Zuerst die Ausschlussfragen, damit niemand einen Monat in einen aussichtslosen Antrag investiert. Antragsberechtigt sind Produzentinnen und Produzenten, nicht die Regie; Studierende sind grundsätzlich nicht antragsberechtigt (Merkblatt PRODUKTION VON FILMEN, Antragstellung Nr. 1), ebenso wenig öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, private Rundfunkanbieter und Plattformbetreiber (Ziffer 3.1.6). Das antragstellende Unternehmen soll spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung einen Geschäftssitz, eine Niederlassung oder zumindest eine Betriebsstätte in Berlin-Brandenburg haben (Ziffer 3.2.1). Der Film muss programmfüllend sein – mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen 59 Minuten, in Ausnahmefällen weniger (Ziffer 2.2). Voraussetzung ist in der Regel ein Vertrag, durch den die gewerbliche Auswertung sichergestellt wird (Ziffer 2.2.3); ein Verleih- oder vergleichbarer Auswertungsnachweis muss also vor der Einreichung stehen. Dazu kommen ein Eigenanteil von in der Regel 50 % des deutschen Finanzierungsanteils, mindestens aber 30 % bei der Produktionsförderung von Kinofilmen, sowie Drehbuch, Nachweis der Stoffrechte, Kalkulation mit ausgewiesenem Regionaleffekt, Finanzierungsplan mit Nachweisen und Recoupmentplan. Und es braucht eine Firma mit Historie: vorzulegen sind ein Handelsregisterauszug mit Gesellschafterliste – bei Personengesellschaften ein GbR-Vertrag (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder eine Gewerbeanmeldung – sowie ein aktueller Jahresabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung. Und der harte Vorlauf: Vor der Antragstellung ist ein Antragsgespräch verpflichtend, erst danach wird das Antragsportal freigeschaltet – für die Einreichfrist am 20.10.2026 muss das Gespräch bis zum 06.10.2026 geführt sein. Das Geld ist schließlich kein Zuschuss, sondern ein zinsloses, bedingt rückzahlbares Darlehen.
Die Produktion Kinofilme des Medienboard Berlin-Brandenburg ist die Herstellungsförderung der Länder Berlin und Brandenburg und steht neben dem FFF Bayern und der Film- und Medienstiftung NRW in der ersten Reihe der deutschen Länderförderung. Grundlage ist die Förderrichtlinie der Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH, gültig ab 01.01.2024, dort Ziffer 2.2 „Förderung für die Produktion von Filmen“; die Einzelheiten regelt das Merkblatt PRODUKTION VON FILMEN (Spiel- und Dokumentarfilm) mit dem Stand 25.02.2026. Gefördert wird die Herstellung programmfüllender Filme, die „eine erfolgreiche Auswertung erwarten lassen oder im besonderen Interesse des Produktionsstandortes Berlin-Brandenburg liegen“ – Spielfilme, Kinodokumentarfilme, Kinderfilme und Animationsprojekte laufen in derselben Kategorie. Anders als der DFFF I des Bundes, eine automatische Anreizförderung mit Referenzfilm und Mindestherstellungskosten, entscheidet hier ein Gremium: kein Rechtsanspruch, keine laufende Antragstellung, sondern vier feste Fördersitzungen im Jahr. Die nächste Einreichfrist ist der 20.10.2026, entschieden wird am 12./13.01.2027.
Beim Zugang ist Berlin-Brandenburg offener, als der Name vermuten lässt, bindet dafür aber das Geld an die Region. Ein Sitz in Berlin oder Brandenburg ist keine Antragsvoraussetzung im engen Sinn: Die Richtlinie verlangt Geschäftssitz, Niederlassung oder „zumindest eine Betriebsstätte“ in Berlin-Brandenburg zum Zeitpunkt der Auszahlung und lässt davon abweichend eine Förderung zu, wenn sie im besonderen medienkulturellen oder medienwirtschaftlichen Interesse der Region liegt (Ziffer 3.2.1). In der Zusagenliste 2026 stehen entsprechend Firmen aus München, Hamburg, Köln, Leipzig und Potsdam neben den Berliner Unternehmen. Gebunden wird stattdessen die Ausgabe: Mindestens die gewährten Fördermittel müssen in Berlin-Brandenburg verwendet werden, also ein Regionaleffekt von 100 % der Fördersumme – das ist deutlich weniger als die 150 % des FFF Bayern, aber es ist eine Untergrenze, keine Zielmarke. Verringert sich der im Antrag angegebene Regionaleffekt, bedarf das der Zustimmung des Medienboard (Ziffer 3.3). Was als Regionaleffekt zählt, richtet sich nach dem Firmensitz oder der handelsregisterlich eingetragenen Niederlassung des Rechnungsstellers und der Leistungserbringung in Berlin oder Brandenburg, bei Tagegeldern nach dem Erstwohnsitz der Beschäftigten – nicht danach, wo gedreht wurde (Merkblatt Regionaleffekt, Stand 06.03.2024). Handlungskosten zählen nur bei Sitz der antragstellenden Firma in Berlin oder Brandenburg. Unabhängig vom Regionaleffekt dürfen mindestens 20 % der Herstellungskosten in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgegeben werden – das ist eine Erlaubnis, keine Vorgabe (Wortlaut der Richtlinie: „Land der Europäischen Gemeinschaft“).
Zur Förderhöhe: Die Richtlinie nennt für die Produktion weder einen Fördersatz noch einen eigenen Höchstbetrag. Die einzige Zahl in der Richtlinie, 3 Mio. € (Ziffer 3.7.3), begrenzt die förderfähigen Ausgaben, nicht die Fördersumme – und wird praktisch ohnehin nicht erreicht. In der Kategorie „Film Produktion“ lagen 2026 bis zum 25.08.2026 alle 44 Zusagen zwischen 40.000 € und 900.000 €, im Median bei 250.000 €; 2025 waren es 46 Zusagen zwischen 10.000 € und 800.000 €. Dokumentarfilme liegen dabei niedriger: 2026 zwischen 40.000 € und 100.000 €. Vergeben wird ein zinsloses, bedingt rückzahlbares Darlehen – bedingt rückzahlbar heißt: getilgt wird aus den Verwertungserlösen des Films, und die Rückzahlungspflicht endet bei Kinofilmen in der Regel zehn Jahre nach Kinostart (Ziffern 2.2.6 und 2.2.7). Ausgezahlt wird in der Regel in fünf Raten nach nachgewiesenem Projektfortschritt – 30 % nach Vertragsschluss, 35 % bei Drehbeginn, 20 % bei Drehschluss, 10 % nach Abnahme des Rohschnitts und 5 % erst nach der Schlussprüfung. Getilgt wird aus allen in- und ausländischen Verwertungserlösen: Nach vorrangiger Rückführung der anerkannten Eigenanteilspositionen gehen in der Regel 50 % der zufließenden Erlöse in die Tilgung. Zur Fördersumme kommt eine Bearbeitungsgebühr der ILB von 3 % des beantragten Darlehens: Bei 300.000 € Förderung sind das 9.000 €, die in die Kalkulation gehören und mit der ersten Rate einbehalten werden.
Wie hart der Wettbewerb ist, lässt sich seit der Umstellung auf das Gremienmodell gut beziffern, weil das Medienboard zu jeder Sitzung Einreichungen und Antragssumme veröffentlicht. In der 1. Sitzung 2026 (Entscheidung 19.01.2026) standen 49 Anträge mit 14,2 Mio. € Antragssumme 20 Zusagen über 5,8 Mio. € gegenüber; in der 2. Sitzung (20.04.2026) 68 Projekte, davon 14 Dokumentarfilme, mit 16,7 Mio. € Antragssumme 25 Zusagen über 5,6 Mio. €; in der Sommersitzung (02.07.2026) 65 Projekte mit 14,3 Mio. € Antragssumme 18 Zusagen über 4,3 Mio. €. Für die Produktionsförderung nennt die Sommersitzung die klarste Zahl: Von 43 eingereichten Produktionsvorhaben wurden 12 mit zusammen 4,15 Mio. € gefördert – gut jedes vierte, also eine Zusage auf knapp vier Anträge. Über alle Filmkategorien hinweg weist das Medienboard für 2026 bis zum 25.08.2026 218 Zusagen über 28.173.405,98 € aus, für das Gesamtjahr 2025 255 Zusagen über 28.278.599,26 €.
