Der German Motion Picture Fund (GMPF) ist ein Programm für wenige, sehr große Vorhaben: rund 26 Bewilligungen im Jahr, bei Einstiegsschwellen, die kleine und mittlere Budgets von vornherein ausschließen. Filme brauchen Gesamtherstellungskosten von mindestens 25 Mio. € (§ 5.2 Abs. 1), fiktionale Serien mindestens 7,2 Mio. € pro Staffel (§ 6.2 Abs. 1). Wer darunter kalkuliert, kann hier nicht antragsberechtigt werden – das ist die erste Zahl, die zu prüfen ist, bevor irgendetwas anderes gelesen wird. Der GMPF fördert außerdem keine Kinofilme, keine Kurzfilme und keine Einzelpersonen: Antragsberechtigt ist nur eine Produktionsfirma, die in den letzten sieben Jahren bereits einen programmfüllenden Film oder eine programmfüllende Serie hergestellt hat; dieser Referenzfilm beziehungsweise diese Referenzserie muss auch ausgewertet worden sein. Die Auswertung des beantragten Projekts im deutschen Fernsehen oder bei einem von Deutschland aus zugänglichen Videoabrufdienst ist Fördervoraussetzung, und die FFA verlangt dafür in ihrer Unterlagenliste einen Auswertungsvertrag. Dokumentarische Projekte kommen praktisch nur als Serie in Betracht; ein einzelner Dokumentarfilm erreicht die 25 Mio. € nicht. Gefördert wird die Herstellung von hochbudgetierten Serien und von Filmen, die nicht für eine Erstauswertung im Kino bestimmt und geeignet sind – also von High-End-Serien und von Fernseh- beziehungsweise Streamingfilmen –, mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 30 % der zuwendungsfähigen deutschen Herstellungskosten. Rechtsgrundlage ist die Richtlinie des BKM „German Motion Picture Fund“ mit Stand 01.01.2026; Bewilligungs- und Abwicklungsbehörde ist die Filmförderungsanstalt (FFA) in Berlin, die dabei unter der Rechts- und Fachaufsicht des BKM steht (§ 1 Abs. 3). Der GMPF ist damit das Gegenstück zum DFFF I, der denselben Fördersatz von 30 % für den Kinofilm vorsieht: Was im Kino erstausgewertet wird, gehört in den DFFF, alles andere in den GMPF.
Der Zugang ist bewusst auf große Budgets zugeschnitten und schließt die meisten Projekte über die Einstiegsschwellen aus, nicht über eine inhaltliche Bewertung. Fiktionale Serien brauchen Gesamtherstellungskosten von mindestens 30.000 € pro Minute oder alternativ mindestens 1,2 Mio. € pro Episode und 7,2 Mio. € pro Staffel; dokumentarische Serien mindestens 9.000 € pro Minute oder alternativ 360.000 € pro Episode und 1,65 Mio. € pro Staffel, wobei ein Minutenpreis von 7.000 € nicht unterschritten werden darf (§ 6.2). Für Filme liegt die Schwelle bei Gesamtherstellungskosten von mindestens 25 Mio. € (§ 5.2 Abs. 1) – realistisch also nur für internationale Streaming-Großproduktionen. Über den Inhalt entscheidet keine Jury, sondern der kulturelle Eigenschaftstest der Anlagen 1 bis 3: 40 Punkte für fiktionale Filme und Serien, 28 für reine Animation, 23 für dokumentarische Filme und Serien (§ 4.5).
Antragsberechtigt sind Herstellende mit Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland, der EU, dem EWR oder der Schweiz, die innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens einen programmfüllenden Film oder eine programmfüllende Serie hergestellt haben; dieser Referenzfilm beziehungsweise diese Referenzserie muss auch ausgewertet worden sein (§ 3 Abs. 4 und Abs. 6). Rundfunkveranstalter und Anbieter von Videoabrufdiensten sind selbst nicht antragsberechtigt (§ 3 Abs. 3); ist ein deutscher Rundfunkveranstalter an der Finanzierung einer Serie beteiligt, darf sein Anteil 60 % nicht übersteigen, bei nicht deutschsprachigem Dreh 70 % (§ 6.1 Abs. 2). Die Antragstellung läuft laufend, nicht nach Stichtagen; der Antrag muss aber spätestens sechs Wochen vor Drehbeginn vorliegen (§ 8.1 Abs. 2), und mit dem Dreh darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden (§ 4.3). Die Mittel sind gedeckelt: Am 20.08.2026 hat die FFA die Antragsannahme für Projekte mit Drehbeginn 2026 geschlossen, weil das Antragsvolumen ausgeschöpft war. Für Projekte mit Drehbeginn 2027 will die FFA die Antragsannahme voraussichtlich ab November 2026 wieder öffnen; ein Termin ist nicht veröffentlicht.
Verbindlich ist allein die GMPF-Richtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung; die vorliegende Fassung ist nach § 12 Abs. 1 bis zum 31.12.2026 befristet, eine Nachfolgefassung war am 24.08.2026 nicht veröffentlicht. Fördersatz, Kappungsgrenzen und sämtliche Schwellenwerte in diesem Datensatz gelten deshalb für Vorhaben mit Drehbeginn 2027 als vorläufig. Alle Angaben hier dienen der Orientierung und ersetzen weder die Richtlinie noch das vor jeder Einreichung ohnehin zwingende Antragsgespräch mit dem GMPF-Team der FFA.
Kein bestätigter Termin – und derzeit nimmt die FFA keine Anträge an. Der hier hinterlegte 01.11.2026 steht für die erwartete Wiedereröffnung der Antragsannahme, nicht für eine Frist. Ein Wiedereröffnungstermin für Projekte mit Drehbeginn 2027 ist nicht veröffentlicht: Die FFA schreibt am 11.08.2026, die Antragsannahme erfolge „frühestens ab November 2026“ und werde „rechtzeitig von der FFA bekannt gegeben“; am 20.08.2026 heißt es auf der GMPF-Programmseite, Anträge könnten „voraussichtlich ab November“ über das FFA-Serviceportal gestellt werden, und „über das Einreichverfahren 2027 wird die FFA schnellstmöglich informieren“.
Der 01.11.2026 ist deshalb kein Termin, sondern nur ein Sortierschlüssel – der frühestmögliche Tag des von der FFA genannten Monats. Er darf keiner Drehplanung zugrunde gelegt werden. Bis zur Wiedereröffnung ist eine Einreichung nicht möglich.
Die Seite „Einreich- und Sitzungstermine“ der FFA führt den GMPF überhaupt nicht auf. Geschlossen: Seit dem 20.08.2026 nimmt die FFA für Projekte mit Drehbeginn im Jahr 2026 keine GMPF-Anträge mehr an. Damit war das zuletzt verfügbare Antragsvolumen von 30 Mio. € für DFFF und GMPF zusammen ausgeschöpft; in den neun Tagen zwischen dem 11.08.2026 und dem 20.08.2026 nahm die FFA insgesamt 13 Anträge entgegen, davon drei beim GMPF – zwei fiktionale Serien und eine Dokuserie.
