Der Deutsche Filmförderfonds I (DFFF I) ist die Anreizförderung des Bundes für die Hersteller programmfüllender Kinofilme. Rechtsgrundlage ist die Richtlinie des BKM, ausgeführt wird sie von der Filmförderungsanstalt (FFA). Derzeit nimmt die FFA keine Anträge an: Die Antragsannahme ist seit dem 20.08.2026 geschlossen – weder über das FFA-Serviceportal noch per E-Mail ist eine Einreichung möglich. Für Projekte mit Drehbeginn 2027 ist die Antragstellung voraussichtlich ab November 2026 wieder möglich; ein Datum hat die FFA nicht genannt. Die E-Mail-Einreichung war ohnehin nur bis zum 31.08.2026 vorgesehen und ist mit der Schließung faktisch beendet – bei einer Wiedereröffnung führt der Weg ausschließlich über das FFA-Serviceportal (FFA, 22.07.2026). Gefördert werden Spielfilme, Dokumentarfilme sowie Animationsfilme und animierte Filme, die ganz oder teilweise in Deutschland hergestellt werden und für die eine Kinoauswertung in Deutschland verbindlich zugesagt ist. Antragsberechtigt sind ausdrücklich auch Hersteller mit Wohn- oder Geschäftssitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz (§ 7 Abs. 2).
Der DFFF I ist keine Einstiegsförderung, und das entscheidet sich vor allen Details. Antragstellerin ist die Produktionsfirma, nicht die Regie, und sie muss innerhalb der letzten zehn Jahre bereits einen programmfüllenden Kinofilm hergestellt haben, der mit mindestens 20 Kopien im Kino lief (bei Dokumentarfilmen mindestens 4); studentische Abschlussfilme zählen ausdrücklich nicht. Ist der Antragsteller eine allein für diesen Film gegründete Projektgesellschaft, genügt der Referenzfilm eines gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmens; beim Erstlingswerk des Herstellers genügt eine bereits zuerkannte Förderung von BKM, FFA oder einer Filmförderungseinrichtung der Länder, und der Vorstand der FFA kann im Einzelfall ganz vom Referenzfilm absehen (§ 7 Abs. 5). Dazu kommen harte Einstiegsschwellen bei den Gesamtherstellungskosten – mindestens 1 Mio. € beim Spielfilm, 200.000 € beim Dokumentarfilm, 2 Mio. € beim Animationsfilm (§ 8 Abs. 2) –, ein verbindlich zusagender Verleih, der selbst eine Referenz nach § 9a Abs. 4 erfüllt, und zum Antrag bereits 45 % durch verbindliche Nachweise belegte Finanzierung. Wer bereits dreht, ist ohnehin ausgeschlossen (§ 17 Abs. 2). Bewilligt werden darf nach der Richtlinie erst, wenn der beantragende Hersteller glaubhaft gemacht hat, dass die Gesamtherstellungskosten zu 65 % finanziert sind (§ 18 Abs. 2) – die FFA verlangt in der Praxis mehr: Nach ihren FAQ müssen für den Zuwendungsbescheid alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und mindestens 65 % der Finanzierung geschlossen und nachgewiesen sein, und zwar ohne den DFFF-Zuschuss (ffa.de/dfff-i.html).
Die Zuwendung beträgt bis zu 30 % der in Deutschland ausgegebenen Herstellungskosten, höchstens 5 Mio. € pro Film – gerechnet allerdings auf die anerkennungsfähigen deutschen Herstellungskosten (ADHK) nach den Abzügen des § 16 Abs. 3, sodass die tatsächliche Zuwendung spürbar darunter liegt. Die 5 Mio. € sind eine Kappungsgrenze und kein Regelfall: 2025 lag der Schnitt bei rund 0,6 Mio. € pro Projekt. Es ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, kein Darlehen, ausgezahlt aber grundsätzlich erst nach Fertigstellung der Nullkopie und Schlusskostenprüfung. Auf begründeten Antrag sind Abschläge von je bis zu 33 % bei Drehbeginn, Drehmitte und Rohschnitt möglich, zusammen höchstens 75 % der Zuwendung und erst nach Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung, bei Zuwendungen über 2 Mio. € zudem nur gegen Fertigstellungsversicherung oder Bankbürgschaft (§ 19 Abs. 6); der Rest ist zwischenzufinanzieren. Es gibt weder Jury noch Stichtag: Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Drehbeginn gestellt sein, und die FFA bewilligt in der Reihenfolge des vollständigen Antragseingangs im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Einen Rechtsanspruch auf Förderung gibt es nicht.
Die Lage ist derzeit angespannt. Nach der Anhebung des Fördersatzes auf einheitlich 30 % und der Kappungsgrenze auf 5 Mio. € Anfang 2025 hat die Nachfrage Rekordwerte erreicht: 2025 wurden für DFFF I, DFFF II und GMPF zusammen 183 Mio. € an 140 Produktionen bewilligt, auf den DFFF I allein entfielen 107 Projekte mit 65,4 Mio. €. Am 11.08.2026 hat die FFA die Antragsanforderungen verschärft, am 20.08.2026 die Antragsannahme für Drehbeginn 2026 vollständig geschlossen. Für 2027 nennt die FFA gut 200 Mio. € und damit rund 50 Mio. € weniger als die vom Bund für 2026 bereitgestellten 250 Mio. €; zugleich sind 111 bereits eingereichte Projekte noch in Bearbeitung, die teils erst 2027 beschieden werden. Verbindlich sind allein die DFFF-Richtlinie des BKM in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Angaben der FFA. Die geltende Fassung ist bis zum 31.12.2026 befristet (§ 38 Abs. 1), und die Einstiegsschwellen gelten ausdrücklich nur für Anträge, die während ihrer Laufzeit vollständig vorliegen (§ 8 Abs. 2 Satz 2); eine Nachfolgefassung ist nicht veröffentlicht. Für bereits angenommene Anträge mit genehmigtem vorzeitigem Maßnahmenbeginn hat die FFA am 20.08.2026 immerhin erklärt, sie könnten, wenn sie in diesem Jahr nicht mehr vollständig werden, „2027 nach den derzeit geltenden Regularien beschieden werden“ – eine Kann-Aussage, die nur für diese Gruppe gilt. Was das Auslaufen der Richtlinie für neu gestellte Anträge aus dem Novemberfenster bedeutet, die erst 2027 vollständig werden oder beschieden werden, bleibt offen und gehört ins Antragsgespräch. Diese Zusammenfassung ersetzt weder die Richtlinie noch das Antragsgespräch mit der FFA.