Zum Rahmen: Seit Januar 2026 entscheidet nicht mehr die Geschäftsführung allein, sondern ein fünfköpfiges Gremium aus vier rotierenden Branchenexpertinnen und -experten und der Geschäftsführung der Filmförderung – angekündigt hat das Medienboard die Umstellung am 28.08.2025. Zu beachten ist die Befristung der Förderrichtlinie: Sie gilt ab dem 01.01.2024 und tritt mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft (Ziffer 4); eine Nachfolgefassung ist am 25.08.2026 nicht veröffentlicht. Wer jetzt einreicht, plant eine Produktion, deren Abwicklung über dieses Datum hinausreicht. Verbindlich sind allein die Förderrichtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung, die Merkblätter des Medienboard und die Auskunft der zuständigen Förderreferentin oder des zuständigen Förderreferenten. Diese Zusammenfassung ersetzt weder die Richtlinie noch das ohnehin verpflichtende Antragsgespräch.
Verpflichtendes Antragsgespräch bis 06.10.2026 – ohne dieses Gespräch bleibt das Online-Antragsportal gesperrt, eine Einreichung am 20.10.2026 ist dann technisch nicht möglich. Das ist der Termin, der in der Praxis entscheidet. Die formale Antragsdeadline ist der 20.10.2026, für die 1.
Fördersitzung Gremium 2027, die am 12./13.01.2027 tagt. Das Medienboard stellt die gesamte Terminübersicht „Deadlines Filmförderung 2026/27“ ausdrücklich unter Vorbehalt. Der nächste Pflichttermin ist der 06.10.2026, nicht der 20.10.2026: Ohne geführtes Antragsgespräch bleibt das Antragsportal gesperrt.
Beide Termine sind offen und noch nicht erreicht. Am 25.08.2026 ist der 20.10.2026 der nächste veröffentlichte Einreichtermin für die Produktionsförderung; der vorangegangene Einreichtermin war der 14.07.2026, über die dort eingereichten Anträge entscheidet das Gremium in der 4. Fördersitzung 2026 am 29./30.09.2026, veröffentlicht ist das Ergebnis noch nicht.
Zwei weitere Punkte sind einzuplanen. Erstens trägt die Seite „Einreichtermine“ die Überschrift „Deadlines Filmförderung 2026/27 (unter Vorbehalt)“; der Vorbehalt gilt nach dem Wortlaut für die gesamte Tabelle, also auch für den 20.10.2026. Zweitens die Geltungsdauer der Förderrichtlinie: Sie ist am 01.01.2024 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft (Ziffer 4); eine Nachfolgefassung ist am 25.08.2026 nicht veröffentlicht.
Für den Antrag zum 20.10.2026 und die Entscheidung am 12./13.01.2027 ist das ohne Folgen, für die mehrjährige Abwicklung eines Produktionsvorhabens dagegen nicht. Eine Erschöpfung des Jahresvolumens oder ein Antragsstopp ist für das Medienboard nicht veröffentlicht.
Harte Stichtage, keine laufende Antragstellung. Die Förderung setzt einen Antrag innerhalb der vom Medienboard gesetzten Fristen voraus; eingereicht wird ausschließlich digital im Online-Antragsportal, die notwendigen Dokumente sind dort benannt und hochzuladen (Ziffer 3.2.2; Merkblatt PRODUKTION VON FILMEN, Antragstellung Nr. 5). Unvollständige Anträge, die trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht vervollständigt werden, gelten als nicht gestellt.
Produktion, Stoff- und Projektentwicklung sowie Highend Serien teilen sich denselben Terminstrang: Nach dem 20.10.2026 folgen der 02.02.2027 (Antragsgespräche bis 19.01.2027, Sitzung 20./21.04.2027), der 13.04.2027 (Gespräche bis 23.03.2027, Sitzung 22./23.06.2027), der 06.07.2027 (Gespräche bis 22.06.2027, Sitzung 28./29.09.2027) und der 05.10.2027 (Gespräche bis 21.09.2027, Sitzung 11./12.01.2028). Vor jeder Einreichung ist ein Antragsgespräch erforderlich, das spätestens zwei Wochen vor dem Einreichungstermin stattfinden muss (Merkblatt: „mit einer Frist von mindestens zwei Wochen“); zu jedem Einreichtermin nennt das Medienboard ein eigenes Datum, bis zu dem die Gespräche geführt sein müssen (Merkblatt, Antragstellung Nr. 4). Je Fördersitzung ist nur ein Antrag pro antragstellender Person oder Firma zulässig, und ein Projekt kann in derselben Förderkategorie in der Regel nur einmal eingereicht werden (Merkblatt, Antragstellung Nr. 2).
Maßgeblich ist der Maßnahmebeginn im Sinne der Herstellung: Mit der Herstellung, insbesondere den Dreharbeiten, darf grundsätzlich erst nach der Förderentscheidung begonnen werden, und zum Zeitpunkt der Antragstellung darf mit ihr noch nicht begonnen worden sein. Stoffentwicklung, Drehbuch, Rechteerwerb und Finanzierungsakquise sind davon nicht erfasst – sie sind Antragsvoraussetzung. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Medienboard einem Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen – ein Anspruch auf Förderung entsteht dadurch nicht, und das finanzielle Risiko liegt allein bei den Antragstellenden (Ziffer 3.2.3).
Der Zeitplan reicht über den Einreichtermin hinaus: Zwischen Einreichfrist und Entscheidung liegen rund drei Monate, und die Förderzusage erlischt, wenn nicht innerhalb von maximal sechs Monaten nach ihrer Erteilung die Gesamtfinanzierung nachgewiesen ist; die Frist kann auf Antrag verlängert werden (Ziffer 3.4.3).
Die Förderrichtlinie nennt für die Produktion von Filmen keinen Fördersatz und keinen eigenen Höchstbetrag. Die einzige Zahl, die überhaupt eine Grenze zieht, steht in den europarechtlichen Bestimmungen und begrenzt die förderfähigen Ausgaben, nicht die Fördersumme: „Eine Einzelförderung eines Vorhabens auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 3 Mio. Euro der förderfähigen Ausgaben begrenzt“ (Ziffer 3.7.3). Da die Beihilfeintensität nach Ziffer 3.1.4 in der Regel 50 % nicht überschreiten darf, ergäbe sich daraus rechnerisch eine Förderung von höchstens 1,5 Mio. €, bei schwierigen audiovisuellen Werken bis 3 Mio. €.
In der Praxis spielt diese Grenze keine Rolle. In der veröffentlichten Zusagenliste der Kategorie „Film Produktion“ lagen 2026 bis zum 25.08.2026 alle 44 Zusagen zwischen 40.000 € und 900.000 €, zusammen 13.140.000 €, im Median 250.000 € und im Durchschnitt rund 299.000 €; die höchste Einzelzusage ging an „Arbeit und Struktur“ (Komplizen Film, Regie Maria Schrader) mit 900.000 €. 2025 waren es 46 Zusagen über zusammen 9.095.000 € zwischen 10.000 € und 800.000 €, wobei zwölf davon Experimentalfilme zwischen 10.000 € und 25.000 € waren, die über den eigenen Terminstrang Kurz- und Experimentalfilme laufen. Dokumentarfilme liegen in dieser Kategorie deutlich niedriger als Spielfilme: 2026 zwischen 40.000 € und 100.000 €.
Begrenzt wird die Höhe außerdem von drei Regeln. Erstens der Eigenanteil: Antragstellende sollen in der Regel 50 % des deutschen Finanzierungsanteils selbst erbringen (Ziffer 2.2.5); bei kleinen und schwierigen Projekten kann er sinken, bei der Produktionsförderung von Kinofilmen aber nicht unter 30 % (Merkblatt EIGENANTEIL). Zweitens die Beihilfeintensität: Sie darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten, bei grenzübergreifenden Produktionen mit Finanzierung aus mehr als einem Mitgliedstaat 60 %, bei schwierigen audiovisuellen Werken – Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseurinnen und Regisseuren, Dokumentarfilme, Kinder- und Jugendfilme, Experimentalfilme, Low-Budget-Produktionen – bis 100 % (Ziffer 3.1.4).