Bis dahin gibt es nichts einzureichen. Sinnvoll ist jetzt nur zweierlei: sich im FFA-Serviceportal registrieren, weil die Freischaltung neuer Zugänge einige Werktage dauert, und die GMPF-Programmseite beobachten. Einreichungen für Projekte mit Drehbeginn 2027 sind voraussichtlich ab November 2026 wieder möglich, dann über das FFA-Serviceportal; einen Termin hat die FFA nicht veröffentlicht.
Die geltende GMPF-Richtlinie ist nach § 12 Abs. 1 bis zum 31.12.2026 befristet, und eine Nachfolgefassung ist am 24.08.2026 weder auf ffa.de/gmpf-richtlinie.html noch beim BKM veröffentlicht. Für einen Teil der Antragstellenden hat die FFA das bereits beantwortet: Im Update vom 20.08.2026 heißt es auf der GMPF-Programmseite, „angenommene Anträge mit vorzeitigem Maßnahmenbeginn, die in diesem Jahr nicht mehr vollständig werden, können 2027 nach den derzeit geltenden Regularien beschieden werden“. Das ist eine Kann-Aussage und gilt ausdrücklich nur für diese Gruppe.
Offen bleibt, nach welcher Fassung ein im November oder Dezember 2026 neu gestellter Antrag beschieden wird, der erst 2027 vollständig wird – die Übergangsregelung des § 11 hilft nicht weiter, denn sie betrifft nur Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie eingegangen sind. Für die eingeschränkte Antragsannahme 2026 hatte die FFA am 11.08.2026 zusätzlich verlangt, dass beim GMPF ein Vertrag über eine „Auswertung bei einem deutschen Mediendienstprogrammanbieter“ (Wortlaut der FFA), also bei einem deutschen Sender oder Streamingdienst, vorliegt und dass vor der Antragstellung ein Antragsgespräch stattgefunden hat; ob diese Anforderungen für das Einreichverfahren 2027 fortgelten, ist nicht bestätigt.
Laufende Antragstellung ohne Stichtag, aber nur innerhalb eines jährlichen Antragsfensters. Die FFA schreibt auf der Programmseite: „Für den GMPF gibt es keine Antragsfristen, Sie können Ihr Projekt laufend bei uns einreichen.“ Solange das Fenster offen ist, kann jederzeit eingereicht werden; ist das Antragsvolumen des Jahres ausgeschöpft, schließt die FFA die Annahme – derzeit geschlossen, Wiedereröffnung für Projekte mit Drehbeginn 2027 voraussichtlich ab November 2026, ohne veröffentlichten Termin. Zwei Regeln greifen ineinander und müssen zusammen gelesen werden: Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Drehbeginn eingereicht sein, eine Antragstellung nach Drehbeginn ist ausgeschlossen (§ 8.1 Abs. 2) – und mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden (§ 4.3).
Die sechs Wochen sind also ein Mindestabstand, keine Zusage über die Bearbeitungsdauer; eine Regelbearbeitungsdauer veröffentlicht die FFA nicht. Wer vor dem Bescheid drehen muss, braucht die vorherige Zustimmung der FFA zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn; sie ist gesondert zu beantragen, steht im Ermessen der FFA und begründet keinen Anspruch auf die Förderung. Der Vorstand der FFA kann in begründeten Ausnahmefällen von der Sechs-Wochen-Regel abweichen.
Vor der Einreichung ist ein Antragsgespräch mit dem GMPF-Team der FFA zwingende Voraussetzung; angefragt wird es unter gmpf@ffa.de mit Finanzierungsplan und geplantem Drehbeginn, Termine werden in der Reihenfolge der Anfragen vergeben. Einreichen kann nur, wer alle erforderlichen Unterlagen vorlegt und die Finanzierung zu mindestens 45 % verbindlich nachgewiesen hat. Über die Reihenfolge der Bewilligung entscheidet nicht die Schnelligkeit, sondern die Vollständigkeit: maßgeblich ist der Tag, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegt (§ 8.1 Abs. 4, § 8.2 Abs. 1).
Wer nachbessert, reiht sich mit Datum und Uhrzeit der Nachreichung neu ein; ist das maximale Antragsvolumen erreicht, werden auch bereits eingereichte unvollständige Anträge nicht mehr angenommen. Für dasselbe Projekt kann derselbe Hersteller höchstens zweimal einen erneuten Antrag stellen (§ 8.1 Abs. 5).
Die Zuwendung beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen deutschen Herstellungskosten. Bemessungsgrundlage sind die deutschen Herstellungskosten (DHK), höchstens jedoch 80 % der Gesamtherstellungskosten (§ 7.2 Abs. 1 GMPF-Richtlinie, Stand 01.01.2026). Die Kappungsgrenze hängt vom Format ab: bei Filmen höchstens 5 Mio. € pro Film (§ 7.3), bei Serien höchstens 6 Mio. € pro Staffel (§ 7.4 Abs. 1).
Über diese 6 Mio. € hinaus kommen nur fiktionale Serien, die zugleich DHK von mindestens 24 Mio. € aufweisen und mindestens 70 Punkte im kulturellen Eigenschaftstest nach Anlage 1 erreichen: dann höchstens 7,2 Mio. € bei DHK bis 32 Mio. €, höchstens 10,5 Mio. € bei bis zu 40 Mio. € und höchstens 20 Mio. € bei mehr als 40 Mio. € (§ 7.4 Abs. 2). Die auf der FFA-Programmseite prominent genannten „max. 20 Millionen Euro“ sind also die Spitze dieser Staffel und nicht die Regelobergrenze – wer damit kalkuliert, ohne die beiden Voraussetzungen zu erfüllen, rechnet mehr als dreifach zu hoch; 2026 hat genau eine von 26 Bewilligungen diese Ausnahmeobergrenze erreicht. Deshalb weist dieser Datensatz als Förderhöhe die Regelobergrenze von 6 Mio. € aus, nicht die Ausnahmeobergrenze.
Ob einzelne Episoden oder eine ganze Staffel gefördert werden, ändert an der Zuwendungshöhe nichts (§ 7.4 Abs. 3). Bemessen wird nicht die volle DHK-Summe, sondern der zuwendungsfähige Teil: Nicht zuwendungsfähig sind unter anderem allgemeine Vorkosten (bereits vor dem Projekt angefallene Kosten), Kosten für Stoffrechte und Rechte an vorbestehenden Werken, Rechtsberatungskosten, Versicherungen, Finanzierungskosten, Reise- und Transportkosten für Schauspielende, Handlungskosten, Gagen der Schauspielenden oberhalb von 15 % der DHK, die Überschreitungsreserve sowie Beistellungen und zurückgestellte Gagen; ausgenommen von der Streichung bleiben Drehbuchhonorare und bei Dokumentarfilmen und Dokumentarserien Archivmaterial bis zu 30 % der DHK (§ 7.2 Abs. 2). Weil diese Positionen herausfallen, liegt der Zuschuss gemessen an den gesamten deutschen Herstellungskosten regelmäßig spürbar unter 30 % – die 30 % gelten nur für den zuwendungsfähigen Teil.