Kein bestätigter Termin. Der hier angezeigte 01.11.2026 ist kein von der FFA veröffentlichter Einreichstart, sondern nur der frühestmögliche Tag des Monats, den die FFA genannt hat; er darf keiner Drehplanung zugrunde gelegt werden. Die FFA schreibt am 11.08.2026, die Antragsannahme für Projekte mit Drehbeginn 2027 erfolge „frühestens ab November 2026“ und werde „rechtzeitig von der FFA bekannt gegeben“; am 20.08.2026 heißt es, Einreichungen seien „voraussichtlich ab November“ über das FFA-Serviceportal möglich, und „über das Einreichverfahren 2027 wird die FFA schnellstmöglich informieren“.
Ein Datum ist nicht veröffentlicht – auch die Seite „Einreich- und Sitzungstermine“ der FFA führt den DFFF nicht auf. Geschlossen: Seit dem 20.08.2026 nimmt die FFA keine Anträge mehr an – weder über das FFA-Serviceportal noch per E-Mail. Erreicht war damit das zuletzt noch verfügbare Antragsvolumen von 30 Mio. €, zusätzlich zu bereits gebundenen 151 Mio. € für 103 Projekte (DFFF I, DFFF II und GMPF zusammen).
Einreichungen für Projekte mit Drehbeginn 2027 sind voraussichtlich ab November 2026 wieder möglich, dann ausschließlich über das FFA-Serviceportal; einen Termin hat die FFA nicht veröffentlicht. Die geltende DFFF-Richtlinie ist bis zum 31.12.2026 befristet (§ 38 Abs. 1), die Einstiegsschwellen gelten ausdrücklich nur für Anträge, die während ihrer Laufzeit vollständig bei der FFA vorliegen (§ 8 Abs. 2 Satz 2), und eine Nachfolgefassung ist am 23.08.2026 nicht veröffentlicht. Für einen Teil der Antragstellenden hat die FFA das aber bereits beantwortet: Auf ffa.de/dfff-i.html heißt es im Update vom 20.08.2026, „angenommene Anträge mit vorzeitigem Maßnahmenbeginn, die in diesem Jahr nicht mehr vollständig werden, können 2027 nach den derzeit geltenden Regularien beschieden werden“.
Wer also bereits angenommen ist und einen genehmigten vorzeitigen Maßnahmenbeginn hat, muss nicht damit rechnen, 2027 nach anderen Regeln beschieden zu werden – es ist allerdings eine Kann-Aussage, und sie gilt ausdrücklich nur für diese Gruppe. Offen bleibt die Lage für Anträge, die erst im wiedereröffneten Fenster gestellt werden: Nach welcher Fassung ein im November oder Dezember 2026 neu gestellter Antrag beschieden wird, der erst 2027 vollständig wird oder erst 2027 zur Entscheidung kommt, regelt die Richtlinie nicht ausdrücklich – die Übergangsregelung des § 37 betrifft nur Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie eingegangen sind. Ob Fördersatz, Kappungsgrenze und Einstiegsschwellen für solche neuen Anträge unverändert gelten, ist offen und im Antragsgespräch zu klären.
Für die eingeschränkte Antragsannahme 2026 hatte die FFA am 11.08.2026 zusätzlich ein vorheriges Antragsgespräch, eine zu mindestens 45 % durch verbindliche Nachweise gesicherte Finanzierung und mindestens einen verbindlichen Letter of Commitment eines Verleihs verlangt, der die Referenzvoraussetzungen nach § 9a Abs. 4 erfüllt (FFA-Verleihliste); diese drei Anforderungen stehen nicht in der Richtlinie, und ob sie für das Einreichverfahren 2027 fortgelten, ist nicht bestätigt.
Laufende Antragstellung ohne Stichtag, aber nur innerhalb eines jährlichen Antragsfensters: Solange das Fenster offen ist, kann jederzeit eingereicht werden; ist das Antragsvolumen des Jahres erreicht, schließt die FFA die Annahme – derzeit geschlossen, Wiedereröffnung für Projekte mit Drehbeginn 2027 voraussichtlich ab November 2026, ohne veröffentlichten Termin. Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Drehbeginn gestellt sein (§ 17 Abs. 2); eine Antragstellung nach Drehbeginn ist ausgeschlossen. Vollständig muss der Antrag zu diesem Zeitpunkt nicht sein – die FFA schreibt ausdrücklich, die Finanzierung müsse dann noch nicht zu 65 % gesichert nachgewiesen sein, empfohlen werde eine gesicherte Finanzierung zwischen 40 und 50 % (FFA-FAQ).
Über die Reihenfolge der Bewilligung entscheidet dagegen die Vollständigkeit: maßgeblich ist der Tag, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegt (§ 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1). Wer nachbessert, reiht sich mit Datum und Uhrzeit der Nachreichung neu ein, und bei ausgeschöpftem Antragsvolumen werden auch bereits eingereichte unvollständige Anträge nicht mehr angenommen. Der Vorstand der FFA kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Sechswochenfrist zulassen.
Die Zuwendung beträgt bis zu 30 % der deutschen Herstellungskosten, höchstens jedoch 5 Mio. € pro Film; Bemessungsgrundlage sind die deutschen Herstellungskosten, höchstens 80 % der Gesamtherstellungskosten (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 DFFF-Richtlinie, Stand 01.01.2026). Bemessen wird dabei nicht die volle deutsche Herstellungskostensumme (DHK), sondern der anerkennungsfähige Teil (ADHK): Abgezogen werden unter anderem allgemeine Vorkosten, Kosten für Stoffrechte, Rechts- und Steuerberatungskosten, Versicherungen, Finanzierungskosten, Reise- und Transportkosten für Schauspieler, Handlungskosten, Schauspielergagen oberhalb von 15 % der DHK, die Überschreitungsreserve sowie Beistellungen, zurückgestellte Gagen für Leistungen der an der Filmherstellung Beteiligten und zurückgestellte Handlungskosten. Nicht abgezogen werden dagegen Drehbuchhonorare bis zu 3 % der DHK, höchstens 150.000 €, und bei Dokumentarfilmen Archivmaterial bis zu 30 % der DHK (§ 16 Abs. 3; FFA-FAQ).
Die tatsächliche Zuwendung liegt deshalb spürbar unter 30 % der in Deutschland ausgegebenen Kosten – ein Finanzierungsplan, der mit 30 % der DHK rechnet, ist zu hoch angesetzt. Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung (§ 2 Abs. 1 und 2) – ein fester Prozentanteil an den zuwendungsfähigen Kosten, der mitsinkt, wenn die Schlusskosten niedriger ausfallen –, nicht um ein Darlehen. Ausgezahlt wird grundsätzlich erst nach Fertigstellung der Nullkopie, Vorlage des Verwendungsnachweises und Schlusskostenprüfung (§ 19 Abs. 1).