Drittens bemisst sich die Förderhöhe am deutschen Finanzierungsanteil (Ziffer 3.1.5). Die Kalkulation ist gedeckelt: Handlungskosten werden bei Kinofilmprojekten bis 5 Mio. € mit bis zu 10 % der Fertigungskosten anerkannt, darüber mit bis zu 5 %, insgesamt höchstens 650.000 €; ein Produzentenhonorar von bis zu 5 % der Herstellungskosten, höchstens 250.000 €, wird bei Herstellungskosten über 500.000 € anerkannt; eine Überschreitungsreserve von bis zu 8 % der Fertigungskosten ist kalkulierbar. Einzuplanen ist eine Bearbeitungsgebühr der ILB von 3 % des beantragten Darlehens, mindestens 500 € bei Darlehen von 10.000 € bis 16.667 €; sie gehört zu den förderfähigen Herstellungskosten und zum Regionaleffekt und wird mit der ersten Rate einbehalten.
Gremienentscheidung ohne Rechtsanspruch. Seit Januar 2026 entscheidet ein Gremium der Filmförderung: „Das jeweilige Sitzungsgremium der Filmförderung besteht aus 5 Personen: 4 Film- und Kinoexpert:innen (Kreative, Herstellung/Finanzierung, Auswertung, Sender) rotieren aus dem unten genannten Pool plus jeweils die Geschäftsführung der Filmförderung“ – derzeit Geschäftsführerin Sarah Duve-Schmid. Entschieden wird zu vier festen Fördersitzungen im Jahr, nicht laufend.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht; vergeben wird nur im Rahmen des vom Medienboard treuhänderisch verwalteten Fonds (Ziffer 3.1.2). Bei positiver Entscheidung ergeht eine schriftliche Förderzusage (Ziffer 3.4.2); abgewickelt wird die Förderung anschließend durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Die Förderung ist eine Beihilfe nach Artikel 54 AGVO – der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU, im englischen Sprachgebrauch GBER (Ziffer 3.7.2); die Angaben im Antrag sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB (Ziffer 3.8.2).
01Antragsberechtigt sind Produzentinnen und Produzenten (Ziffer 2.2.1). Studierende sind grundsätzlich nicht antragsberechtigt (Merkblatt PRODUKTION VON FILMEN, Antragstellung Nr. 1); für Abschlussfilme von Studierenden der dffb und der Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF sowie für Debüt- und Kurzfilme gibt es den eigenen Förderbereich Nachwuchsfilme nach Ziffer 2.3. Grundsätzlich nicht antragsberechtigt sind außerdem öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, private Rundfunkanbieter oder -veranstalter sowie Plattformbetreiber (Ziffer 3.1.6).
02Sitz in der Region – aber später, als man denkt: Fördermittel sollen Unternehmen gewährt werden, die „zum Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung einen Geschäftssitz, eine Niederlassung oder zumindest eine Betriebsstätte in Berlin-Brandenburg haben“. Davon abweichend kann ein Projekt auch dann gefördert werden, wenn die Förderung im besonderen medienkulturellen oder medienwirtschaftlichen Interesse von Berlin-Brandenburg liegt (Ziffer 3.2.1). Maßgeblich ist damit der Auszahlungszeitpunkt, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung. In der Zusagenliste 2026 der Kategorie „Film Produktion“ stehen Firmen mit Sitz in München, Hamburg, Köln, Leipzig, Mühlenberge und Potsdam neben den Berliner Unternehmen. Ob im Einzelfall die Betriebsstätte oder das besondere Regionalinteresse trägt, ist im Antragsgespräch zu klären.
03Programmfüllender Film: mindestens 79 Minuten Länge, bei Kinderfilmen 59 Minuten. In Ausnahmefällen kann die Mindestlänge unterschritten werden (Ziffer 2.2, Merkblatt Allgemeine Grundsätze Nr. 1). Die Projekte müssen einen nach den Kriterien von Qualität und Wirtschaftlichkeit förderungswürdigen Film erwarten lassen.
04Gesicherte Auswertung: Voraussetzung einer Produktionsförderung ist in der Regel das Vorliegen eines Vertrags, durch den die gewerbliche Auswertung des Films sichergestellt wird (Ziffer 2.2.3). Der Auswertungsnachweis gehört zu den Antragsunterlagen. Ob im Einzelfall eine Absichtserklärung (Letter of Intent) eines Verleihs oder Weltvertriebs genügt oder ein unterzeichneter Vertrag verlangt wird, ist nicht abschließend geklärt – die Richtlinie sagt nur „in der Regel“; im Antragsgespräch zu klären. Zusätzlich soll nachgewiesen werden, dass im Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, einem privaten Fernsehveranstalter oder einem VoD-Anbieter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an die Antragstellenden entsprechend den Regelungen des FFG vereinbart wird (Ziffer 2.2.11).
01Antragsgespräch mit der zuständigen Förderreferentin oder dem zuständigen Förderreferenten – verpflichtend, nicht empfohlen. Es muss spätestens zwei Wochen vor dem Einreichungstermin stattfinden; für den Einreichtermin am 20.10.2026 nennt das Medienboard den 06.10.2026 als letzten Termin. Erst nach dem Antragsgespräch wird der Zugang zum Online-Antragsportal freigeschaltet (Merkblatt, Antragstellung Nr. 4). Für die Produktionsförderung zuständig sind unter anderem Veronika Grob (Leitung Filmförderung, v.grob@medienboard.de, +49 331 74387 21), Anja Dörken, Dr. Teresa Hoefert de Turégano, Simon Lubinski, Jan-Eike Michaelis, Lilla Puskas, Alexander Roehl, Frederic Schmid und Oliver Zeller (Kinderfilm). Alle genannten Referate führen „Produktionsförderung“ in ihrem Aufgabenbereich; eine Zuordnung nach Genre oder Budgethöhe veröffentlicht das Medienboard nicht – wer nicht weiß, wer zuständig ist, wendet sich an die Leitung Filmförderung. Frühzeitig anfragen: Für den Einreichtermin am 20.10.2026 müssen alle Gespräche bis zum 06.10.2026 geführt sein.
02Antragstellung ausschließlich digital im Online-Antragsportal. Ein Postweg oder eine Einreichung per E-Mail ist nicht vorgesehen; die notwendigen Dokumente sind im Portal benannt und dort hochzuladen (Ziffer 3.2.2, Merkblatt Antragstellung Nr. 5). Unvollständige Anträge, die trotz Aufforderung nicht ergänzt werden, können nicht berücksichtigt werden.
03Vier der folgenden Unterlagen sind keine Formalie, sondern Vorleistungen, die vor der Einreichung abgeschlossen sein müssen: der Nachweis über den Erwerb oder möglichen Erwerb der Stoffrechte, der Auswertungsnachweis, die Stab- und Besetzungsliste und der Nachweis der einzelnen Finanzierungsbestandteile. Wer sie nicht hat, reicht nicht in diesem Fenster ein.
04Drehbuch.
05
So früh wie möglich, spätestens bis 06.10.2026Verpflichtendes AntragsgesprächVor der Antragstellung ist ein Antragsgespräch erforderlich; es muss spätestens zwei Wochen vor dem Einreichungstermin stattfinden. Erst danach wird der Zugang zum Online-Antragsportal freigeschaltet – ohne Gespräch ist eine Einreichung am 20.10.2026 technisch nicht möglich. Das ist der praktisch entscheidende Termin, nicht die Einreichfrist selbst.
Bis 20.10.2026Antragsdeadline im Online-AntragsportalDie Anträge sind fristgerecht und digital im Antragsportal zu stellen; die notwendigen Dokumente sind dort benannt und hochzuladen. Eine Uhrzeit veröffentlicht das Medienboard nicht. Unvollständige Anträge, die trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht vervollständigt werden, gelten als nicht gestellt. Je Fördersitzung ist nur ein Antrag pro antragstellender Person oder Firma zulässig. Maßgeblich ist der Maßnahmebeginn im Sinne der Herstellung: Mit der Herstellung, insbesondere den Dreharbeiten, darf zu diesem Zeitpunkt nicht begonnen worden sein. Stoffentwicklung, Drehbuch, Rechteerwerb und Finanzierungsakquise sind davon nicht erfasst – sie sind Antragsvoraussetzung. Wo im Einzelfall die Grenze verläuft, etwa bei bereits beauftragten Vorbereitungsleistungen oder bei der Motivsuche, ist im Antragsgespräch zu klären.