Kosten für Dreharbeiten im Ausland sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig; nur bei Dokumentarfilmen und Dokumentarserien zählen zwingend im Ausland zu drehende Außenaufnahmen mit, wenn ohne sie noch mindestens 65 % der DHK erbracht werden (§ 7.2 Abs. 3). Es handelt sich um einen Zuschuss im Wege der Projektförderung, gewährt als Anteilfinanzierung (§ 7.1) – nicht um ein Darlehen. Einen festen Eigenanteil verlangt die Richtlinie nicht; begrenzt wird stattdessen die Beihilfeintensität aller staatlichen Beihilfen zusammen, also alle öffentlichen Mittel im Finanzierungsplan zusammengerechnet: grundsätzlich 50 % der Gesamtherstellungskosten, bei grenzüberschreitenden Projekten mit Produzierenden aus mehr als einem EU-Mitgliedstaat 60 %; Dokumentarfilme und dokumentarische Serien gelten als schwierige audiovisuelle Werke und sind von diesen Grenzen ausgenommen (§ 4.1 Abs. 2, § 2.2 Abs. 4).
Anreizförderung ohne Jury und ohne Rechtsanspruch: Die FFA entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel; maßgeblich für die Reihenfolge der Bewilligung ist der Tag, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegt (§ 1 Abs. 4, § 8.1 Abs. 4, § 8.2 Abs. 1 GMPF-Richtlinie). Über den Inhalt entscheidet kein Gremium, sondern der kulturelle Eigenschaftstest nach den Anlagen 1 bis 3.
01Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne der Richtlinie, also wer für die Herstellung eines Films oder einer Serie bis zur Lieferung der Nullkopie verantwortlich oder bei einer Koproduktion mitverantwortlich und aktiv in die Herstellung eingebunden ist. Eine rein finanzielle Beteiligung genügt ausdrücklich nicht (§ 3 Abs. 2). Erfüllen bei einer Koproduktion mehrere Hersteller die Voraussetzungen, kann nur einer von ihnen den Antrag stellen; darüber haben sich die Beteiligten zu einigen und bei der Antragstellung eine gemeinsame Erklärung abzugeben (§ 3 Abs. 7). Bei Koproduktionen haften die beteiligten deutschen Hersteller gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der Zuwendung (§ 8.4 Abs. 4).
02Nicht antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche und private Rundfunkveranstalter sowie Anbieter von Videoabrufdiensten (§ 3 Abs. 3). Der GMPF fördert also nicht den Sender oder die Plattform, sondern die Produktionsfirma – die Auswertung durch Sender oder Plattform ist umgekehrt Fördervoraussetzung.
03Wo der Sitz liegen muss: Der beantragende Hersteller muss seinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz haben. Liegt der Sitz nicht in Deutschland, muss spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Niederlassung in Deutschland bestehen (§ 3 Abs. 4). Wird das Projekt von der deutschen Tochtergesellschaft oder Niederlassung eines Herstellers mit Sitz außerhalb von EU, EWR und Schweiz hergestellt, muss diese deutsche Gesellschaft sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen selbst erfüllen und den Antrag selbst stellen (§ 3 Abs. 5).
04Referenz: Der beantragende Hersteller – oder, wenn eine reine Projektgesellschaft den Antrag stellt, ein mit ihm gesellschaftlich verbundenes Unternehmen – muss innerhalb der letzten sieben Jahre vor Antragstellung mindestens einen programmfüllenden Film (Referenzfilm) oder eine programmfüllende Serie (Referenzserie) in Deutschland, der EU, dem EWR oder der Schweiz hergestellt haben. Der Referenzfilm oder die Referenzserie muss in deutschen Kinos, im deutschen Fernsehen oder bei von Deutschland aus zugänglichen Videoabrufdiensten ausgewertet worden sein. War das Referenzwerk eine internationale Koproduktion mit Beteiligung aus einem Drittland, muss der Antragstellende es allein oder mit Mehrheitsbeteiligung hergestellt haben; der Vorstand der FFA kann davon in begründeten Ausnahmefällen absehen (§ 3 Abs. 6).
01Vor jeder Einreichung ist ein Antragsgespräch mit dem GMPF-Team der FFA zwingende Voraussetzung. Angefragt wird es per E-Mail an gmpf@ffa.de unter Zusendung eines Finanzierungsplans und Nennung des geplanten Drehbeginns; Gesprächstermine werden in der Reihenfolge der Anfragen vergeben. In der Meldung vom 11.08.2026 nennt die FFA für dieselbe Anfrage die Adresse dfff@ffa.de – am sichersten ist es, beide Adressen anzuschreiben und im Betreff „GMPF“ sowie den geplanten Drehbeginn zu nennen. Für die Einreichung über das FFA-Serviceportal ist zudem eine vorherige Registrierung nötig; neue Zugänge werden geprüft und erst nach einigen Werktagen freigeschaltet, eine frühzeitige Registrierung ist deshalb sinnvoll.
02Die folgenden Unterlagen führt die FFA auf ffa.de als „Liste aller für die Antragsannahme erforderlichen Unterlagen“ (abgerufen am 24.08.2026): Kurzinhalt und Logline beziehungsweise Synopsis; eine chronologische Übersicht der Rechtekette (Chain of Title) mit den Verträgen zum Erwerb der Verfilmungsrechte, bei vorbestehenden Werken einschließlich der Rechte an der Vorlage, sonst Drehbuch- beziehungsweise Autorenverträge; das Drehbuch, bei Serien mindestens 50 % der Drehbücher; der ausgefüllte kulturelle Eigenschaftstest samt Erläuterungen zu jedem angesetzten Punkt; bei Koproduktionen der Koproduktionsvertrag, mindestens ein Deal Memo.
03Kalkulation und Finanzierung: Kalkulation einschließlich der Berechnung der deutschen Herstellungskosten (DHK) und der anerkennungsfähigen deutschen Herstellungskosten (ADHK) sowie Angaben zu kalkulierten Eigenleistungen und Leistungen verbundener Unternehmen; Finanzierungsplan; Finanzierungsnachweise für mindestens 45 % der Finanzierung; Auswertungsvertrag für die Auswertung beziehungsweise Erstausstrahlung in Deutschland, bei öffentlich-rechtlichen Sendern mindestens Rechteeckdatenpapier oder Kalkulationsprotokoll. Zur Begriffsklärung: „ADHK“ ist die Bezeichnung aus der Unterlagenliste der FFA; die Richtlinie selbst kennt diesen Begriff nicht, sondern spricht in § 7.2 durchgehend von den „zuwendungsfähigen deutschen Herstellungskosten“. Eine Definition der ADHK veröffentlicht die FFA nicht, und ob beide Begriffe dieselbe Größe meinen, ist nicht belegt – das ist im Antragsgespräch zu klären, bevor die Kalkulation aufgesetzt wird.