Auf begründeten Antrag ist jedoch eine ratenweise Auszahlung nach Produktionsfortschritt möglich: bedarfsgerecht jeweils bis zu 33 % bei Drehbeginn, bei Drehmitte und bei Fertigstellung des Rohschnitts, insgesamt höchstens 75 % der Zuwendung; die letzte Rate folgt § 19 Abs. 1. Vor Auszahlung der ersten Rate ist nachzuweisen, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist; bei Zuwendungen über 2 Mio. € ist zusätzlich eine Fertigstellungsversicherung oder Bankbürgschaft in Höhe des auszuzahlenden Betrages vorzulegen, eine Bürgschaft nach § 85 FFG ist ausgeschlossen; die ausgezahlten Mittel sind spätestens innerhalb von sechs Wochen zu verwenden (§ 19 Abs. 6). Zwischenzufinanzieren ist damit ohne Ratenzahlung die gesamte Zuwendung, mit Ratenzahlung mindestens das verbleibende Viertel.
Die Beihilfeintensität aller Förderungen für ein Projekt ist grundsätzlich auf 50 % der Gesamtherstellungskosten begrenzt, bei grenzüberschreitenden Projekten mit Finanzierung aus mehr als einem EU-Mitgliedstaat auf 60 %; schwierige audiovisuelle Werke – dazu zählen nach § 4 Abs. 7 unter anderem „Erst- und Zweitfilme von Regisseuren oder Regisseurinnen“ und Dokumentarfilme – und Koproduktionen mit Ländern der OECD-DAC-Liste sind von diesen Grenzen ausgenommen (§ 16 Abs. 8). Die 5 Mio. € sind eine Kappungsgrenze, kein Regelfall: 2025 entfielen auf 107 DFFF-I-Projekte zusammen 65,4 Mio. €, also im Schnitt rund 0,6 Mio. € pro Projekt.
Anreizförderung ohne Jury und ohne Rechtsanspruch: Die FFA bewilligt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen in der Reihenfolge, in der die Anträge vollständig vorliegen (§ 1 Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1 DFFF-Richtlinie).
01Harte Einstiegsschwellen bei den Gesamtherstellungskosten: mindestens 1 Mio. € bei Spielfilmen, mindestens 200.000 € bei Dokumentarfilmen, mindestens 2 Mio. € bei Animationsfilmen und animierten Filmen – jeweils ohne Beistellungen und zurückgestellte Gagen für Leistungen der an der Filmherstellung Beteiligten sowie ohne zurückgestellte Handlungskosten. Wer eine Zurückstellung von Gagen oder Handlungskosten einplant, rechnet die Schwelle also ohne diese Beträge. Wer darunter liegt, ist nicht antragsberechtigt. Diese Schwellen gelten nur für Anträge, die während der Laufzeit dieser Richtlinie vollständig bei der FFA vorliegen (§ 8 Abs. 2).
02Referenzfilm: Innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung muss mindestens ein programmfüllender Kinofilm oder ein Film bzw. eine Serie nach den Voraussetzungen der GMPF-Richtlinie hergestellt worden sein. Ist der Antragsteller eine allein für die Herstellung dieses Films gegründete Projektgesellschaft, genügt der Referenzfilm eines mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmens. Ein Kino-Referenzfilm muss in den Kinos in Deutschland kommerziell mit mindestens 20 Kopien ausgewertet worden sein, bei Gesamtherstellungskosten des Referenzfilms bis 2 Mio. € mit mindestens 10 Kopien, bei Dokumentarfilmen mit mindestens 4 Kopien – die deutsche Kinoauswertung ist also auch für Antragstellende aus EU, EWR und der Schweiz Voraussetzung. Der Vorstand der FFA kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen von diesen Anforderungen absehen, wenn insbesondere wegen höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände keine Auswertung im geforderten Umfang möglich war. Im Kino ausgewertete studentische Abschlussfilme und Filme unterhalb der Einstiegsschwellen des § 8 Abs. 2 zählen nicht als Referenzfilm. Beim Erstlingswerk des Herstellers – gemeint ist der erste Film der Produktionsfirma, nicht der erste Film der Regie – genügt die Zuerkennung einer Förderung durch BKM, FFA oder eine Filmförderungseinrichtung der Länder. Der Vorstand der FFA kann in Ausnahmefällen ganz vom Referenzfilm absehen, wenn die fachliche Eignung des Herstellers außer Zweifel steht (§ 7 Abs. 5).
03Verpflichtende Kinoauswertung in Deutschland, nachgewiesen durch einen rechtsverbindlichen und unbedingten Verleihvertrag, der spätestens zur Auszahlung vorliegen muss; er muss mindestens 20 Kopien vorsehen, bei einer Zuwendung unter 320.000 € mindestens 10 Kopien und bei Dokumentarfilmen mindestens 4 Kopien (§ 9 Abs. 1, § 9a Abs. 1). Kopien meint hier gleichzeitig eingesetzte Kinokopien, also die zugesagte Größe der Auswertung. Diese Zahlen sind nicht absolut: Der Vorstand der FFA kann auf gemeinsamen Antrag von Hersteller und Verleiher eine Ausnahme von den Kopienzahlen des Absatzes 1 zulassen (§ 9a Abs. 1 Satz 2) und in besonders begründeten Ausnahmefällen auf gemeinsamen Antrag auch von den Kopienzahlen der Absätze 1 und 2 (§ 9a Abs. 3). Ein Auswertungskonzept unterhalb der Regelzahlen ist damit nicht von vornherein aussichtslos, aber eine Ermessensentscheidung.
01Antragsgespräch mit einer Förderreferentin oder einem Förderreferenten des DFFF vor der Einreichung. Termin per E-Mail an dfff@ffa.de anfragen, unter Beifügung des Finanzierungsplans und Nennung des geplanten Drehbeginns; die Termine werden in der Reihenfolge der Anfragen vergeben. Einen Erfahrungswert für die Wartezeit nennt die FFA nicht – so früh wie möglich anfragen. Die FFA hat dies am 11.08.2026 für die eingeschränkte Antragsannahme 2026 zur zwingenden Voraussetzung gemacht; in der Richtlinie steht es nicht.
02Derzeit ist keine Einreichung möglich: Die Antragsannahme ist seit dem 20.08.2026 geschlossen – weder über das FFA-Serviceportal noch per E-Mail. Für Projekte mit Drehbeginn 2027 sind Einreichungen voraussichtlich ab November 2026 wieder möglich, dann ausschließlich als vollständiger elektronischer Antrag über das FFA-Serviceportal (§ 17 Abs. 1); ein Datum hat die FFA nicht genannt. Die E-Mail-Einreichung war ohnehin nur bis zum 31.08.2026 vorgesehen und ist mit der Schließung faktisch beendet (FFA, 22.07.2026). Eine vorherige Registrierung des Unternehmens ist erforderlich; die Freischaltung neuer Zugänge dauert einige Werktage – das lässt sich jetzt schon erledigen.
