantragten Förderung bereits bei Antragstellung zu kalkulieren und werden später zuzüglich Mehrwertsteuer von den Fördermitteln einbehalten.
Nach der FörderzusageNachforderung von Unterlagen und PrüfungNach der Förderzusage fordert die MOIN Filmförderung aktuelle, für die Vertragsschließung relevante Unterlagen nach. Nach Schließung der Gesamtfinanzierung gehen die Unterlagen an die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; im Merkblatt zum Regionaleffekt ist PwC als zuständige Prüfgesellschaft genannt. Die Prüfungsgebühren werden zuzüglich Mehrwertsteuer von den Fördermitteln einbehalten und direkt an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgezahlt (Merkblatt Ziffer 7). Die im Zusageschreiben festgelegten Bedingungen sind bindend; nicht genehmigte Abweichungen können zur Rücknahme oder Kürzung führen.
Ab Vertragsschluss, in der Regel in fünf RatenAuszahlungDie Auszahlung bewilligter Fördermittel setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachgewiesen ist (Ziffer B|2.2). Ausgezahlt wird bedarfsgerecht, in der Regel in fünf Raten: die erste Rate mit 25 % der Fördersumme bei Vertragsschluss und Nachweis der geschlossenen Finanzierung, die letzte Rate mit 10 % nach Abschluss und Abrechnung der Maßnahme; die zweite bis vierte Rate richten sich nach dem Projektfortschritt und den entsprechenden Nachweisen (Merkblatt Ziffer 7, Ziffer B|2.5). Hat das Projekt zuvor ein Entwicklungsdarlehen nach Ziffer B|1 erhalten, wird dieser Betrag einbehalten.
Befristet, Zeitraum in der Zusage festgelegtGeltungsdauer der FörderzusageFörderzusagen gelten für einen projektbezogenen befristeten Zeitraum, der in der Zusage verbindlich festgelegt wird. Anträge auf Verlängerung müssen rechtzeitig vor Ablauf der Befristung schriftlich gestellt werden (Ziffer C, Merkblatt Ziffer 9). Eine feste Regelfrist für den Nachweis der Gesamtfinanzierung oder den Drehbeginn – wie sie andere Länderförderungen kennen – nennen die veröffentlichten Unterlagen nicht; die konkrete Befristung steht im Zusageschreiben.
Während der Dreharbeiten in Hamburg und/oder Schleswig-HolsteinPressetermin und NennungspflichtBei Dreharbeiten in der Förderregion ist ein Pressetermin vorzusehen und rechtzeitig mit der MOIN Filmförderung abzustimmen. Auf allen Veröffentlichungen ist in angemessener Form auf die Förderung hinzuweisen; es gelten die Regelungen zur Nennungsverpflichtung. Pressematerial ist entsprechend dem zugehörigen Merkblatt unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (Merkblatt Ziffer 9, Ziffer B|2.9).
Nach FertigstellungSchlussabrechnung, Belegexemplare und PremiereKalkulation, Finanzierung und Schlussabrechnung werden von der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft; für die bei ausländischen Koproduzent*innen angefallenen Kosten ist ein Testat einer ausländischen Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung vorzulegen (Merkblatt Ziffern 6 und 7). Eine Kopie zur dauerhaften Archivierung im Bundesarchiv sowie digitale Belegexemplare müssen in der Kalkulation enthalten sein. Die deutsche Premiere soll in der Förderregion stattfinden; Termine sind frühzeitig mit der MOIN Filmförderung abzustimmen (Ziffer B|2.10, Merkblatt Ziffer 9).
Ab Auswertungsstart, mindestens fünf JahreTilgung des erfolgsbedingt rückzahlbaren DarlehensVor Tilgungsbeginn können die als vorrangig anerkannten Eigenmittel einbehalten werden. Danach ist das Darlehen aus sämtlichen den Produzent*innen zufließenden Verwertungserlösen zu tilgen: Nach Rückführung des vertraglich vereinbarten Vorrangs sind entsprechend der Mitfinanzierungsquote höchstens 50 % der zufließenden Erlöse einzusetzen. Sind weitere Förderinstitutionen beteiligt, ist ein mit den Förderern abgestimmter Tilgungsplan innerhalb eines 50-%-Förderkorridors vorzulegen (pari-passu-Tilgung). Die Tilgungslaufzeit wird projektbezogen geregelt und dauert mindestens fünf Jahre nach Kinostart beziehungsweise Erstausstrahlung oder Veröffentlichung; sie verlängert sich, wenn mit anderen Förderern längere Laufzeiten vereinbart wurden. Bei internationalen Koproduktionen soll die Erlösverteilung über einen Collecting Agent erfolgen, und die MOIN Filmförderung ist als direkt Begünstigte in den Collector-Vertrag aufzunehmen (Merkblatt Ziffer 8, Ziffer B|2.12).