Jetzt – die Antragsannahme ist geschlossenNichts einzureichen: rechnen, registrieren, beobachtenSeit dem 20.08.2026 nimmt die FFA für Projekte mit Drehbeginn 2026 keine GMPF-Anträge mehr an; für Drehbeginn 2027 will sie voraussichtlich ab November 2026 wieder öffnen, ein Termin ist nicht veröffentlicht. Es gibt also derzeit nichts einzureichen. Drei Dinge sind trotzdem jetzt sinnvoll. Erstens rechnen: Film mindestens 25 Mio. € Gesamtherstellungskosten (§ 5.2 Abs. 1); fiktionale Serie mindestens 30.000 € pro Minute oder mindestens 1,2 Mio. € pro Episode und 7,2 Mio. € pro Staffel (§ 6.2 Abs. 1); dokumentarische Serie mindestens 9.000 € pro Minute oder mindestens 360.000 € pro Episode und 1,65 Mio. € pro Staffel (§ 6.2 Abs. 2). Wird eine dieser Schwellen nicht erreicht, ist der GMPF für dieses Projekt ausgeschlossen und jeder weitere Schritt vergeblich. Zweitens im FFA-Serviceportal registrieren, weil neue Zugänge geprüft und erst nach einigen Werktagen freigeschaltet werden. Drittens die GMPF-Programmseite der FFA beobachten, auf der die FFA den Einreichstart ankündigen will.
Vor der EinreichungAntragsgespräch – zwingende VoraussetzungOhne vorheriges Antragsgespräch nimmt die FFA keinen Antrag an. Angefragt wird es unter gmpf@ffa.de mit Finanzierungsplan und geplantem Drehbeginn; in der Meldung vom 11.08.2026 nennt die FFA dafür dfff@ffa.de, im Zweifel also beide Adressen anschreiben. Termine werden in der Reihenfolge der Anfragen vergeben, was bei hoher Nachfrage Wartezeit bedeutet. Ob die FFA Gesprächstermine auch während der geschlossenen Antragsannahme vergibt, ist nicht veröffentlicht – bei der Anfrage mitklären. Parallel dazu die Registrierung im FFA-Serviceportal erledigen: Neue Zugänge werden geprüft und erst nach einigen Werktagen freigeschaltet.
Spätestens sechs Wochen vor DrehbeginnAntragstellung – laufend, aber spätestens sechs Wochen vor Drehbeginn
Der GMPF wird aus Kap. 0452 Tit. 683 22 des Bundeshaushalts finanziert und teilt sich den Fördertopf mit dem DFFF (§ 1 Abs. 2). Der Bund hatte im Juli 2025 angekündigt, ab 2026 jährlich 250 Mio. € für DFFF und GMPF bereitzustellen – von zuvor 130 Mio. € –, und Kulturstaatsminister Weimer und Bundesfinanzminister Klingbeil hatten sich darauf verständigt, dieses Volumen auch über 2026 hinaus fortzuführen; freigegeben wurden die Mittel mit dem Kabinettsbeschluss zum Mediendienste-Investitionsverpflichtungsgesetz (MedienInvestVG) am 27.05.2026. Für 2027 nennt die FFA am 11.08.2026 dagegen „gut 200 Mio. Euro für Bewilligungen“, vorbehaltlich des weiteren Haushaltsaufstellungsverfahrens – rund 50 Mio. € weniger als für 2026.
Zum GMPF selbst: 2026 weist die FFA-Förderliste mit Stand August 2026 26 Bewilligungen über zusammen 100.352.549,55 € aus, rechnerisch also im Schnitt rund 3,9 Mio. € pro Projekt, mit einer einzigen Bewilligung in Höhe der Ausnahmeobergrenze von 20 Mio. € (§ 7.4 Abs. 2). 2025 waren es 26 Projekte mit 60.777.017 €, im Schnitt rund 2,3 Mio. €; gegenüber 2024 (32,5 Mio. € an 21 Projekte) hatte sich die Fördersumme damit nahezu verdoppelt, und die GMPF-Förderungen zogen nach FFA-Angaben Folgeinvestitionen von rund 242,2 Mio. € nach sich. Über die gesamte Laufzeit 2016 bis 2025 wurden 181 Produktionen mit 365.843.843 € gefördert, bei 2,1 Mrd. € deutschen Herstellungskosten; nach Darstellung von FFA und BKM wären Serien wie „Babylon Berlin“, „Dark“, „Liebes Kind“, „Maxton Hall“ und „Die Zweiflers“ ohne den GMPF nicht in Deutschland realisiert worden.
Die Anhebung des Fördersatzes auf 30 % und der Kappungsgrenzen – bei Serien von 10 Mio. € auf 20 Mio. €, bei Filmen von 2,5 Mio. € auf 5 Mio. € – hat die Nachfrage stark erhöht. Die Vorgängerrichtlinie trat rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft; vom 01.02.2025 an profitieren Projekte von den höheren Werten, also solche, die ab diesem Tag bewilligt wurden und mit deren Dreharbeiten vorher nicht begonnen worden war. Die FFA sprach am 11.08.2026 von einem Allzeithoch bei Anträgen und Drehbeginnen für Kino- und Serienproduktionen und verschärfte daraufhin die Antragsanforderungen; neun Tage später war das verbliebene Antragsvolumen von 30 Mio. € für DFFF und GMPF zusammen ausgeschöpft.
In den neun Tagen zwischen dem 11.08.2026 und dem 20.08.2026 nahm die FFA 13 Anträge entgegen, davon nur drei beim GMPF – zwei fiktionale Serien und eine Dokuserie. Der Engpass entsteht nicht durch inhaltliche Konkurrenz, sondern durch die Reihenfolgeregel: Es zählt der Tag, an dem der Antrag vollständig vorliegt, und wer nachreicht, verliert seinen Platz. Produktionsallianz, AG DOK, Deutsche Filmakademie und PROG Producers of Germany kritisierten das Vorgehen in einer gemeinsamen Erklärung als Verlust an Planbarkeit und sprachen von einer „Bankrotterklärung der Filmpolitik“; DWDL wies am 21.08.2026 darauf hin, dass der Andrang 2027 noch größer ausfallen dürfte, weil der Fördertopf von 250 auf 200 Mio. € sinken soll.
Faktisch ist der GMPF damit ein Programm für wenige, sehr große Vorhaben: 26 Bewilligungen im Jahr, bei Einstiegsschwellen, die kleine und mittlere Serienbudgets von vornherein ausschließen.