03Die folgenden Unterlagen führt die FFA in ihrer „Liste aller für die Antragsannahme erforderlichen Unterlagen“ auf (ffa.de/dfff-i.html, Stand: 20.08.2026). Fehlt eine davon, wird der Antrag nicht angenommen. Hinweis: Der Abschnitt „Antragstellung“ derselben Seite nennt zusätzlich eine fehlende „Referenz des Antragstellers“ als formalen Zurückweisungsgrund, obwohl die aktualisierte Unterlagenliste keinen Referenznachweis führt; das sollte im Antragsgespräch geklärt werden.
04Kurzinhalt und Logline bzw. Synopsis.
05Verträge über den Erwerb der Verfilmungsrechte.
Seit 20.08.2026Antragsannahme für Drehbeginn 2026 geschlossenDas zuletzt noch verfügbare Antragsvolumen von 30 Mio. € – zusätzlich zu bereits gebundenen 151 Mio. € für 103 Projekte – ist erreicht; Anträge für Projekte mit Drehbeginn 2026 nimmt die FFA nicht mehr an, weder über das Serviceportal noch per E-Mail. Projekte, die Ende 2026 drehen wollten und noch keinen Antrag gestellt haben, können nach Angaben der FFA voraussichtlich erst für 2027 einreichen; ein vorzeitiger Drehbeginn wäre 2026 nicht möglich.
Seit 20.08.2026 gegenstandslosE-Mail-Einreichung beendetDer Weg per E-Mail war für DFFF I nur bis zum 31.08.2026 vorgesehen, ab dem 01.09.2026 sollte ausschließlich das FFA-Serviceportal gelten (DFFF II weiterhin per E-Mail). Mit der Schließung der Antragsannahme am 20.08.2026 ist die E-Mail-Einreichung faktisch beendet; bei einer Wiedereröffnung zählt ohnehin nur noch das Serviceportal. Wer noch nicht registriert ist, sollte das jetzt tun – die Freischaltung dauert einige Werktage (FFA, 22.07.2026).
Frühestens ab November 2026, Termin offenEinreichstart für Projekte mit Drehbeginn 2027Die FFA hat am 11.08.2026 erklärt, die Antragsannahme für Drehbeginn 2027 erfolge „frühestens ab November 2026“ und werde rechtzeitig bekannt gegeben; am 20.08.2026 hieß es, Einreichungen seien „voraussichtlich ab November“ über das FFA-Serviceportal möglich, über das Einreichverfahren 2027 werde die FFA schnellstmöglich informieren. Ein konkretes Datum ist am 23.08.2026 nicht veröffentlicht. Vorbereiten lässt sich die Zeit trotzdem: Registrierung im Serviceportal, Antragsgespräch anfragen, Finanzierung auf 45 % belegen. Zu beachten ist aber, dass die geltende Richtlinie zum 31.12.2026 ausläuft (§ 38 Abs. 1) und die Einstiegsschwellen ausdrücklich nur für Anträge gelten, die während ihrer Laufzeit vollständig vorliegen (§ 8 Abs. 2 Satz 2); eine Nachfolgefassung ist nicht veröffentlicht. Für bereits angenommene Anträge mit genehmigtem vorzeitigem Maßnahmenbeginn hat die FFA am 20.08.2026 erklärt, sie könnten, wenn sie in diesem Jahr nicht mehr vollständig werden, „2027 nach den derzeit geltenden Regularien beschieden werden“ (ffa.de/dfff-i.html); das ist eine Kann-Aussage und betrifft ausdrücklich nur diese Gruppe. Wie dagegen ein im November oder Dezember neu gestellter, erst 2027 vollständiger Antrag behandelt wird, ist offen – eine Frage für das Antragsgespräch.
Der Bund hatte im Juli 2025 angekündigt, ab 2026 jährlich 250 Mio. € für DFFF und GMPF bereitzustellen – nahezu eine Verdopplung gegenüber 130 Mio. € – und Kulturstaatsminister Weimer und Bundesfinanzminister Klingbeil hatten sich darauf verständigt, dieses Fördervolumen auch über 2026 hinaus fortzuführen. Für 2027 nennt die FFA am 11.08.2026 dagegen „gut 200 Mio. Euro für Bewilligungen“, vorbehaltlich des weiteren Haushaltsaufstellungsverfahrens; das sind rund 50 Mio. € weniger als für 2026, und die zugesagte Fortschreibung wird damit nicht eingehalten. Die FFA selbst wertet den Rahmen weiterhin als „deutlich robuster ausgestattet als in vergangenen Legislaturperioden“.
Hinzu kommt: Zum 11.08.2026 waren im laufenden Jahr bereits 151 Mio. € an 103 Projekte gebunden, weitere 111 eingereichte Projekte waren in Bearbeitung, und angenommene Anträge werden nach Angaben der FFA teils erst Anfang 2027 bewilligt – ein Teil der 2027er Mittel ist also bereits verplant. Am 20.08.2026 war auch das verbliebene Antragsvolumen von 30 Mio. € ausgeschöpft. Zum Vergleich das Vorjahr: 2025 haben DFFF I, DFFF II und GMPF zusammen 183 Mio. € an 140 Produktionen vergeben; davon entfielen auf den DFFF I 107 Projekte mit 65,4 Mio. € (im Schnitt rund 0,6 Mio. € pro Projekt), auf den DFFF II sieben Projekte mit 56,8 Mio. € und auf den GMPF 26 Projekte mit 60,8 Mio. €.
Die Anhebung des Fördersatzes auf 30 % und der Kappungsgrenze auf 5 Mio. € zum 01.02.2025 hat die Nachfrage stark erhöht. Die FFA sprach am 11.08.2026 von einem Allzeithoch bei Antrags- und Drehbeginnzahlen und verschärfte daraufhin die Antragsanforderungen; neun Tage später war das Jahresvolumen erschöpft. Entscheidend im Wettlauf ist Vollständigkeit, nicht Schnelligkeit: Wird ein Antrag nachgebessert, reiht er sich mit Datum und Uhrzeit der Nachreichung neu ein – die FFA schreibt dazu ausdrücklich: „Somit verschafft die Einreichung eines Antrags ohne alle erforderlichen Anlagen oder ohne Nachweise für 45 % der Finanzierung keinen zeitlichen Vorteil!“ Ist das maximale Antragsvolumen erreicht, können auch bereits eingereichte, unvollständige Anträge nicht mehr angenommen werden.
Produktionsallianz, AG DOK, Deutsche Filmakademie und PROG Producers of Germany kritisierten das Vorgehen öffentlich als Verlust an Planungssicherheit und sprachen von einer „Bankrotterklärung der Filmpolitik“; Kulturstaatsminister Weimer bewertete den Antragsstopp demgegenüber als „Erfolgsjahr für die Bundesfilmförderung“ (DWDL, 21.08.2026).
DFFF II richtet sich an Produktionsdienstleister (bis zu 25 Mio. € pro Film, § 27 Abs. 1), der German Motion Picture Fund (GMPF) an hochwertige Serien und Filme für Fernsehen und Streaming. Beide werden ebenfalls von der FFA aus demselben Haushaltstitel bewirtschaftet; DFFF I und DFFF II schließen einander aus (§ 8 Abs. 3).