Vier Jahre ab Entstehen des ersten TilgungsanspruchsReferenzmittel für das nächste ProjektZurückgezahlte Beträge können für ein nächstes Filmprojekt oder eine sonstige Maßnahme im Rahmen der Richtlinien erneut beantragt werden. Diese Referenzmittel sind an die Darlehensnehmer*innen gebunden und stehen ihnen vier Jahre, nachdem der erste Anspruch der MOIN Filmförderung auf Tilgung entstanden ist, auf Antrag zur Verfügung. Anträge können laufend gestellt werden und werden von der Geschäftsführung entschieden (Merkblatt Ziffer 8, Ziffer B|2.13). In besonderen Ausnahmefällen können Hamburger und Schleswig-Holsteiner Produzent*innen Referenzmittel als De-minimis-Beihilfe zur Aufstockung der Eigenkapitalausstattung der Produktionsfirma verwenden.
05Stand des Merkblatts Produktion: Das am 26.08.2026 auf moin-filmfoerderung.de veröffentlichte Merkblatt trägt den Stand Juli 2024 und ist damit älter als die Richtlinien (Stand Januar 2025). Ein neueres Merkblatt ist nicht veröffentlicht. Bei Abweichungen zwischen beiden folgt der Datensatz der Richtlinie. Ebenfalls älter: das Merkblatt Vereinbarungen zum Regionaleffekt mit Stand Juli 2022.
06Datierung der Richtlinien: Die Kopfzeile nennt „Stand: Januar 2025“, Ziffer F nennt als Inkrafttreten den 03.07.2024. Ob die Fassung vom Januar 2025 gegenüber der Fassung vom 03.07.2024 inhaltlich geändert wurde, ist aus dem veröffentlichten Dokument nicht erkennbar; eine Änderungshistorie fehlt.
07Veraltete Angaben in den FAQ: Die FAQ nennen unter Ziffer 3.11 eine De-minimis-Höchstgrenze von 200.000 € in drei Jahren, während die Richtlinien in Fußnote 4 auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 300.000 € nennen. Für diese Förderart ohne Folgen – die Produktionsförderung wird nach Art. 54 AGVO gewährt, nicht als De-minimis-Beihilfe –, aber ein Hinweis darauf, dass die FAQ nicht durchgehend aktuell sind. Ebenfalls veraltet: der in FAQ 1.2 genannte Link auf die Teamseite.
08Förderhöchstbetrag: Für die Produktion nach Ziffer B|2 veröffentlicht die MOIN Filmförderung keinen Höchstbetrag; der Datensatz setzt deshalb amountMax auf null und amountUnbounded auf true. Begrenzt ist die Förderung nur über die 50-%-Grenze der Ziffer B|2.3 (bis 80 % bei schwierigen audiovisuellen Werken und DAC-Koproduktionen) und über die verfügbaren Mittel. Die im Datensatz genannten Spannen (15.000 € bis 1,3 Mio. €, Median 150.000 €) stammen aus den veröffentlichten Förderentscheidungen vom 15.03.2024 bis zum 06.07.2026 und sind eine Beobachtung, keine Regel. Sollte die MOIN Filmförderung eine Obergrenze veröffentlichen, sind amountMax und amountUnbounded zu korrigieren.
09Auswertung der Förderentscheidungen: Grundlage sind 800 Einträge der öffentlichen Förderentscheidungs-Schnittstelle (die vier jüngsten Seiten zu je 200 Einträgen, sortiert nach Datum absteigend), gefiltert auf die Förderart Produktionsförderung in Sitzungen der Gremien High End und Director's Cut und dedupliziert über Titel, Datum und Summe, weil jeder Eintrag deutsch und englisch geführt wird. Ein Eintrag („Der schaurige Schusch“, 13.000 €, 27.03.2026) ist in der deutschen Fassung dem Gremium Kurzfilm, in der englischen dem Gremium Director's Cut zugeordnet; er ist ein achtminütiger Kurzfilm und wurde deshalb ausgeschlossen. Die Auswertung enthält auch Serienproduktionen, die zwar über dieselben Gremien, aber über ein eigenes Merkblatt laufen – eine Trennung nach Format ist über die Schnittstelle nicht möglich, weil Kategorie und Genre bei diesen Einträgen leer sind. Die genannten Spannen sind deshalb eher weit als eng.