DFFF I fördert mit demselben Fördersatz von 30 % die Herstellung programmfüllender Kinofilme (max. 5 Mio. €), DFFF II Produktionsdienstleister bei internationalen Großproduktionen. Alle drei werden von der FFA im Auftrag des BKM aus demselben Haushaltstitel bewirtschaftet und teilen sich dessen Jahresvolumen, weshalb auch die Antragsannahme 2026 für alle drei gemeinsam geschlossen wurde. Die Abgrenzung zwischen GMPF und DFFF I verläuft über die Erstauswertung: Was für das Kino bestimmt und geeignet ist, gehört in den DFFF I, alles andere in den GMPF (§ 2.1 Abs. 1 GMPF-Richtlinie).
01Kein veröffentlichtes Datum für den Einreichstart 2027. Die FFA schreibt am 11.08.2026 „frühestens ab November 2026“ und am 20.08.2026 auf der GMPF-Programmseite „voraussichtlich ab November“; die Seite „Einreich- und Sitzungstermine“ der FFA führt den GMPF überhaupt nicht auf. Der Datensatz führt den GMPF deshalb als angekündigten Einreichstart (deadline.type „einreichstart“, confidence „expected“): Die Antragsannahme ist seit dem 20.08.2026 geschlossen, „laufend“ würde in der Liste eine Einreichmöglichkeit anzeigen, die es derzeit nicht gibt. Die laufende Antragstellung ohne Stichtag bleibt als stehende Regel in deadline.ruleDe/ruleEn erhalten. Damit ist der Datensatz zugleich mit dfff-i konsistent, der durch dieselbe FFA-Meldung am selben Tag geschlossen wurde und ebenso als „einreichstart“ geführt wird. Der hinterlegte 01.11.2026 ist nur der technisch erforderliche Sortierschlüssel – der frühestmögliche Tag des von der FFA genannten Monats – und wird in beiden Sprachen an erster Stelle des Labels als „kein bestätigter Termin“ ausgewiesen. Sobald die FFA einen Termin nennt, sind date und deadline.date zu ersetzen und confidence auf „confirmed“ zu setzen; ist das Antragsfenster danach wieder offen, ist deadline.type auf „laufend“ umzustellen.
02Die geltende GMPF-Richtlinie (Stand 01.01.2026) ist nach § 12 Abs. 1 bis zum 31.12.2026 befristet; eine Nachfolgefassung ist am 24.08.2026 weder auf ffa.de/gmpf-richtlinie.html noch beim BKM veröffentlicht. Damit ist der gesamte Datensatz spätestens zum 31.12.2026 erneut zu prüfen: Fördersatz (30 %), Kappungsgrenzen (5 Mio. € Film, 6 bis 20 Mio. € Serie) und sämtliche Einstiegsschwellen gelten für 2027 nicht als gesichert. Welche Fassung für einen im November oder Dezember 2026 gestellten Antrag gilt, der erst 2027 vollständig wird oder erst 2027 beschieden wird, regelt die Richtlinie nicht: § 11 betrifft ausdrücklich nur Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie eingegangen sind. Teilweise beantwortet ist die Frage für den bestehenden Antragsbestand – die FFA schreibt im Update vom 20.08.2026, „angenommene Anträge mit vorzeitigem Maßnahmenbeginn, die in diesem Jahr nicht mehr vollständig werden, können 2027 nach den derzeit geltenden Regularien beschieden werden“ – als Kann-Aussage und nur für diese Gruppe.
03Widerspruch zur Serien-Kappungsgrenze zwischen Tier 1 und Tier 2. § 7.4 Abs. 1 der Richtlinie setzt die Regelobergrenze bei 6 Mio. € pro Staffel; die 20 Mio. € nach § 7.4 Abs. 2 gelten nur für fiktionale Serien mit deutschen Herstellungskosten von mindestens 24 Mio. € und mindestens 70 Punkten im Eigenschaftstest. Die FFA-Programmseite ffa.de/german-motion-picture-fund-gmpf.html nennt in der Übersichtsbox dagegen ohne Einschränkung „Serien: max. 20 Millionen Euro“. Der Datensatz folgt der Richtlinie: amountMax trägt die Regelobergrenze von 6 Mio. €, weil die Liste amountMax unqualifiziert als „bis … €“ anzeigt und 2026 nur eine von 26 Bewilligungen die 20 Mio. € erreicht hat. Die vollständige Staffelung bis 20 Mio. € steht in amountLabel, amountLabelEn und amountDetailDe/En. Folge: Der Förderhöhen-Filter ordnet das Programm eher eine Stufe zu niedrig ein – das ist bewusst in Kauf genommen.
Ausgezahlt wird grundsätzlich erst nach Fertigstellung der Nullkopie, Vorlage des Verwendungsnachweises und Schlusskostenprüfung (§ 8.3 Abs. 1); auf begründeten Antrag ist eine ratenweise Auszahlung möglich, bei Zuwendungen über 2 Mio. € nur gegen Fertigstellungsversicherung oder Bankbürgschaft (§ 8.3 Abs. 2). Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung ist nur bei höherer Gewalt oder vergleichbaren Umständen und nur bis zu 30 % der ursprünglich gewährten Zuwendung möglich (§ 7.5).
05Gegenstand: Gefördert wird die Herstellung von Filmen, die nicht für eine Erstauswertung im Kino bestimmt und geeignet sind, und die Herstellung von Serien (§ 2.1 Abs. 1). Eine Serie im Sinne der Richtlinie hat eine fortlaufende oder durch ein übergeordnetes Thema verbundene fiktionale Handlung oder ein dokumentarisches Thema, umgesetzt in einer von vornherein festgelegten Anzahl von mindestens vier Episoden bei fiktionalen und mindestens drei Episoden bei dokumentarischen Serien (Staffel). Ob die Serie linear ausgestrahlt oder auf Abruf ausgewertet wird, spielt keine Rolle. Gefördert werden können ganze Staffeln oder einzelne Episoden einer Staffel (§ 2.1 Abs. 3).
06Mindestlänge: Serien sind programmfüllend, wenn die Spieldauer pro Staffel bei fiktionalen und animierten Serien mindestens 240 Minuten und bei dokumentarischen Serien mindestens 180 Minuten beträgt (§ 6.1 Abs. 1). Filme sind programmfüllend ab einer Vorführdauer von 79 Minuten, bei Kinderfilmen 59 Minuten (§ 5.1). Der Vorstand der FFA kann in begründeten Ausnahmefällen geringere Mindestlängen zulassen, bei Filmen ausdrücklich nur für Animationsfilme.
07Kostenschwellen Serien: Bei fiktionalen Serien müssen die Gesamtherstellungskosten mindestens 30.000 € pro Minute betragen; diese Schwelle entfällt, wenn die Gesamtherstellungskosten mindestens 1,2 Mio. € pro Episode und mindestens 7,2 Mio. € pro Staffel erreichen (§ 6.2 Abs. 1). Bei dokumentarischen Serien liegt die Schwelle bei mindestens 9.000 € pro Minute; sie entfällt bei Gesamtherstellungskosten von mindestens 360.000 € pro Episode und mindestens 1,65 Mio. € pro Staffel, wobei ein Minutenpreis von 7.000 € nicht unterschritten werden darf (§ 6.2 Abs. 2). Die deutschen Herstellungskosten müssen mindestens 40 % der Gesamtherstellungskosten ausmachen; das gilt nicht, wenn sie bei fiktionalen Serien mindestens 10 Mio. € und bei dokumentarischen Serien mindestens 3 Mio. € betragen (§ 6.2 Abs. 4).