Zwischen Einreichfrist und SitzungPrüfung durch die FörderreferateDas Medienboard entscheidet nach Prüfung der Antragsunterlagen in der Regel zu festgelegten Terminen über die Vergabe der Fördermittel (Ziffer 3.4.1). In dieser Phase kann eine Aufforderung zur Vervollständigung kommen; wird ihr nicht fristgerecht nachgekommen, gilt der Antrag als nicht gestellt (Ziffer 3.2.2).
Ein Jahresbudget für die Filmförderung veröffentlicht das Medienboard nicht als einzelne Zahl; belegbar ist die Summe der Förderentscheidungen. Für 2026 weist die Zusagenliste Film bis zum 25.08.2026 insgesamt 218 Zusagen über 28.173.405,98 € aus, für das Gesamtjahr 2025 255 Zusagen über 28.278.599,26 €. Auf die hier beschriebene Kategorie „Film Produktion“ entfielen 2026 bis zum 25.08.2026 44 Zusagen über 13.140.000 €, 2025 waren es 46 Zusagen über 9.095.000 €.
Zum Vergleich: Die Film- und Medienstiftung NRW meldete für 2025 rund 38,2 Mio. €, der FFF Bayern 43,1 Mio. € einschließlich Mitteln des Bayerischen BankenFonds – deren Zahlen umfassen allerdings auch Games- und Standortförderung, während die hier genannten Medienboard-Zahlen nur die Filmförderung abbilden; die New-Media-Förderung des Medienboard für Games, XR und serielle Formate wird gesondert ausgewiesen. Weitere Kategorien der Filmförderung 2026 bis zum 25.08.2026: Digitale Filmproduktion 12 Zusagen über 4.845.965,71 €, Standortmaßnahmen Film 109 Zusagen über 6.410.940,27 €, Verleih 28 Zusagen über 932.500 €, Film Entwicklung 20 Zusagen über 504.000 €, Serien Produktion 4 Zusagen über 2.300.000 € und Serien Entwicklung eine Zusage über 40.000 €. Die Vergabe ist an den treuhänderisch verwalteten Fonds gebunden (Ziffer 3.1.2); eine Erschöpfung des Jahresvolumens oder ein Antragsstopp ist am 25.08.2026 nicht veröffentlicht.
Seit der Umstellung auf das Gremienmodell im Januar 2026 veröffentlicht das Medienboard zu jeder Sitzung die Zahl der Einreichungen und die Antragssumme – das macht die Erfolgsquote erstmals belastbar schätzbar. 1. Sitzung 2026 (Entscheidung 19.01.2026): 49 Anträge mit 14,2 Mio. € Antragssumme, gefördert wurden 20 Produktions- und Entwicklungsvorhaben mit über 5,8 Mio. €. 2. Sitzung (20.04.2026): 68 Projekte, davon 14 Dokumentarfilme, mit 16,7 Mio. € Antragssumme; gefördert wurden 25 Vorhaben mit über 5,6 Mio. €, darunter 19 Produktionsvorhaben, davon 11 mit weiblicher Regie. 3.
Sitzung (02.07.2026): 65 Projekte mit 14,3 Mio. € Antragssumme; gefördert wurden 18 Vorhaben mit 4,3 Mio. €. Für die Produktionsförderung nennt diese Sitzung die klarste Zahl: „Von den 43 eingereichten Produktionsvorhaben werden 12 Projekte mit 4,15 Mio. Euro gefördert, 3 davon mit weiblicher Regie mit 1,48 Mio. Euro.“ Das ist eine Zusage auf knapp vier Anträge, und die bewilligte Summe liegt bei rund einem Drittel des Beantragten. Früh einreichen bringt innerhalb eines Fensters keinen Vorteil, weil alle Anträge derselben Sitzung vorgelegt werden; entscheidend sind Vollständigkeit und das vorgeschaltete Antragsgespräch.
Zu beachten ist außerdem: Ein Projekt kann in derselben Förderkategorie in der Regel nur einmal eingereicht werden, ein zweiter Anlauf ist also nicht vorgesehen. Für die Marktlage relevant ist schließlich, dass die FFA die Antragsannahme für den DFFF I für Projekte mit Drehbeginn 2026 am 20.08.2026 geschlossen hat, weil das vorgesehene Antragsvolumen von 30 Mio. € erreicht war; Anträge für Drehbeginn 2027 sind voraussichtlich ab November möglich. Dass dies den Andrang bei den Länderförderungen erhöht, ist eine Erwartung und am 25.08.2026 keine veröffentlichte Tatsache.
Innerhalb derselben Förderrichtlinie liegen die vor- und nachgelagerten Stufen: die Stoff- und Projektentwicklung nach Ziffer 2.1, die denselben Terminstrang und dieselbe Einreichfrist am 20.10.2026 nutzt und deren Darlehen bei Drehbeginn zurückzuzahlen ist; die Verleihförderung nach Ziffer 2.4 mit bis zu 50 % der nachgewiesenen Verleihvorkosten und eigenem Terminstrang – die nächste Antragsdeadline dort ist der 08.09.2026; und die Nachwuchsförderung nach Ziffer 2.3, die Abschlussfilme von Studierenden der dffb und der Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF als Zuschuss, Debütfilme als bedingt rückzahlbares Darlehen und Kurzfilme in der Regel als Zuschuss fördert. Wer die Zugangsvoraussetzungen dieses Förderbereichs nicht erfüllt, hat drei realistische Wege: den Stoff zunächst über die Stoff- und Projektentwicklung weiterentwickeln; als Studierende der beiden Berlin-Brandenburger Filmhochschulen den Weg über die Nachwuchsförderung nehmen; oder das Projekt mit einer Produktionsfirma koproduzieren, die dann Antragstellerin ist. Eine bemerkenswerte Alternative ist die „Digitale Film-Produktion“: Sie fördert die digitale Herstellung programmfüllender Spiel- oder Animationsfilme und serieller Formate in Berlin, ist aber anders konstruiert – Antragstellende sind die von der Produktion beauftragten Dienstleistungsunternehmen mit Geschäftssitz oder eingetragener Niederlassung in Berlin, die Förderung erfolgt in der Regel als Zuschuss von maximal 25 % der in Berlin anfallenden zuwendungsfähigen Kosten, höchstens 1 Mio. €, wobei diese Kosten mindestens 500.000 € betragen müssen; 2026 entfielen darauf bis zum 25.08.2026 12 Zusagen über 4.845.965,71 €. Neben der Länderförderung stehen der DFFF I des Bundes, dessen Antragsannahme für Projekte mit Drehbeginn 2026 die FFA am 20.08.2026 geschlossen hat, sowie die Produktionsförderungen des FFF Bayern und der Film- und Medienstiftung NRW; eine Kumulierung ist nach Artikel 8 AGVO möglich und wird über die Beihilfeintensität nach Ziffer 3.1.4 begrenzt.
01Bedeutung der 3 Mio. € in Ziffer 3.7.3: Der Satz lautet „Eine Einzelförderung eines Vorhabens auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 3 Mio. Euro der förderfähigen Ausgaben begrenzt“ und begrenzt damit nach seinem Wortlaut die Ausgabenbasis, nicht die Fördersumme. Zusammen mit der Beihilfeintensität nach Ziffer 3.1.4 (in der Regel 50 %) ergäbe das eine Förderung von höchstens 1,5 Mio. €. Weder die Förderrichtlinie noch das Merkblatt PRODUKTION VON FILMEN nennen für die Produktion einen eigenen Höchstbetrag; der Datensatz führt deshalb keine Obergrenze. Die höchste beobachtete Zusage liegt bei 900.000 €. Ob das Medienboard die Klausel intern als Kappungsgrenze der Fördersumme oder als Grenze der berücksichtigungsfähigen Ausgaben liest, ist nicht veröffentlicht und im Antragsgespräch zu klären. Folge für die Anzeige, die im Blick zu behalten ist: Die Listenzeile zeigt dadurch „ohne Obergrenze“ – damit ist das Feld amountLabel die einzige Fläche, die die tatsächliche Größenordnung der Förderung (Median 250.000 €, höchste Zusage 900.000 €) und die Darlehensnatur trägt. Änderungen an diesem Feld sind entsprechend zu prüfen.