10Fördervolumen 2025 und 2026: Der jüngste veröffentlichte Jahresbericht ist der für 2024. Die auf der Seite Über uns genannte Mittelherkunft (Hamburg 14,6 Mio. €, insgesamt 21,9 Mio. €) trägt kein Datum und lässt sich keinem Haushaltsjahr sicher zuordnen; die Pressemitteilung vom 12.12.2024 nennt ein Gesamtbudget von rund 20 Mio. € pro Jahr für 2025 und 2026. Mit dem Jahresbericht 2025 ist context.budget zu aktualisieren.
11Haushalt 2027/28: Die Verstetigung der Etaterhöhung um 5 Mio. € pro Jahr steht am 26.08.2026 im Senatsentwurf zum Doppelhaushalt 2027/28; die Hamburgische Bürgerschaft muss noch zustimmen (MOIN Filmförderung und Behörde für Kultur und Medien, 07.07.2026). Bis zur Verabschiedung ist das Volumen ab 2027 nicht gesichert.
12Beratungstermin für Erstantragstellende: Die Förderart-Seiten verweisen Erstantragstellende auf „unsere Sammelberatungstermine“. Auf der Website ist am 26.08.2026 jedoch nur eine Sammelberatung für den Bereich Kurzfilm ausgewiesen (nächster Termin 07.10.2026); für die Produktion Spielfilm und Kinodokumentarfilm ist kein Sammelberatungstermin veröffentlicht. Ob Erstantragstellende hier einen Einzeltermin vereinbaren müssen, ist bei der MOIN Filmförderung zu erfragen – für die Erreichbarkeit des Einreichtermins ist das die entscheidende Frage.
13Kontaktadresse: Die MOIN Filmförderung veröffentlicht keine allgemeine Sammeladresse für die Förderabteilung, sondern personenbezogene Adressen. Der Datensatz führt kiefer@moin-filmfoerderung.de (Jens Kiefer, Deutscher Spielfilm, Kinderfilm, Animationsfilm) als Primärkontakt und nennt in den Requirements zusätzlich dolenc@moin-filmfoerderung.de (Mathieu Dolenc, Dokumentarfilm) und mersmann@moin-filmfoerderung.de (Katrin Mersmann, Leitung Förderung, Internationale Koproduktion, Serie). Bei einem Personalwechsel sind die Namen zu aktualisieren.
14Geltungsdauer der Förderzusage: Ziffer C und Merkblatt Ziffer 9 nennen einen „projektbezogenen befristeten Zeitraum“, der in der Zusage festgelegt wird. Anders als bei anderen Länderförderungen gibt es keine veröffentlichte Regelfrist für den Nachweis der Gesamtfinanzierung oder für den Drehbeginn. Der Datensatz nennt deshalb keine Frist. Bei der MOIN Filmförderung zu erfragen, weil davon die Finanzierungsplanung abhängt.
15Format Animationsfilm und Kinderfilm: Beide sind nicht im Titel des Merkblatts genannt, laufen aber nachweislich über diese Förderart. Die Seite Animationsfilm verlinkt dieselbe Förderart „Produktion Spielfilm“; das Merkblatt verweist für die Kostenaufstellung ausdrücklich auf das FFA-Kalkulationsschema „Spiel- und Dokumentarfilm bzw. Animationsfilm“; die Definition „Talentfilm“ nennt für Kinderfilme eine eigene Mindestvorführdauer von 59 Minuten; und die Zuständigkeit von Jens Kiefer umfasst „Deutscher Spielfilm, Kinderfilm, Animationsfilm“. Unter den Förderentscheidungen der beiden Gremien finden sich entsprechend Kinder- und Animationsstoffe. Sollte die MOIN Filmförderung ein eigenes Merkblatt für Animation veröffentlichen, ist die Formatzuordnung zu prüfen.