08Kostenschwellen Filme: Die Gesamtherstellungskosten müssen mindestens 25 Mio. € betragen (§ 5.2 Abs. 1). Die deutschen Herstellungskosten müssen mindestens 40 % der Gesamtherstellungskosten ausmachen, es sei denn, sie betragen mindestens 13 Mio. € (§ 5.2 Abs. 2). Zusätzlich muss der deutsche Finanzierungsanteil mindestens 20 % betragen; bei Gesamtherstellungskosten über 35 Mio. € reicht ein deutscher Finanzierungsanteil von mindestens 7 Mio. € (§ 2.1 Abs. 2). Von den 40-Prozent- beziehungsweise Alternativschwellen kann in Ausnahmefällen auf Antrag abgewichen werden, wenn über alle Phasen des Herstellungsprozesses mindestens 3 Mio. € für digitales Filmschaffen in Deutschland im Sinne der Anlage 6 aufgewendet werden; darüber entscheidet die FFA in Abstimmung mit dem BKM (§ 5.2 Abs. 2, § 6.2 Abs. 4).
09Kultureller Eigenschaftstest: Fiktionale Filme und Serien – die Richtlinie nennt sie in § 4.5 Abs. 1 „Spielfilme und fiktionale Serien“, gemeint sind hier programmfüllende Filme ohne Kino-Erstauswertung – müssen mindestens 40 Punkte nach Anlage 1 erreichen, reine Animationsfilme und -serien mindestens 28 Punkte nach Anlage 2, dokumentarische Filme und Serien mindestens 23 Punkte nach Anlage 3 (§ 4.5). Bei Anlage 1 genügt die Gesamtpunktzahl nicht: Aus jeder der drei Kategorien „Kultureller Inhalt“, „Kreative Talente“ und „Herstellung“ müssen jeweils mindestens drei Kriterien und jeweils mindestens 7 Punkte erfüllt sein, und es werden nur volle Punkte vergeben. Mitwirkende aus dem Vereinigten Königreich werden auf Grundlage der Gegenseitigkeit wie EU-, EWR- und Schweizer Mitwirkende gezählt.
10Auswertung: Der Film oder die Serie muss im deutschen Fernsehen oder bei von Deutschland aus zugänglichen Videoabrufdiensten ausgewertet werden. Die beabsichtigte Auswertung ist der FFA spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung glaubhaft zu machen, die tatsächliche Auswertung innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung nachzuweisen (§ 5.3 Abs. 1, § 6.3 Abs. 1). Praktisch verlangt die FFA mehr als eine Glaubhaftmachung: Die Unterlagenliste auf ffa.de führt einen Auswertungsvertrag für die Auswertung beziehungsweise Erstausstrahlung in Deutschland als erforderliche Antragsunterlage, bei öffentlich-rechtlichen Sendern mindestens ein Rechteeckdatenpapier (Zusammenstellung der Rechte- und Finanzierungseckdaten) oder ein Kalkulationsprotokoll; für die eingeschränkte Antragsannahme ab dem 11.08.2026 verlangte die FFA GMPF-spezifisch einen Vertrag über eine „Auswertung bei einem deutschen Mediendienstprogrammanbieter“ (Wortlaut der FFA), also bei einem deutschen Sender oder Streamingdienst.
11Sprache und Barrierefreiheit: Mindestens eine Endfassung muss – abgesehen von Dialogstellen, für die das Drehbuch eine andere Sprache vorsieht – in deutscher Sprache hergestellt werden; eine deutsch untertitelte Fassung genügt (§ 5.3 Abs. 2, § 6.3 Abs. 2). Zusätzlich muss zum Auswertungsbeginn beziehungsweise Sendestart eine barrierefreie Fassung vorliegen: eine Version mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen und eine mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderungen (§ 5.3 Abs. 3, § 6.3 Abs. 3).
12Weitere harte Voraussetzungen: Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden; ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nur auf Antrag und nach Ermessen der FFA möglich (§ 4.3). Im Antrag ist der Anreizeffekt darzulegen, insbesondere dass das Projekt ohne die Förderung nicht in diesem Umfang in Deutschland durchgeführt würde (§ 4.4). Die ökologischen Standards in ihrer jeweils geltenden Fassung – branchenweit als „Ökologische Mindeststandards“ bekannt – müssen eingehalten werden (§ 4.8); die Anmeldung läuft über das FFA-Serviceportal. Nicht förderfähig sind Projekte mit verfassungsfeindlichen oder gesetzeswidrigen Inhalten, mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Schwerpunkt oder solche, die offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen (§ 4.2). Unternehmen in Schwierigkeiten und Unternehmen, die einer beihilferechtlichen Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen sind, erhalten keine Förderung (§ 1 Abs. 5).
04Verbindlich im Sinne der 45-Prozent-Schwelle sind nach der Aufstellung der FFA: bei Förderungen die Förderzusage als offizielles Schreiben der Förderinstitution; bei Minimumgarantien von Weltvertrieben mindestens ein verbindlicher Letter of Commitment unter Nennung des Betrags und der geplanten Auswertungskonditionen; bei deutschen Koproduzierenden eingebrachte Barmittel, Rück- oder Beistellungen mindestens per Deal Memo, eingebrachte Fördermittel nach den Vorgaben für Förderungen; bei ausländischen Koproduzierenden mindestens ein Deal Memo mit Nennung der Finanzierungsbeteiligung oder mit Finanzierungsplan als Anlage; bei Ko-Finanzierung mindestens ein Deal Memo; bei Barmitteln eine Bankbestätigung oder ein Kontoauszug des Projektkontos über die Einzahlung mit Verwendungszweck – Salden des Projektkontos werden nicht akzeptiert; bei Finanzierungsbeteiligung des Auswerters der Auswertungsvertrag; bei Rück- und Beistellungen die unterschriebene Erklärung.
05Produktionsunterlagen: aktueller Drehplan; aktuelle Stab- und Besetzungsliste mit Wohnsitzangaben oder Nationalitäten; falls deutsche Herstellungskosten für ausländische Crew- und Castmitglieder in Deutschland kalkuliert sind, eine Aufstellung der betreffenden Personen, die in Deutschland tätig sind und der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; die Vorgangsnummer für die Anmeldung zur Einhaltung der ökologischen Standards.