01Kein veröffentlichtes Datum für den Einreichstart 2027. Die FFA schreibt am 11.08.2026 „frühestens ab November 2026“ und am 20.08.2026 „voraussichtlich ab November“; die Seite „Einreich- und Sitzungstermine“ der FFA führt den DFFF überhaupt nicht auf. Der Datensatz trägt deshalb den 01.11.2026 als frühestmöglichen Tag des genannten Monats mit confidence „expected“ und weist in beiden Sprachen an erster Stelle des Labels aus, dass dies kein bestätigter Termin ist. Sobald die FFA einen Termin nennt, ist das Datum zu ersetzen.
02Die geltende DFFF-Richtlinie (Stand 01.01.2026) ist nach § 38 Abs. 1 bis zum 31.12.2026 befristet; eine Nachfolgefassung für 2027 ist am 23.08.2026 weder auf ffa.de/dfff-richtlinie.html noch beim BKM veröffentlicht. Fördersatz (30 %), Kappungsgrenze (5 Mio. €) und die Einstiegsschwellen gelten für 2027 daher nicht als gesichert – § 8 Abs. 2 Satz 2 bindet die Schwellen ausdrücklich an die Laufzeit dieser Richtlinie. Für angenommene Anträge mit vorzeitigem Maßnahmenbeginn hat die FFA am 20.08.2026 eine Fortgeltung der derzeitigen Regularien für eine Bescheidung 2027 in Aussicht gestellt (siehe folgender Punkt); für das Einreichverfahren 2027 selbst ist damit nichts gesagt.
03Anwendbares Recht für neu gestellte Anträge aus dem Fenster November/Dezember 2026: Welche Fassung der Richtlinie für einen dann gestellten Antrag gilt, der erst 2027 vollständig wird oder erst 2027 beschieden wird, ist nicht ausdrücklich geregelt. Die Übergangsregelung des § 37 hilft nicht weiter – sie betrifft ausschließlich Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie, also vor dem 01.01.2026, bei der FFA eingegangen sind. Teilweise beantwortet ist die Frage dagegen für den bereits bestehenden Antragsbestand: Die FFA schreibt im Update vom 20.08.2026 auf ffa.de/dfff-i.html (Tier 2), „angenommene Anträge mit vorzeitigem Maßnahmenbeginn, die in diesem Jahr nicht mehr vollständig werden, können 2027 nach den derzeit geltenden Regularien beschieden werden“. Diese Aussage ist als „können“ formuliert, betrifft ausdrücklich nur angenommene Anträge mit vorzeitigem Maßnahmenbeginn und trifft keine Aussage über die Bedingungen des Einreichverfahrens 2027. Der Datensatz gibt sie deshalb wörtlich und mit dieser Einschränkung wieder und behält die offene Frage für neue Anträge bei; sichtbar in deadline.statusDe/En, summaryDe/En[3] und timeline[2].
04Der Verleih muss selbst eine Referenz erfüllen: In den letzten 24 Monaten vor Antragstellung mindestens drei programmfüllende Filme mit einwöchiger Kinoauswertung und mindestens 10 Kopien, bei Dokumentar- und Kinderfilmen 5 Tage einer Spielwoche mit mindestens 8 Kopien. Die FFA führt dazu eine Verleihliste. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA auf Antrag Ausnahmen von dieser Referenz zulassen, wenn aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände eine reguläre Erstaufführung im Kino für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich war (§ 9a Abs. 4).
05Antragsberechtigt ist der Hersteller des Films – in der Praxis eine Produktionsfirma – und ausdrücklich nicht nur aus Deutschland: Der beantragende Hersteller muss seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz haben. Liegt der Sitz nicht in Deutschland, ist erst zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Niederlassung im Inland nachzuweisen (§ 7 Abs. 1 und 2). Die Programmseite der FFA schreibt verkürzt „Hersteller mit Sitz in Deutschland“; maßgeblich ist der Richtlinientext.
06Unternehmen mit Geschäftssitz außerhalb von EU, EWR und Schweiz – seit dem EU-Austritt auch Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich – können nur über eine deutsche Tochtergesellschaft oder Niederlassung beantragen; sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen müssen dann von dieser erfüllt werden (§ 7 Abs. 3).
07Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden; wer bereits dreht, kann nicht mehr beantragen. Einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann die FFA nur im Ausnahmefall zustimmen, und der entsprechende Antrag ist spätestens eine Woche vor Maßnahmenbeginn zu stellen (§ 8 Abs. 7 DFFF-Richtlinie; die Antragstellung nach Drehbeginn ist nach § 17 Abs. 2 ausgeschlossen; die Wochenfrist steht nicht in der Richtlinie, sondern in den FFA-FAQ auf ffa.de/dfff-i.html).
08Ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten (§ 7 Abs. 7); die FFA veröffentlicht dazu ein eigenes Merkblatt.
09Inhaltliche Ausschlüsse und ein Qualitätsvorbehalt: Nicht förderfähig sind Filme mit verfassungsfeindlichen oder gesetzwidrigen Inhalten, Filme mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Schwerpunkt und Filme, die offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen. Nicht förderfähig sind ferner Filme, die – gemessen an dramaturgischem Aufbau, Drehbuch, Gestaltung, schauspielerischer Leistung, Animation, Kameraführung oder Schnitt – nach dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet der Vorstand der FFA; es ist damit ein Ablehnungsgrund, der nicht an Zahlen hängt (§ 8 Abs. 6).
10Ist der Antrag unvollständig, kann die FFA eine Frist zur Vervollständigung setzen; wird sie versäumt, ist der Antrag zurückzuweisen. Für dasselbe Projekt kann derselbe Antragsteller höchstens zweimal einen erneuten Antrag stellen (§ 17 Abs. 5).
11Der Film muss programmfüllend sein, also mindestens 79 Minuten Vorführdauer haben, bei Kinderfilmen 59 Minuten. Bei Animationsfilmen kann der Vorstand der FFA in begründeten Ausnahmefällen eine geringere Mindestvorführdauer zulassen (§ 4 Abs. 6).
12Die deutschen Herstellungskosten müssen mindestens 25 % der Gesamtherstellungskosten betragen; liegen die Gesamtherstellungskosten über 20 Mio. €, genügen 20 % (§ 12).
13Der Hersteller muss einen angemessenen Eigenanteil tragen, mindestens 5 % der anerkannten Gesamtherstellungskosten; bei internationalen Koproduktionen ist der deutsche Finanzierungsanteil die Berechnungsgrundlage (§ 11).