02amountRate ist bewusst nicht gesetzt. Das Medienboard veröffentlicht für die Produktionsförderung keinen eigenen Fördersatz. Die 50 % aus Ziffer 2.2.5 sind der Eigenanteil, die 50 / 60 / 100 % aus Ziffer 3.1.4 sind die kumulierte Beihilfeintensität aller öffentlichen Förderungen – beides wäre als Fördersatz des Medienboard falsch. Sollte das Medienboard einen Satz veröffentlichen, ist amountRate nachzutragen.
03Bezugsgröße des Eigenanteils: Ziffer 2.2.5 der Förderrichtlinie nennt „50 % des deutschen Finanzierungsanteils“; das Merkblatt EIGENANTEIL I.1 nennt „50 % der Herstellungskosten oder bei internationalen Gemeinschaftsproduktionen 50 % des deutschen Finanzierungsanteils“. Beide sind Quellen des Förderers; der Datensatz folgt der Richtlinie als höherrangiger Quelle und weist die Divergenz zusätzlich in eligibilityDe/En aus. Im Antragsgespräch zu klären, weil sich bei internationalen Koproduktionen zwei völlig verschiedene Zahlen ergeben.
Ausgezahlt wird in der Regel in fünf Raten nach nachgewiesenem Projektfortschritt: 30 % nach Vertragsschluss, 35 % bei Drehbeginn, 20 % bei Drehschluss, 10 % nach Abnahme des Rohschnitts und 5 % nach abgeschlossener Schlussprüfung (Merkblatt PRODUKTION VON FILMEN). Getilgt wird aus allen in- und ausländischen Verwertungserlösen: Nach vorrangiger Rückführung der anerkannten Eigenanteilspositionen sind in der Regel 50 % der den Antragstellenden zufließenden Erlöse für die Tilgung zu verwenden; die Rückzahlungspflicht endet bei Kinofilmen in der Regel zehn Jahre nach Kinostart (Ziffern 2.2.6 und 2.2.7). Getilgte Beträge kann das Medienboard innerhalb von drei Jahren nach Rückzahlungsbeginn als Erfolgsdarlehen für ein neues Projekt wieder ausreichen (Ziffer 2.2.8).
05Eigenanteil: Antragstellende sollen in der Regel 50 % des deutschen Finanzierungsanteils als Eigenanteil erbringen (Ziffer 2.2.5). Achtung bei internationalen Koproduktionen: Das Merkblatt EIGENANTEIL I.1 nennt als Bezugsgröße „50 % der Herstellungskosten oder bei internationalen Gemeinschaftsproduktionen 50 % des deutschen Finanzierungsanteils“; der Datensatz folgt der Richtlinie als höherrangiger Quelle, welche Bezugsgröße im konkreten Fall gilt, ist im Antragsgespräch zu klären. Bei grenzübergreifenden oder schwierigen audiovisuellen Werken kann der Eigenanteil verringert werden, soll bei programmfüllenden Spielfilmen aber mindestens 30 % betragen (Merkblatt PRODUKTION VON FILMEN, Finanzierung Nr. 1); das Merkblatt EIGENANTEIL nennt für die Produktionsförderung von Kinofilmen ebenfalls mindestens 30 %. Erbracht werden kann er durch Eigenmittel, Fremdmittel wie unbedingt rückzahlbare Darlehen Dritter und Gap-Finanzierungen, rückgestellte Eigen- und Fremdleistungen, Beistellungen, Verleih- und Vertriebsgarantien, Lizenzen, Crowdfunding und Crowdinvestment, Referenzmittel und Filmpreise sowie EU-Förderungen. Nicht jede dieser Positionen ist vorrangig rückführbar: Referenzmittel, Filmpreisgelder, geförderte Verleihgarantien, Lizenz- und Koproduktionsanteile der TV-Sender, Zuschüsse Dritter ohne Erlösanspruch sowie Beistellungen und Sachleistungen von Hochschulen sind es ausdrücklich nicht (Merkblatt EIGENANTEIL, III.3).
06Regionaleffekt: Der Regionaleffekt entspricht dem Betrag der anerkannten Herstellungskosten, der in Berlin und Brandenburg ausgegeben wird. Es müssen mindestens die vom Medienboard gewährten Fördermittel in Berlin-Brandenburg verwendet werden; verringert sich der im Förderantrag angegebene Regionaleffekt, bedarf dies der Zustimmung des Medienboard. Auf den Regionaleffekt kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ein besonderes Interesse der Region an dem Projekt besteht. Unabhängig vom Regionaleffekt dürfen mindestens 20 % der Herstellungskosten in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgegeben werden – das ist eine Erlaubnis, keine Vorgabe (Ziffer 3.3, Wortlaut: „Land der Europäischen Gemeinschaft“). Der Regionaleffekt muss im branchenüblichen Kalkulationsschema detailliert in Euro in jeder Position der Gesamtkosten ausgewiesen werden.
07Was als Regionaleffekt zählt, bestimmt der Sitz des Rechnungsstellers, nicht der Drehort: Bei Rechnungen von Firmen mit Firmensitz oder handelsregisterlich eingetragener Niederlassung in Berlin oder Brandenburg und Leistungserbringung in Berlin oder Brandenburg ist grundsätzlich von einem Berlin-Brandenburg-Effekt auszugehen. Tagegelder und Spesen zählen, wenn sie in der Region bar ausgezahlt oder auf das Konto der in Berlin-Brandenburg ansässigen Beschäftigten überwiesen werden – Prinzip des Erstwohnsitzes –, auch wenn außerhalb gedreht wird. Hotelrechnungen zählen nur bei einem in Berlin oder Brandenburg ansässigen Hotel, Versicherungskosten nur bei Abschluss bei einer dort ansässigen Gesellschaft, Finanzierungskosten nur bei dort ansässiger kontoführender Stelle. Handlungskosten gelten nur dann als Effekt, wenn der Sitz der beantragenden Firma in Berlin oder Brandenburg ist. Bei Agenturrechnungen für Darstellende oder Drehbuchschreibende entsteht ein voller Effekt nur, wenn Person und Agentur in der Region sitzen; sonst kann anteilig die Agenturgebühr anerkannt werden (Merkblatt Regionaleffekt, Stand 06.03.2024).
08Kein vorzeitiger Maßnahmebeginn – gemeint ist die Herstellung, nicht die Stoffarbeit: Mit der Herstellung, insbesondere den Dreharbeiten, darf grundsätzlich erst nach der Förderentscheidung begonnen werden, und zum Zeitpunkt der Antragstellung darf mit ihr noch nicht begonnen worden sein. Stoffentwicklung, Drehbuch, Rechteerwerb und Finanzierungsakquise sind davon nicht erfasst – sie sind im Gegenteil Antragsvoraussetzung, wie die Unterlagenliste zeigt (Drehbuch, Nachweis der Stoffrechte, Auswertungsnachweis). Wo im Einzelfall die Grenze verläuft, etwa bei bereits beauftragten Vorbereitungsleistungen oder bei der Motivsuche, ist im Antragsgespräch zu klären. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Medienboard einem Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen; ein Anspruch auf Förderung ist damit nicht verbunden, und das finanzielle Risiko liegt allein bei den Antragstellenden (Ziffer 3.2.3, Merkblatt Allgemeine Grundsätze Nr. 2).
09Kein Rechtsanspruch: Die Vergabe kann nur im Rahmen des vom Medienboard treuhänderisch verwalteten Fonds erfolgen; ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht (Ziffer 3.1.2). Je Fördersitzung ist nur ein Antrag pro antragstellender Person oder Firma zulässig, und ein Projekt kann in der jeweiligen Förderkategorie in der Regel nur einmal eingereicht werden (Merkblatt, Antragstellung Nr. 2).