16Abgrenzung zur Serie: Die Richtlinien behandeln Filme und Serien in denselben Ziffern B|2.1 I und II, und beide werden von denselben Gremien und an denselben Einreichterminen entschieden. Die MOIN Filmförderung führt für Serien jedoch ein eigenes Merkblatt (Serien: Projektentwicklung und Produktion) und eine eigene Förderart-Seite. Der Datensatz bildet deshalb nur die Förderart Produktion Spielfilm und Kinodokumentarfilm ab und führt serie nicht in formats. Das ist nur so lange unproblematisch, wie zeitnah ein eigener Datensatz moin-produktion-serie folgt – bis dahin finden Serienproduzent*innen den 15.09.2026 nicht über den Formatfilter serie, obwohl derselbe Einreichtermin für sie gilt.
17Dauer bis zum Beratungsgespräch – drei Formulierungen: Das Merkblatt (Ziffer 4, Tier 1) schreibt „grundsätzlich sollen diese Gespräche bis 14 Tage vor Antragstermin stattgefunden haben“, die FAQ (Ziffer 1.1, Tier 2) formulieren es härter als „muss spätestens zwei Wochen vor dem Antragstermin … stattgefunden haben“, und die Förderart-Seite (Tier 2) schreibt „müsst … bis spätestens 14 Tage vor dem Einreichtermin vereinbaren“ (vereinbaren, nicht stattfinden). Der Datensatz folgt der Formulierung des Merkblatts als Tier-1-Quelle: eine weiche Regel mit Ausnahme, keine harte Frist. Bei Unsicherheit ist umgehend bei der zuständigen Förderreferentin oder dem zuständigen Förderreferenten nachzufragen.
18Dauer der Tilgungsverpflichtung – Widerspruch zwischen zwei Tier-1-Dokumenten: Das Merkblatt Ziffer 8 nennt eine Tilgungslaufzeit von „mindestens fünf Jahre“ nach Kinostart beziehungsweise Erstausstrahlung, die sich bei längeren, mit anderen Förderern vereinbarten Laufzeiten verlängert – also einen Boden. Die Richtlinie Ziffer B|2.12 sagt dagegen, die Verpflichtung zur Abführung von Erlösanteilen „erlischt in der Regel fünf Jahre“ nach Auswertungsstart – also eine Obergrenze. Der Datensatz folgt im Zweifel der Richtlinie als der ranghöheren Quelle, weist aber beide Fassungen aus; die tatsächliche Laufzeit steht im Darlehensvertrag.
19Höhe der Etaterhöhung – zwei Lesarten: Die Pressemitteilung vom 12.12.2024 beschreibt die Etaterhöhung als „jeweils 5 Millionen Euro“ in den Jahren 2025 und 2026, zusammen also 10 Mio. € und ein Gesamtbudget von rund 20 Mio. € pro Jahr. Die Pressemitteilung vom 07.07.2026 nennt dieselbe Maßnahme „die 2025 eingeführte Etaterhöhung … in Höhe von 5 Millionen Euro pro Jahr“, was auf eine einmalige Stufe statt zweier kumulierter Erhöhungen hindeutet. Der Datensatz folgt der spezifischeren Angabe vom 12.12.2024; mit dem Jahresbericht 2025 ist context.budget zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
20Rechtsform der Antragstellenden: Ob eine natürliche Person ohne eigene Firma als „Produzent*in“ antragsberechtigt ist, oder ob eine Gesellschaft (GmbH, UG) beziehungsweise mindestens eine Gewerbeanmeldung vorausgesetzt wird, ist den veröffentlichten Unterlagen nicht ausdrücklich zu entnehmen; requirementsDe[1] verlangt Angaben zur Geschäftsführung nur „bei Produktionsfirmen“, was auf eine Ausnahme für Einzelpersonen hindeuten könnte. Für Antragstellende ohne eigene Firma bei der MOIN Filmförderung zu klären.
21Regiekommentar und Regie-Vita: Die Unterlagenliste des Merkblatts (Ziffer 5) verlangt Filmografie und Vita der Autor*innen sowie einen Autor*innen- und einen Produzent*innenkommentar, nennt aber keinen gesonderten Regiekommentar und keine gesonderte Regie-Vita. Ob das eine bewusste Abweichung vom Standard anderer Länderförderungen ist oder im Beratungsgespräch dennoch erwartet wird, ist bei der MOIN Filmförderung zu klären.
Verbindlich sind allein die Richtlinie des Förderers in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Angaben der Institution. Diese Seite fasst zusammen und ersetzt weder Richtlinie noch Antragsgespräch.