14Kultureller Eigenschaftstest: Spielfilme müssen mindestens 48 Punkte erreichen, Dokumentarfilme 27 und Animationsfilme 42; zusätzlich sind bei Spielfilmen mindestens vier, bei Dokumentar- und Animationsfilmen mindestens zwei Kriterien aus dem Block „Kultureller Inhalt“ zu erfüllen. Maßgeblich ist der Test für Dokumentar- bzw. Animationsfilm, wenn der überwiegende zeitliche Anteil des Projekts aus dokumentarischen bzw. animierten Szenen besteht, sonst der Spielfilmtest (§ 13 Abs. 1 bis 3).
15Bei zusätzlicher Mehrteiler-Auswertung: Soll der Kinofilm zusätzlich als Mehrteiler im Fernsehen oder auf einer Plattform ausgewertet werden und übersteigt dessen Länge die des Kinofilms um mindestens 20 %, muss der Verleihvertrag bei Spiel- und Animationsfilmen mindestens 100 Kopien und bei Dokumentarfilmen mindestens 15 Kopien vorsehen (§ 9a Abs. 2). Auch hiervon kann der Vorstand der FFA in besonders begründeten Ausnahmefällen auf gemeinsamen Antrag von Hersteller und Verleiher eine Ausnahme zulassen (§ 9a Abs. 3).
16Mindestens eine Endfassung in deutscher Sprache – eine deutsch untertitelte Fassung genügt – sowie eine barrierefreie Fassung mit deutschen Untertiteln und Audiodeskription sind herzustellen; von der barrierefreien Fassung kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Herstellers abgewichen werden, darüber entscheidet der Vorstand der FFA (§ 8 Abs. 5 Sätze 3 und 4). Bei der Herstellung sind die ökologischen Standards einzuhalten, ein verbindliches Regelwerk mit Anmeldepflicht und Vorgangsnummer im FFA-Serviceportal (§ 8 Abs. 4, 5 und 8).
17Hinweispflichten: Im Vor- oder Abspann des geförderten Films sowie auf allen Werbeträgern ist das Logo des DFFF in der jeweils aktuellen Version zu platzieren. Es sollte ebenso groß wiedergegeben werden wie die Logos anderer Förderer; bei Verwendung auf Webseiten ist es mit dem Internetauftritt des DFFF zu verlinken (§ 15a). Das ist keine Antragsvoraussetzung, sondern eine Auflage für die Zuwendungsempfänger – bei Titelgestaltung und Werbematerial früh einzuplanen.
18Rückfall der Fernsehnutzungsrechte: Der Hersteller muss nachweisen, dass ein Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem privaten Fernsehveranstalter die vollständige Übertragung der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vorsieht; im Einzelfall sind bis zu sieben Jahre möglich, insbesondere bei überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung des Senders. Das gilt nicht, wenn der Hersteller die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet gegen eine entsprechende Verleih- oder Vertriebsgarantie an einen Verleih oder Vertrieb eingeräumt hat. Wer einen Sendervertrag verhandelt, sollte diese Klausel früh mitverhandeln (§ 10 Abs. 2).
19Außendreharbeiten im Ausland zählen nur eingeschränkt: Kosten für Außendreharbeiten im Ausland gelten nur dann als deutsche Herstellungskosten, wenn zwingende dramaturgische Vorgaben des Drehbuchs sie erfordern und der Dreh in Deutschland nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre. Es gilt eine Obergrenze von 40 % der Gesamtdreharbeiten; für Dokumentarfilme entfällt diese Grenze. Die so anerkannten Kosten zählen zudem nicht bei der Berechnung der Mindesthöhe der deutschen Herstellungskosten nach § 12 mit. Dafür ist der „Antrag auf Anerkennung der Außendreharbeiten im Ausland“ einzureichen (§ 16 Abs. 5).
20Zeitfenster der zuwendungsfähigen Kosten: Kosten werden in der Regel nur anerkannt, soweit sie in den von der FFA im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraum fallen. Kosten aus dem Jahr vor Antragstellung bis zum Beginn des Bewilligungszeitraums sind nur zuwendungsfähig, soweit sie zur Antragstellung erforderlich waren (§ 16 Abs. 4).
21Kostenüberschreitungen gehen zulasten des Herstellers: Eine nachträgliche Überschreitung der bei Antragstellung angegebenen und anerkannten deutschen Herstellungskosten wird grundsätzlich nicht berücksichtigt. Nur bei höherer Gewalt oder damit vergleichbaren Umständen kann der Vorstand der FFA in Abstimmung mit dem BKM auf Antrag eine Nachbewilligung genehmigen, begrenzt auf höchstens 30 % der ursprünglich gewährten Zuwendung; der Antrag ist frühestmöglich schriftlich zu stellen und zu begründen (§ 16 Abs. 6).
22Bei internationalen Koproduktionen muss der antragstellende Hersteller einen finanziellen Beitrag von mindestens 20 % der Gesamtherstellungskosten erbringen; bei Gesamtherstellungskosten über 25 Mio. € genügen 5 Mio. €. Die FFA präzisiert auf ihrer Programmseite, was die Richtlinie offenlässt: „der deutsche Finanzierungsanteil (inkl. DFFF I) muss mindestens 20 Prozent betragen“ – der DFFF-I-Zuschuss zählt also auf die 20 % mit (ffa.de/dfff-i.html; in der Richtlinie steht dieser Zusatz nicht). Für Minderheitskoproduktionen entscheidet das über die Antragsberechtigung. Eine rein finanzielle Beteiligung reicht nicht aus – der deutsche Beteiligte muss inhaltlich mitverantwortlich und aktiv eingebunden sein. Bei Beteiligung eines Herstellers aus einem Drittland außerhalb des EWR muss der Referenzfilm allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung hergestellt worden sein; der Vorstand der FFA kann in Ausnahmefällen von der Mehrheitsbeteiligung absehen, wenn die fachliche Eignung des beantragenden Herstellers außer Zweifel steht (§ 14).
23Abgrenzung zu DFFF II: Keine Zuwendung nach DFFF I für Filme, die zum Zeitpunkt der Bewilligung die projektbezogenen Voraussetzungen für Produktionsdienstleister erfüllen; eine Überschreitung der dortigen Mindestgesamtherstellungskosten um bis zu 10 % kann unberücksichtigt bleiben, wenn der DFFF I bevorzugt wird (§ 8 Abs. 3).
06Drehbuchvertrag.
07Falls gegeben: Verträge zu vorbestehenden Rechten, zum Beispiel bei Romanverfilmungen.
08Drehbuch.
09Ausgefüllter kultureller Eigenschaftstest – Anlage 3 (Spielfilm), Anlage 4 (Dokumentarfilm) oder Anlage 5 (Animationsfilm); bei Koproduktionen nach dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen gelten dessen Punktesystem bzw. die Anlagen 6 und 7.
10Erläuterungen zum Eigenschaftstest – für jeden angesetzten Punkt.