10Kumulierung und Beihilfeintensität: Fördermittel des Medienboard können nach Maßgabe des Artikels 8 AGVO – der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU – mit Mitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden (Ziffer 3.1.3, Merkblatt Allgemeine Grundsätze Nr. 6). Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten; sie steigt auf 60 % bei grenzübergreifenden Produktionen, die von mehr als einem Mitgliedstaat finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, und auf 100 % bei schwierigen audiovisuellen Werken. Als schwierig gelten Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseurinnen und Regisseuren, Dokumentarfilme, Kinder- und Jugendfilme, Experimentalfilme, Low-Budget-Produktionen sowie sonstige kommerziell schwierige Werke (Ziffer 3.1.4). Wird ein zuvor gefördertes Drehbuch verfilmt, gehen die Kosten der Produktionsvorbereitung in das Gesamtbudget ein und werden bei der Beihilfeintensität berücksichtigt – es sei denn, die Entwicklungsförderung ist spätestens bei Drehbeginn vollständig zurückgezahlt (Ziffer 3.1.3).
11Inhaltsvorbehalt: Nicht gefördert werden Projekte, die ein Werk erwarten lassen, das gegen die Verfassung oder die Gesetze verstößt, das Persönlichkeitsrechte, das sittliche oder religiöse Gefühl verletzt oder dessen Inhalt pornografisch, gewaltverherrlichend oder jugendgefährdend im Sinne der §§ 131, 184 StGB ist (Ziffer 3.1.1).
12Ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nr. 18 AGVO; nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten solche, die am 31.12.2019 keine waren, es aber zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2021 wurden (Ziffer 3.7.5). Das Medienboard stellt dafür ein eigenes Merkblatt und eine Erklärung bereit.
13Soziale Standards als Fördervoraussetzung: Die Programmseite des Medienboard formuliert ausdrücklich „Safer Sets! Die Einhaltung des Respect Code Film gegen sexualisierte Belästigung, Gewalt und Diskriminierung an Filmsets ist Fördervoraussetzung.“; auch das Merkblatt PRODUKTION VON FILMEN nennt den Respect Code Film ausdrücklich (Soziale und ökologische Standards Nr. 1). Zusätzlich ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern unter den beteiligten Filmschaffenden anzustreben, faire Arbeitsbedingungen sollen durch Branchentarifverträge oder vergleichbare soziale Standards und zumindest unter Beachtung des Mindestlohngesetzes erreicht werden, und Belange der beruflichen Aus- und Weiterbildung sind in angemessenem Umfang zu berücksichtigen (Ziffer 3.1.7, Merkblatt Soziale und ökologische Standards Nr. 1).
14Ökologische Standards: Bei geförderten Filmen sind die „Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen“ einzuhalten. Geprüft wird auf Grundlage des „Allgemeinen Abschlussberichts Ökologische Standards“; mit dem Schlussbericht an die ILB ist der Nachweis über die Einhaltung zu erbringen (Merkblatt, Soziale und ökologische Standards Nr. 2). Beratungskosten für Green Filming sind kalkulierbar, ebenso Kosten für Vertrauenspersonen, Intimitätskoordination und Kinderbetreuung am Set.
15Die folgenden Punkte sind keine Zugangsvoraussetzungen, sondern Vertrags- und Auswertungspflichten. Sie wirken sich aber bereits auf Kalkulation und Finanzierungsplan aus und werden im Fall einer Förderzusage Bestandteil des Darlehensvertrags mit der ILB.
16Nach der Zusage, keine Zugangsvoraussetzung – Kalkulationsgrenzen: Bei Kinofilmprojekten bis 5 Mio. € werden Handlungskosten bis 10 % der Fertigungskosten anerkannt, bei Projekten über 5 Mio. € bis 5 %; gedeckelt sind sie bei 650.000 €. Bei Herstellungskosten über 500.000 € wird ein Produzentenhonorar von bis zu 5 % der Herstellungskosten, höchstens 250.000 €, anerkannt; die Regelungen des FFG und der jeweiligen Richtlinien gelten entsprechend. Eine Überschreitungsreserve bis zu 8 % der Fertigungskosten ist kalkulierbar. Es gilt das Netto-Prinzip: Für die Berechnung werden die Beträge vor Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Kosten für Anlagegüter, die nach Projektende an die Produktionsfirma übergehen, können in der Regel nicht als Herstellungskosten anerkannt werden. Eigene Sach- und Eigenleistungen, die bezahlt und nicht zurückgestellt oder beigestellt werden, sollen in der Kalkulation explizit ausgewiesen werden. Bei internationalen Koproduktionen sind die Finanzierungsanteile der Länder an den Herstellungskosten separat auszuweisen; ist im Vertrag mit einem TV-Sender kein separater Koproduktionsanteil ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen, wird der gesamte Finanzierungsbestandteil des Senders als Lizenz gewertet.
17Nach der Zusage, keine Zugangsvoraussetzung – Barrierefreiheit: Es ist eine barrierefreie Fassung des geförderten Projekts in deutscher Sprache herzustellen. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden; bei Projekten mit Beteiligung der Bundesförderungen FFA/BKM schließt sich das Medienboard deren Entscheidung an (Merkblatt, Allgemeine Grundsätze Nr. 7).
18Nach der Zusage, keine Zugangsvoraussetzung – Nennung, Premiere und Belegexemplare: Auf die Förderung ist im Vor- oder Abspann und auf allen Werbeträgern durch Verwendung der Wort-Bild-Marke hinzuweisen (Ziffer 3.6.1, Merkblatt Nr. 8). Die Premiere geförderter Kinofilme soll in Berlin oder Brandenburg stattfinden, sofern das Medienboard unter den beteiligten deutschen Länderförderungen den größten Finanzierungsbeitrag geleistet hat (Ziffer 2.2.9, Merkblatt Nr. 9). Nach Fertigstellung sind dem Medienboard und der Stiftung Deutsche Kinemathek unentgeltlich je eine archivfähige Kopie zu übereignen; wird aufgrund anderer öffentlicher Förderungen dem Bundesarchiv eine Kopie überlassen, genügt der Kinemathek eine digitale Kopie (Ziffer 2.2.12, Merkblatt Nr. 10). Zusätzlich ist dem Medienboard ein unentgeltliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die nicht-kommerzielle Eigenwerbung mit dem Projekt, Fotos, Stills, Plakaten, Making-of-Material und Trailern einzuräumen (Ziffer 3.6.2).
19Nach der Zusage, keine Zugangsvoraussetzung – Sperrfristen: Für die Auswertung geförderter Kinofilme gelten in der Regel die im FFG genannten Sperrfristen. In begründeten Fällen kann das Medienboard auf Antrag Ausnahmen bewilligen; wird einem Antrag auf Verkürzung bei der FFA stattgegeben, schließt sich das Medienboard dieser Entscheidung an (Ziffer 2.2.10, Merkblatt Nr. 11).
20Nach der Zusage, keine Zugangsvoraussetzung – Rückzahlung und Berichtspflichten: Das Darlehen ist aus allen in- und ausländischen Verwertungserlösen zu tilgen; nach vorrangiger Rückführung des anerkannten Eigenanteils sind in der Regel 50 % der den Produzierenden zufließenden Erlöse einzusetzen. Sind weitere Fördereinrichtungen beteiligt, wird in der Regel eine anteilige Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der Förderdarlehen vereinbart; ein mit einer anderen Einrichtung vereinbarter niedrigerer Eigenanteilsvorrang, ein Rückzahlungskorridor oder ein längerer Rückzahlungszeitraum gilt auch für das Medienboard-Darlehen. Die Rückzahlungspflicht endet in der Regel zehn Jahre nach Kinostart. In Verleih- und Vertriebsverträgen dürfen in der Regel nur Spesen und Provisionen gemäß den FFG-Regelungen vereinbart werden. Die erste Erlösabrechnung ist unaufgefordert drei Monate nach Verwertungsbeginn bei der ILB einzureichen, danach zwei Jahre lang halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember und für die Restlaufzeit jährlich zum 31. Dezember (Merkblatt, Rückzahlung; Ziffern 2.2.6 und 2.2.7).
21Nach der Zusage, keine Zugangsvoraussetzung – Verwendungsnachweis: Er ist spätestens sechs Monate nach Fertigstellung des Films – Nullkopie beziehungsweise DCDM, also die erste fertige Kopie beziehungsweise das digitale Kinomaster – bei der ILB einzureichen. Bei internationalen Koproduktionen sind die ausländischen Kosten und Finanzierungsbestandteile durch Wirtschaftsprüfungen zu testieren (Merkblatt, Verwendungsnachweis). Die Schlussrate von 5 % wird erst ausgezahlt, wenn der Prüfbericht bestätigt, dass die anerkannten Herstellungskosten beziehungsweise der deutsche Finanzierungsanteil nicht unterschritten wurden, der Regionaleffekt nicht unterschritten wurde, die ökologischen Standards eingehalten wurden und keine Überfinanzierung vorliegt.