06Der Antrag ist mit allen Anlagen elektronisch bei der FFA einzureichen. Seit dem 22.07.2026 ist die Antragstellung für DFFF I und GMPF über das FFA-Serviceportal möglich; verpflichtend ist der Portalweg seit dem 01.09.2026, bis zum 31.08.2026 nahm die FFA Anträge auch per E-Mail an (§ 8.1 Abs. 1 und FFA-Hinweis). Der Antrag muss den geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung der Nullkopie enthalten. Wo ein Nachweis bei Antragstellung noch nicht möglich ist, genügt die Glaubhaftmachung entsprechend § 294 ZPO; der Nachweis ist dann bis zur Auszahlung zu führen. Ist ein Nachweis eine Rechnung, muss sie auf den beantragenden Hersteller ausgestellt sein. Unterlagen, die nicht in deutscher Originalfassung vorliegen, kann die FFA in beglaubigter Übersetzung oder als vom Antragstellenden bestätigte deutsche Zusammenfassung anfordern (§ 8.1 Abs. 3).
07Ist der Antrag unvollständig, kann die FFA eine Frist zur Vervollständigung setzen; wird sie versäumt, ist der Antrag zurückzuweisen. Für dasselbe Projekt kann derselbe Hersteller höchstens zweimal einen erneuten Antrag stellen (§ 8.1 Abs. 5). Alle Antragsunterlagen werden Eigentum des BKM und bleiben im Besitz der FFA (§ 8.1 Abs. 6). Die Angaben in den Antragsvordrucken und in den Verwendungsnachweisen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz (§ 8.5 Abs. 1) – eine falsche Angabe ist damit Subventionsbetrug und kein bloßer Formfehler.
08Nach der Bewilligung: Der Verwendungsnachweis und die Prüfung der Schlusskosten sind in der Regel spätestens zwei Jahre nach Fertigstellung der Nullkopie zu erbringen; den Schlusskostenprüfer bestimmt die FFA, die Kosten der Prüfung trägt der Hersteller (§ 8.4 Abs. 2 und Abs. 3). Dem Bundesarchiv-Filmarchiv ist unentgeltlich eine technisch einwandfreie Kopie in archivfähigem Format zu übereignen, bei bestehender Pflicht auch der barrierefreien Fassung (§ 4.6). In Vor- oder Abspann und auf allen Werbeträgern ist an gut wahrnehmbarer Stelle auf die Förderung hinzuweisen; im Vor- oder Abspann ist das BKM-Logo einzublenden, auf Werbeträgern abzubilden (§ 4.7).
09Hinweis zur Aktualität der Formulare: Die auf ffa.de verlinkte „Kurzdarstellung Bewilligungsvoraussetzungen“ trägt im Kopf noch „Richtlinie vom 01.01.2025“, und die verlinkten Eigenschaftstest-Formulare stammen aus dem Jahr 2021. Die zuletzt geltende Vorgängerfassung ist damit nicht identisch: § 12 Abs. 2 der geltenden Richtlinie benennt als abgelöste Fassung die Richtlinie in der Fassung vom 28.03.2025. Inhaltlich stimmen die Schwellenwerte der Kurzdarstellung mit der Fassung vom 01.01.2026 überein; maßgeblich ist gleichwohl allein die aktuelle Richtlinie samt ihren Anlagen 1 bis 3.
Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Drehbeginn eingereicht sein (§ 8.1 Abs. 2); eine Antragstellung nach Drehbeginn ist ausgeschlossen. Der Vorstand der FFA kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen zulassen. Die sechs Wochen sind ein Mindestabstand, keine Zusage über die Bearbeitungsdauer: Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden (§ 4.3). Wer früher drehen muss, muss vor Drehbeginn gesondert die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn beantragen; sie steht im Ermessen der FFA, darauf besteht kein Anspruch, und sie begründet auch keinen Anspruch auf die Förderung selbst. Eine Regelbearbeitungsdauer veröffentlicht die FFA nicht – im Antragsgespräch erfragen. Eingereicht werden kann nur mit allen erforderlichen Unterlagen und einer zu mindestens 45 % verbindlich nachgewiesenen Finanzierung.
Nach EingangPrüfung und Eingangsbestätigung – Vollständigkeit schlägt SchnelligkeitAnträge werden in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bearbeitet (§ 8.1 Abs. 4); maßgeblich für die Bewilligungsreihenfolge ist der Tag der Vollständigkeit (§ 8.2 Abs. 1). Fehlt etwas, gibt es eine Rückmeldung und die Möglichkeit zur Nachreichung – der Antrag reiht sich dann mit Datum und Uhrzeit der Nachreichung neu ein. Die FFA schreibt dazu ausdrücklich: „Somit verschafft die Einreichung eines Antrags ohne alle erforderlichen Anlagen oder ohne Nachweise für 45 % der Finanzierung keinen zeitlichen Vorteil!“ Eine Eingangsbestätigung ist noch nicht gleichbedeutend mit Vollständigkeit für den Zuwendungsbescheid.
Bei 65 % geschlossener FinanzierungBewilligung durch ZuwendungsbescheidBewilligt werden darf erst, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Gesamtherstellungskosten zu 65 % finanziert sind (§ 8.2 Abs. 2). Die Zuwendung wird durch schriftlichen Bescheid bewilligt, der die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) einschließt; die Vergaberechtsschwelle ist dabei auf 26 Mio. € angehoben, unterhalb davon sind Aufträge wettbewerblich und möglichst nach drei Angeboten zu vergeben und zu dokumentieren (§ 8.2 Abs. 4). Ein Rechtsanspruch besteht nicht, die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel (§ 1 Abs. 4).
5 und 6 Monate nach Zugang des BescheidesAuflösende Bedingungen – Fristen, bei deren Versäumung die Bewilligung entfälltDie Gesamtfinanzierung ist innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides nachzuweisen, mit den Dreh- oder Animationsarbeiten ist innerhalb von sechs Monaten zu beginnen, und das Projekt ist innerhalb der im Antrag angegebenen Frist zur Fertigstellung der Nullkopie fertigzustellen (§ 8.2 Abs. 5). Werden die Fristen versäumt, entfällt die Bewilligung. Auf Antrag kann die FFA die Fünfmonatsfrist einmalig um einen Monat und die beiden anderen Fristen einmalig verlängern; eine zweite Verlängerung der Fertigstellungsfrist ist nur im besonderen Ausnahmefall durch den Vorstand möglich (§ 8.2 Abs. 6).
Nach FertigstellungAuszahlung, Verwendungsnachweis, AuswertungsnachweisAusgezahlt wird grundsätzlich erst nach Fertigstellung der Nullkopie, Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten (§ 8.3 Abs. 1). Auf begründeten Antrag sind Raten möglich: 33 % bei Drehbeginn, 33 % bei Fertigstellung des Rohschnitts – bei Serien muss der Rohschnitt mindestens 50 % der Staffel oder der einzeln geförderten Episode umfassen –, der Rest nach der Schlusskostenprüfung; bei dokumentarischen Serien kann zusätzlich eine Rate bei Drehmitte abgerufen werden, wobei keine Rate über 33 % liegen und die letzte mindestens 20 % betragen muss. Bei Zuwendungen über 2 Mio. € ist für Raten eine Fertigstellungsversicherung oder Bankbürgschaft in Höhe des auszuzahlenden Betrages vorzulegen (§ 8.3 Abs. 2). Die tatsächliche Auswertung im deutschen Fernsehen oder bei einem von Deutschland aus abrufbaren Videoabrufdienst ist spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung der Nullkopie nachzuweisen; der Verwendungsnachweis ist in der Regel binnen zwei Jahren zu erbringen (§ 8.3 Abs. 1, § 8.4 Abs. 3).