12Bei Projekten, die nur den Eigenschaftstest nach dem Europäischen Übereinkommen erfüllen: vorläufige Projektbescheinigung der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle).
13Kalkulation einschließlich der Berechnung der deutschen Herstellungskosten (DHK), der Berechnung der anerkennungsfähigen deutschen Herstellungskosten (ADHK – die DHK abzüglich der Positionen nach § 16 Abs. 3, auf die der Fördersatz tatsächlich gerechnet wird), der Berechnung der tatsächlich in Deutschland ausgegebenen Herstellungskosten sowie der Angaben zu kalkulierten Eigenleistungen und zu Leistungen verbundener Unternehmen.
14Finanzierungsplan.
15Finanzierungsnachweise für mindestens 45 % der Gesamtfinanzierung. Diese Schwelle hat die FFA am 11.08.2026 für die Antragsannahme 2026 eingeführt; die Richtlinie verlangt lediglich, dass der beantragende Hersteller zum Zeitpunkt der Bewilligung glaubhaft gemacht hat, dass die Gesamtherstellungskosten zu 65 % finanziert sind (§ 18 Abs. 2). Die schärfere Formulierung – „mindestens 65 Prozent der Finanzierung geschlossen und nachgewiesen […] (ohne den DFFF-Zuschuss)“ – stammt aus den FFA-FAQ, nicht aus der Richtlinie.
16„Verbindlich“ heißt nach FFA-Vorgabe: bei Förderungen ein offizielles Schreiben der Förderinstitution bzw. bei Referenzmitteln die Druckquittung des Auszahlungsantrags; bei Minimumgarantien von Verleihen und Weltvertrieben mindestens ein verbindlicher Letter of Commitment (LOC) mit Betrag, geplanten Konditionen und verbindlicher Formulierung zur Herausbringung; bei deutschen wie ausländischen Koproduzenten und bei Ko-Finanzierungen jeweils mindestens ein Deal Memo; bei Barmitteln eine Bankbestätigung oder ein Kontoauszug des Projektkontos, der den Eingang der Barmittel ausweist (Salden werden nicht akzeptiert); bei Senderbeteiligung das Rechte- und Eckdatenpapier oder das Kalkulationsprotokoll; bei Rück- und Beistellungen eine unterschriebene Erklärung.
17Berechnung des Eigenanteils – wird bei Einreichung über das FFA-Serviceportal automatisch errechnet.
18Verleihzusage, mindestens ein Letter of Commitment mit einer verbindlichen Formulierung zur Kinoauswertung in Deutschland. Liegt noch kein Verleihvertrag vor, genügt nach den FFA-FAQ ein verbindlicher Letter of Commitment oder ein Deal Memo; eine reine Absichtserklärung (Letter of Intent) wird nicht akzeptiert.
19Aktueller Drehplan.
20Falls deutsche Kosten für Auslandsdreharbeiten in den ADHK kalkuliert sind: Antrag auf Anerkennung der Außendreharbeiten im Ausland – anerkannt wird nur, was das Drehbuch dramaturgisch zwingend verlangt, und höchstens 40 % der Gesamtdreharbeiten, bei Dokumentarfilmen ohne diese Grenze (§ 16 Abs. 5).
21Aktuelle Stab- und Besetzungsliste mit Wohnsitzangaben oder Nationalitäten (§ 4 Abs. 5).
22Falls deutsche Herstellungskosten für ausländische Crew- und Castmitglieder in Deutschland kalkuliert sind: Aufstellung der betreffenden Personen, die in Deutschland tätig sind und der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
23Vorgangsnummer der Anmeldung zur Einhaltung der ökologischen Standards, zu erzeugen über das digitale Tool im FFA-Serviceportal (§ 8 Abs. 8 verlangt die Standards selbst; Anmeldung und Vorgangsnummer sind Verfahrenspraxis der FFA, ffa.de/dfff-i.html).
Vor jeder EinreichungAntragsgespräch mit der FFASeit dem 11.08.2026 ist ein vorab geführtes Antragsgespräch mit einer Förderreferentin oder einem Förderreferenten zwingende Voraussetzung für die Einreichung. Anfrage per E-Mail an dfff@ffa.de mit Finanzierungsplan und geplantem Drehbeginn; die Gesprächstermine werden in der Reihenfolge der Anfragen vergeben, einen Erfahrungswert für die Wartezeit nennt die FFA nicht. Diese Anforderung steht nicht in der Richtlinie.
Spätestens sechs Wochen vor DrehbeginnAntrag bei der FFA gestelltDer Antrag muss zu diesem Zeitpunkt gestellt sein, vollständig muss er es noch nicht (§ 17 Abs. 2; FFA-FAQ: die Finanzierung muss dann noch nicht zu 65 % nachgewiesen sein, empfohlen werden 40 bis 50 %). Über die Reihenfolge der Bewilligung entscheidet dagegen der Tag, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegt (§ 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1); wer nachbessert, reiht sich mit Datum und Uhrzeit der Nachreichung neu ein. Eine Antragstellung nach Drehbeginn ist ausgeschlossen; der Vorstand der FFA kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Sechswochenfrist zulassen.
In der Regel 2 bis 3 Monate nach vollständigem AntragZuwendungsbescheidEine erste Rückmeldung erfolgt laut FFA in der Regel innerhalb von 4 bis 6 Wochen nach Antragseingang, der Bescheid in der Regel nach 2 bis 3 Monaten – abhängig von Antragsvolumen und Vollständigkeit. Zwei Maßstäbe sind hier auseinanderzuhalten: Die Richtlinie lässt eine Bewilligung erst zu, wenn der beantragende Hersteller glaubhaft gemacht hat, dass die Gesamtherstellungskosten zu 65 % finanziert sind (§ 18 Abs. 2); für die Glaubhaftmachung gilt § 294 ZPO entsprechend, und der eigentliche Nachweis ist bis zum Zeitpunkt der Auszahlung nachzureichen (§ 17 Abs. 3). Die FFA legt für den Bescheid einen strengeren Maßstab an: Nach ihren FAQ müssen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und mindestens 65 % der Finanzierung geschlossen und nachgewiesen sein – ohne den DFFF-Zuschuss (ffa.de/dfff-i.html). Für die Planung ist der strengere FFA-Maßstab maßgeblich.
Nach Zugang des ZuwendungsbescheidesFinanzierung schließen und Dreh beginnenDie Gesamtfinanzierung ist innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Bescheides nachzuweisen, mit den Dreh- oder Animationsarbeiten ist innerhalb von sechs Monaten zu beginnen. Verlängern kann die FFA beide Fristen nur auf begründeten Antrag und nur begrenzt: die Fünfmonatsfrist einmalig um einen Monat, die Sechsmonatsfrist einmalig. Weitergehende Verlängerungen setzen höhere Gewalt oder damit vergleichbare Umstände und die Abstimmung mit dem BKM voraus. Vor Erteilung des Bescheides darf nicht gedreht werden (§ 18 Abs. 5 und 6, § 8 Abs. 7).