22Nach der Zusage, keine Zugangsvoraussetzung – Subventionserheblichkeit: Das Medienboard vergibt staatliche Beihilfen. Die Angaben im Antrag und in den eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB – falsche Angaben können den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen (Ziffer 3.8.2). Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 € werden auf der Beihilfe-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht (Ziffer 3.7.3).
Nachweis über den Erwerb oder möglichen Erwerb (Option) der Stoffrechte.
06Detaillierte Kalkulation mit ausgewiesenem Regionaleffekt. Der Regionaleffekt ist im branchenüblichen Kalkulationsschema in Euro in jeder Position der Gesamtkosten auszuweisen; einzuplanen ist auch die Bearbeitungsgebühr der ILB von 3 % des beantragten Darlehens.
07Finanzierungsplan einschließlich Nachweis der einzelnen Finanzierungsbestandteile. Sind andere Förderinstitutionen beteiligt, ist ein mit allen beteiligten Einrichtungen abgestimmter Finanzierungsplan vorzulegen (Merkblatt EIGENANTEIL, II.2).
08Stab- und Besetzungsliste.
09Producer's Notes und Director's Notes.
10Auswertungsnachweis, zum Beispiel der Vertrag, durch den die gewerbliche Auswertung des Films sichergestellt wird. Ob eine Absichtserklärung (Letter of Intent) genügt oder ein unterzeichneter Vertrag verlangt wird, ist nicht abschließend geklärt und im Antragsgespräch zu klären – davon hängt ab, ob dieses oder das nächste Einreichfenster realistisch ist.
11Gegebenenfalls Nachweis des Rechterückfalls: dass im Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem privaten Fernsehsender ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an die Produzentin oder den Produzenten entsprechend den Regelungen des FFG vereinbart wird.
12Recoupmentplan mit der Darstellung der Verteilung der Rückflüsse aus dem Produzentennettoanteil – also dem Erlösanteil, der nach Verleih- und Vertriebsprovisionen bei der Produktion ankommt – bis zur Volltilgung des Förderdarlehens.
13Erklärungen der Antragstellenden zur Anwendbarkeit von Branchentarifverträgen oder zur Einhaltung vergleichbarer sozialer Standards und des Mindestlohngesetzes, zu Unternehmen in Schwierigkeiten sowie zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz. Die KI-Erklärung ist damit fester Bestandteil der Antragsunterlagen, nicht erst der Abnahme.
14Kopie des Handelsregisterauszugs mit Gesellschafterliste, bei Personengesellschaften alternativ ein GbR-Vertrag (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder eine Gewerbeanmeldung, sowie ein aktueller Jahresabschluss inklusive Gewinn- und Verlustrechnung.
15Kalkulation des voraussichtlich verursachten CO2-Ausstoßes der Produktion mittels eines CO2-Rechners sowie die Selbsterklärung der Geschäftsführung und Herstellungsleitung zur Einhaltung der „Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen“.
16Gegebenenfalls Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn (Drehbeginn) mit Begründung.
17Nach der Zusage, nicht davor: Der Nachweis der Gesamtfinanzierung ist innerhalb von maximal sechs Monaten nach Erteilung der Förderzusage zu führen, sonst erlischt sie; die Frist kann auf Antrag verlängert werden (Ziffer 3.4.3). Erst danach folgen Fördervertrag und erste Auszahlung.
12./13.01.2027
1. Fördersitzung Gremium 2027Das fünfköpfige Gremium der Filmförderung entscheidet: vier rotierende Film- und Kinoexpertinnen und -experten aus den Bereichen Kreative, Herstellung/Finanzierung, Auswertung und Sender plus die Geschäftsführung der Filmförderung. Zwischen Einreichfrist und Entscheidung liegen knapp drei Monate. Das Medienboard veröffentlicht zu jeder Sitzung die Zahl der Einreichungen, die Antragssumme und die vollständige Zusagenliste.
Innerhalb von sechs Monaten nach der FörderzusageNachweis der GesamtfinanzierungBei positiver Entscheidung ergeht eine schriftliche Förderzusage (Ziffer 3.4.2). Sie erlischt, wenn nicht innerhalb von maximal sechs Monaten nach ihrer Erteilung die Gesamtfinanzierung des Projektes nachgewiesen ist; die Frist kann auf Antrag verlängert werden (Ziffer 3.4.3). Die Auszahlung setzt diesen Nachweis und den Abschluss des Fördervertrages voraus (Ziffer 3.5.1).
Ab Vertragsschluss bis RohschnittAuszahlung in fünf Raten durch die ILBAbgewickelt wird die Förderung nach der Förderzusage durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg. Ausgezahlt wird in der Regel in fünf Raten nach nachgewiesenem Projektfortschritt: 30 % nach Vertragsschluss und Erfüllung aller Auszahlungsvoraussetzungen (Valutierungsvoraussetzungen), 35 % bei Drehbeginn, 20 % bei Drehschluss und 10 % nach Abnahme des Rohschnitts durch das Medienboard. Die Bearbeitungsgebühr der ILB von 3 % wird mit Auszahlung der ersten Rate einbehalten. Drehbeginn und Veröffentlichungstermin sind dem Medienboard und der ILB unverzüglich mitzuteilen.
Spätestens sechs Monate nach FertigstellungVerwendungsnachweis und SchlussrateDer Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Fertigstellung des Films – Nullkopie beziehungsweise DCDM, also die erste fertige Kopie beziehungsweise das digitale Kinomaster – bei der ILB einzureichen. Die letzte Rate von 5 % der Fördersumme wird erst nach abgeschlossener Schlussprüfung ausgezahlt, wenn der Prüfbericht bestätigt, dass anerkannte Herstellungskosten beziehungsweise deutscher Finanzierungsanteil und Regionaleffekt nicht unterschritten wurden, die ökologischen Standards eingehalten wurden und keine Überfinanzierung vorliegt. Bei internationalen Koproduktionen sind ausländische Kosten und Finanzierungsbestandteile durch Wirtschaftsprüfungen zu testieren.
Ab Verwertungsbeginn, in der Regel bis zehn Jahre nach KinostartTilgung und ErlösabrechnungenDie erste Erlösabrechnung ist unaufgefordert drei Monate nach Verwertungsbeginn bei der ILB einzureichen, in den folgenden zwei Jahren halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember, danach jährlich zum 31. Dezember. Getilgt wird aus allen in- und ausländischen Verwertungserlösen: nach vorrangiger Rückführung des anerkannten Eigenanteils mit in der Regel 50 % der zufließenden Erlöse. Wird das Darlehen ganz oder anteilig getilgt, kann das Medienboard den getilgten Betrag innerhalb von drei Jahren nach Rückzahlungsbeginn als Erfolgsdarlehen für ein neues Projekt vergeben.
Zwei parallel verlinkte Fassungen des Merkblatts EIGENANTEIL (2023_08_02 im Block Produktion Kinofilme, 2024_03_11 in allen anderen Blöcken). Inhaltlich identisch geprüft am 25.08.2026; bei der nächsten Prüfung erneut abgleichen, falls eine der beiden fortgeschrieben wird.
05Form des Auswertungsnachweises: Ziffer 2.2.3 verlangt „in der Regel“ einen Vertrag, durch den die gewerbliche Auswertung sichergestellt wird; das Merkblatt nennt ihn in der Unterlagenliste „zum Beispiel“. Ob eine Absichtserklärung (Letter of Intent) eines Verleihs oder Weltvertriebs genügt oder ein unterzeichneter Vertrag verlangt wird, ist in Richtlinie und Merkblatt nicht geregelt. Der Datensatz stellt die Frage in beiden Sprachen als offen dar. Beim Medienboard zu erfragen – davon hängt ab, ob ein Projekt im laufenden oder erst im nächsten Einreichfenster antragsreif ist.
06Vereinbarung des Antragsgesprächs: Das Medienboard weist für die Produktionsförderung neun Förderreferate aus, alle mit dem Aufgabenbereich „Produktionsförderung“, ohne eine Zuordnung nach Budgethöhe oder Genre zu veröffentlichen – anders als etwa der FFF Bayern. Ein Buchungsweg (Formular, Kalender, Kontaktadresse für Terminanfragen) ist ebenfalls nicht veröffentlicht. Der Datensatz nennt deshalb die Leitung Filmförderung als Erstkontakt. Beim Medienboard zu erfragen und nachzutragen, sobald ein Weg veröffentlicht ist; bei Personalwechseln sind die im Datensatz genannten Namen zu aktualisieren.
07Abgrenzung der Zusagenkategorie „Film Produktion“: Die veröffentlichte Kategorie ist breiter als dieses Merkblatt. 2025 enthielt sie zwölf als Experimentalfilm ausgewiesene Zusagen zwischen 10.000 € und 25.000 €, die über den eigenen Terminstrang Kurz- und Experimentalfilme laufen. Die im Datensatz genannte Spanne 2026 von 40.000 € bis 900.000 € enthält keine Experimentalfilme, weil die Fördersitzung Kurz- und Experimentalfilme 2026 erst am 14.10.2026 tagt. Nach dieser Sitzung sind Spanne und Median für 2026 erneut zu berechnen, sonst verschieben sich die Zahlen ohne inhaltlichen Grund nach unten – und mit ihnen die einzige Größenangabe, die die Listenzeile trägt.
08Vorbehalt bei den Terminen: Die Seite „Einreichtermine“ ist mit „Deadlines Filmförderung 2026/27 (unter Vorbehalt)“ überschrieben. Der Vorbehalt gilt nach dem Wortlaut für die gesamte Tabelle, also für die Antragsdeadline 20.10.2026 ebenso wie für den Gesprächstermin 06.10.2026. Der Datensatz führt den Termin dennoch als confirmed, weil er vom Medienboard selbst veröffentlicht ist; vor einer Planung ist er kurzfristig erneut zu prüfen.
09Verhältnis von date und Antragsgespräch: date und deadline.date führen den Einreichtermin 20.10.2026, weil das die vom Förderer veröffentlichte Antragsfrist ist. Der praktisch bindende Termin ist der 06.10.2026; der Countdown der Listenzeile rechnet daher auf ein Datum, das rund zwei Wochen nach dem Termin liegt, an dem die Handlungsfähigkeit endet. Der Datensatz führt das Gespräch deshalb an erster Stelle in deadline.labelDe/En und statusDe/En sowie in timeline[0]. Ein eigenes Feld für vorgeschaltete Pflichttermine wäre die saubere Lösung und betrifft alle Förderungen mit verpflichtendem Antragsgespräch – als Schemafrage an die Projektleitung.
10Uhrzeit des Antragsschlusses: Weder das Merkblatt noch die Seite „Einreichtermine“ nennen für den 20.10.2026 eine Uhrzeit; das Merkblatt verlangt nur eine fristgerechte digitale Einreichung. Ob das Portal um 24:00 Uhr schließt oder zu Dienstschluss, ist nicht veröffentlicht und im Antragsgespräch zu klären.
11Geltungsdauer der Förderrichtlinie: Sie ist am 01.01.2024 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft (Ziffer 4). Eine Nachfolgefassung ist am 25.08.2026 nicht veröffentlicht. Für den Antrag zum 20.10.2026 und die Entscheidung am 12./13.01.2027 ist das ohne Folgen; für die Termine ab dem 06.07.2027 und für die mehrjährige Abwicklung ist offen, welche Fassung gilt. Sobald eine Nachfolgefassung erscheint, sind Förderhöhe, Eigenanteil, Regionaleffekt und die Eligibility-Einträge zu prüfen.
12Verhältnis von Ziffer 3.2.1 zur Praxis: Die Richtlinie verlangt Geschäftssitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Berlin-Brandenburg zum Zeitpunkt der Auszahlung und lässt eine Ausnahme bei besonderem Regionalinteresse zu. In der Zusagenliste 2026 stehen Firmen aus München, Hamburg, Köln, Leipzig, Mühlenberge und Potsdam. Ob diese Zusagen auf einer Betriebsstätte oder auf der Ausnahme beruhen, ist aus der Liste nicht ableitbar; der Datensatz stellt beide Wege dar, ohne einen von ihnen als Regelfall zu bezeichnen. Beim Medienboard zu erfragen, weil davon abhängt, ob eine Firma ohne Regionalbezug realistisch antragsberechtigt ist.
13Regionen-Zuordnung: Der Datensatz führt regions als [berlin, brandenburg] und folgt damit dem Schwesterdatensatz medienboard-stoffentwicklung. „bundesweit“ wurde bewusst nicht gesetzt, weil die Förderung an eine Betriebsstätte in Berlin-Brandenburg zum Auszahlungszeitpunkt und an den Regionaleffekt gebunden ist – trotz der überregionalen Antragstellenden in der Zusagenliste. Falls sich die Auslegung von Ziffer 3.2.1 als deutlich offener erweist, ist die Zuordnung erneut zu bewerten.
14Format animationsfilm: belegt, aber schwach. Die Zusagenliste 2026 führt unter „Film Produktion“ das Projekt „Petronella Apfelmus“ mit dem Genre „Animation“ und 300.000 €. Weder Ziffer 2.2 noch das Merkblatt nennen Animation ausdrücklich; die Regelung ist formatneutral und stellt nur auf programmfüllende Filme ab. Bei der nächsten Prüfung ist zu beobachten, ob weitere Animationskinofilme in dieser Kategorie erscheinen.
15Antragsportal: Eine öffentliche URL des Online-Antragsportals veröffentlicht das Medienboard nicht; der Zugang wird erst nach dem Antragsgespräch freigeschaltet. applyUrl verweist deshalb auf die Förderseite, nicht auf ein Portal. Falls das Medienboard eine öffentliche Portaladresse veröffentlicht, ist sie nachzutragen.
16Jahresbudget: Das Medienboard veröffentlicht keine Budgetzahl für die Filmförderung 2026 oder 2027 und keine Aufschlüsselung der Zuwendungen der Länder Berlin und Brandenburg. Der Datensatz nennt deshalb nur die Summen der veröffentlichten Förderentscheidungen; die Zahl für 2026 ist ein Zwischenstand zum 25.08.2026 und nicht mit dem Gesamtjahr 2025 vergleichbar. Beim nächsten Tätigkeitsbericht nachzutragen.
17Vergleich mit FFF Bayern und NRW: Die genannten 43,1 Mio. € (FFF Bayern 2025) und 38,2 Mio. € (Film- und Medienstiftung NRW 2025) sind Gesamtvolumina einschließlich Games-, Standort- und sonstiger Förderung, die hier genannten Medienboard-Zahlen dagegen nur die Filmförderung. Der Datensatz weist das aus; ein direkter Größenvergleich der drei Fonds ist auf dieser Grundlage nicht möglich.
18Auswirkungen des DFFF-Antragsstopps: Dass die FFA die DFFF-I-Antragsannahme für Projekte mit Drehbeginn 2026 am 20.08.2026 geschlossen hat, weil das vorgesehene Antragsvolumen von 30 Mio. € erreicht war, ist belegt; dass dadurch der Andrang bei der Länderförderung steigt, ist eine Erwartung und keine veröffentlichte Tatsache. Der Datensatz kennzeichnet sie in context.competitionDe/En ausdrücklich als solche. Nach der Sitzung am 12./13.01.2027 ist zu prüfen, ob Einreichzahlen oder Antragssummen auffällig gestiegen sind.
19Erfolgsquote der Produktionsförderung: Die Quote von 12 Zusagen auf 43 eingereichte Produktionsvorhaben stammt aus einer einzigen Sitzung (02.07.2026). Für die 1. und 2. Sitzung 2026 veröffentlicht das Medienboard die Zahl der Einreichungen nur insgesamt, nicht getrennt nach Produktion und Entwicklung. Eine über das Jahr gemittelte Quote lässt sich daraus nicht belastbar bilden; der Datensatz nennt deshalb die Sitzungswerte einzeln.
Verbindlich sind allein die Richtlinie des Förderers in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Angaben der Institution. Diese Seite fasst zusammen und ersetzt weder Richtlinie noch Antragsgespräch.