Nach Fertigstellung der Nullkopie – auf Antrag in Raten ab DrehbeginnAuszahlung und ZwischenfinanzierungGrundsätzlich wird erst nach Fertigstellung der Nullkopie, Vorlage des Verwendungsnachweises und Schlusskostenprüfung ausgezahlt (§ 19 Abs. 1) – dann steht die Zuwendung während der Herstellung nicht als Liquidität zur Verfügung und ist vollständig zwischenzufinanzieren. Auf begründeten Antrag ist jedoch eine ratenweise Auszahlung nach Produktionsfortschritt möglich: bedarfsgerecht jeweils bis zu 33 % bei Drehbeginn, bei Drehmitte und bei Fertigstellung des Rohschnitts, insgesamt höchstens 75 % der Zuwendung; die letzte Rate folgt § 19 Abs. 1. Vor Auszahlung der ersten Rate ist nachzuweisen, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist, bei Zuwendungen über 2 Mio. € ist zusätzlich eine Fertigstellungsversicherung oder Bankbürgschaft in Höhe des auszuzahlenden Betrages vorzulegen – eine Bürgschaft nach § 85 FFG ist ausgeschlossen –, und die ausgezahlten Mittel sind spätestens innerhalb von sechs Wochen zu verwenden (§ 19 Abs. 6). Der Ratenantrag lohnt die Mühe: Er senkt den zwischenzufinanzierenden Betrag auf ein Viertel. Einzuplanen bleiben die Kosten der Zwischenfinanzierung und die Kosten der Schlusskostenprüfung – den Prüfer bestimmt die FFA, bezahlt wird er vom beantragenden Hersteller (§ 19 Abs. 3).
Innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der NullkopieNachweis der KinoauswertungDie Kinoauswertung in Deutschland – mindestens sieben aufeinanderfolgende Tage, bei Dokumentar- und Kinderfilmen 5 Tage innerhalb einer Spielwoche – muss innerhalb eines Jahres nachgewiesen werden; der Vorstand der FFA kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen verlängern (§ 9 Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1).
Zwölf Monate nach der ersten öffentlichen AufführungArchivkopie an das BundesarchivDem Bundesarchiv Filmarchiv ist unentgeltlich eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie des Films in einem archivfähigen Format zu übereignen – ebenso die barrierefreie Fassung, soweit sie herzustellen war. Dauert die Kinoauswertung länger als zwölf Monate, läuft die Frist ab deren Abschluss; besteht die Verpflichtung bereits anderweitig oder ist sie erfüllt, entfällt sie. Näheres regeln die Bestimmungen des Bundesarchivs (§ 15).
04Fortgeltung der Sonderanforderungen vom 11.08.2026 (vorheriges Antragsgespräch, mindestens 45 % verbindlich belegte Finanzierung, verbindlicher Letter of Commitment eines Verleihs mit Referenz nach § 9a Abs. 4). Sie stehen nicht in der Richtlinie, sondern wurden von der FFA für die eingeschränkte Antragsannahme mit Drehbeginn 2026 eingeführt. Ob sie für das Einreichverfahren 2027 fortgelten, ist nicht bestätigt.
05Verkürzte Darstellung der Antragsberechtigung auf der FFA-Programmseite: ffa.de/dfff-i.html (Tier 2) schreibt einleitend „Antragsberechtigt im Sinne der Richtlinie sind Hersteller mit Sitz in Deutschland“, während § 7 Abs. 2 der Richtlinie (Tier 1) Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz zulässt. Ein Praxisunterschied ist daraus nicht abzuleiten: Die FAQ derselben Seite behandeln den Fall ausdrücklich („Falls das antragstellende Unternehmen seinen Sitz nicht in Deutschland hat […] muss der Nachweis der deutschen Niederlassung spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung […] erfolgen“) und stimmen damit mit § 7 Abs. 2 überein. Der Datensatz folgt der Richtlinie; die Einleitung der Programmseite ist als Verkürzung zu lesen. Bei Gelegenheit gegen eine aktualisierte Programmseite prüfen.
06Interne Widersprüche auf ffa.de/dfff-i.html (Tier 2): Der Abschnitt „Antragstellung“ beschreibt weiterhin die Einreichung per E-Mail samt Zusendung eines Antragsformulars und nennt eine fehlende „Referenz des Antragstellers“ als formalen Zurückweisungsgrund, während die weiter oben stehende, am 20.08.2026 aktualisierte „Liste aller für die Antragsannahme erforderlichen Unterlagen“ keinen Referenznachweis führt. Der Datensatz folgt der aktualisierten Liste und der Pressemitteilung vom 22.07.2026 und weist den Widerspruch für die Lesenden in requirementsDe/En[2] aus.
07Haushaltsmittel 2027: Die FFA nennt „gut 200 Mio. Euro“ ausdrücklich „vorbehaltlich des weiteren Aufstellungsverfahrens zum Haushalt“; die Zahl ist damit nicht endgültig. Wie viel davon durch die 111 zum 11.08.2026 in Bearbeitung befindlichen Projekte bereits gebunden ist und wie sich der Betrag auf DFFF I, DFFF II und GMPF verteilt, ist nicht veröffentlicht.
08Durchführungsbestimmungen der FFA: § 36 stellt ihren Erlass ausdrücklich in das Ermessen der FFA („kann“), ihr Fehlen ist also nicht zwingend eine Lücke; § 17 Abs. 3 verweist für die einzureichenden Angaben und Unterlagen gleichwohl auf sie. Ein eigenständiges Dokument ist auf ffa.de nicht auffindbar; die Unterlagenliste im Datensatz stützt sich deshalb auf die von der FFA veröffentlichte Liste auf ffa.de/dfff-i.html.
09Größenordnung des Abzugs von DHK auf ADHK: Dass der Fördersatz auf die anerkennungsfähigen deutschen Herstellungskosten nach den Abzügen des § 16 Abs. 3 gerechnet wird, ist belegt (FFA-FAQ). Wie weit die ADHK typischerweise hinter den DHK zurückbleiben, veröffentlicht die FFA nicht – der Datensatz nennt deshalb keine Quote, sondern nur die Richtung.
10Schreibweise des Programmnamens: Der Datensatz führt „Deutscher Filmförderfonds I (DFFF I)“. Die Richtlinie selbst heißt „Richtlinie Deutscher Filmförderfonds (DFFF)“; „I“ und „II“ bezeichnen die Förderstränge. Gegen die Selbstbezeichnung der FFA zu prüfen und gegebenenfalls auf „Deutscher Filmförderfonds (DFFF I)“ zu ändern.
Verbindlich sind allein die Richtlinie des Förderers in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Angaben der Institution. Diese Seite fasst zusammen und ersetzt weder Richtlinie noch Antragsgespräch.