04ADHK gegen zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten. Die Unterlagenliste der FFA verlangt die Berechnung der „anerkennungsfähigen deutschen Herstellungskosten (ADHK)“; die Richtlinie kennt diesen Begriff nicht und spricht in § 7.2 durchgehend von den zuwendungsfähigen deutschen Herstellungskosten. Eine Definition der ADHK ist auf ffa.de nicht auffindbar, und es ist nicht belegt, dass beide Begriffe dieselbe Größe meinen. Der Datensatz führt beide Begriffe nebeneinander und behauptet keine Gleichsetzung. Gegen die Kalkulationsformulare der FFA und im Antragsgespräch klären.
05Widerspruch zum Auswertungsnachweis zwischen Tier 1 und Tier 2. § 5.3 Abs. 1 und § 6.3 Abs. 1 verlangen zum Zeitpunkt der Antragstellung nur, die beabsichtigte Auswertung „glaubhaft zu machen“. Die von der FFA veröffentlichte Unterlagenliste (Tier 2) fordert dagegen einen Auswertungsvertrag für die Auswertung beziehungsweise Erstausstrahlung in Deutschland, und die FFA-Meldung vom 11.08.2026 verlangt GMPF-spezifisch einen „Vertrag über Auswertung bei einem deutschen Mediendienstprogrammanbieter“. Der Datensatz gibt beides wieder und weist die Verschärfung als Anforderung der FFA aus, nicht als Regel der Richtlinie. Ob sie für das Einreichverfahren 2027 fortgilt, ist nicht bestätigt.
06Fortgeltung der Sonderanforderungen vom 11.08.2026 insgesamt (Auswertungsvertrag, zwingendes Antragsgespräch, mindestens 45 % verbindlich belegte Finanzierung für die Einreichung). Weder das Antragsgespräch noch die 45-Prozent-Schwelle stehen in der Richtlinie – die Richtlinie kennt nur die 65 % für die Bewilligung (§ 8.2 Abs. 2). Ob die FFA die Anforderungen für das Einreichverfahren 2027 fortschreibt, ist nicht veröffentlicht.
07Vergibt die FFA Termine für das Antragsgespräch auch während der geschlossenen Antragsannahme? Die Termine werden in der Reihenfolge der Anfragen vergeben, das Gespräch ist zwingende Voraussetzung für die Einreichung, und die Antragsannahme ist seit dem 20.08.2026 geschlossen. Ob eine Anfrage jetzt schon einen Platz sichert oder erst mit der Wiedereröffnung möglich ist, hat die FFA nicht veröffentlicht. Die Antwort entscheidet darüber, ob Warten ein Fehler ist. Bei der FFA erfragen.
08Regelbearbeitungsdauer zwischen vollständigem Antrag und Zuwendungsbescheid. Die Richtlinie nennt keine, und die FFA veröffentlicht keine. Weil vor dem Bescheid nicht gedreht werden darf (§ 4.3) und der Antrag nur sechs Wochen vor Drehbeginn liegen muss (§ 8.1 Abs. 2), ist das die entscheidende Planungsgröße für jeden Drehplan. Der Datensatz nennt deshalb keine Dauer und verweist auf das Antragsgespräch.
09„Bei Serien mindestens 50 % der Drehbücher“ – Bezugsgröße unklar. Die Unterlagenliste der FFA sagt nicht, ob damit 50 % der Episoden der beantragten Staffel oder 50 % der Gesamtlaufzeit gemeint sind. Bei einer Achtteiler-Staffel ist das der Unterschied zwischen vier fertigen Büchern und deutlich mehr Vorlauf, und es ist der größte einzelne Arbeitsposten vor der Einreichung. Nicht auflösbar aus den veröffentlichten Unterlagen; im Antragsgespräch klären.
10Zwei Kontaktadressen für dasselbe Antragsgespräch. Die GMPF-Programmseite nennt gmpf@ffa.de, die FFA-Meldung vom 11.08.2026 dagegen dfff@ffa.de. Der Datensatz führt gmpf@ffa.de als contactEmail, weil das die programmeigene Seite ist, und empfiehlt in requirementsDe/En[0], beide Adressen anzuschreiben. Gegen eine aktualisierte Seite prüfen.
11Veraltete Inhalte auf der FFA-Programmseite (Tier 2). Der Block „Erhöhung der Förderintensität auf 30 Prozent und höhere Kappungsgrenzen“ steht weiterhin im Futur und schließt mit „Die Richtlinie bedarf noch der Zustimmung der EU-Kommission. Sobald die Zustimmung erfolgt ist, wird die Richtlinie hier veröffentlicht.“ – das bezieht sich auf die Fassung 2025 und ist überholt, seit die Fassung 2026 veröffentlicht ist. Ebenso trägt die verlinkte „Kurzdarstellung Bewilligungsvoraussetzungen“ im Kopf „Richtlinie vom 01.01.2025“, obwohl § 12 Abs. 2 der geltenden Fassung die Richtlinie in der Fassung vom 28.03.2025 als abgelöst benennt; die verlinkten Eigenschaftstest-Formulare sind von 03-2021. Die Schwellenwerte der Kurzdarstellung stimmen inhaltlich mit der Fassung 2026 überein; ob die Formulare den Anlagen 1 bis 3 der Fassung 2026 entsprechen, ließ sich nicht prüfen. Der Datensatz stützt sich durchgehend auf die Richtlinie.
12Auch die Programmseite des Zuwendungsgebers, kulturstaatsminister.de/film-und-medien/wirtschaftliche-filmfoerderung/german-motion-picture-fund (Tier 2), trägt „Stand: Montag, 31. März 2025“ und beschreibt noch die Verlängerung „für das Jahr 2025“. Aus ihr sind nur die historischen Zahlen für 2024 übernommen (32,5 Mio. € an 21 Projekte); alle geltenden Regeln stammen aus der Richtlinie 2026.
13Haushaltsmittel 2027: Die FFA nennt „gut 200 Mio. Euro“ ausdrücklich „vorbehaltlich des weiteren Aufstellungsverfahrens zum Haushalt“; die Zahl ist nicht endgültig. Wie sie sich auf DFFF I, DFFF II und GMPF verteilt und wie viel davon durch die am 11.08.2026 noch in Bearbeitung befindlichen 111 Projekte bereits gebunden ist, ist nicht veröffentlicht. Ein eigenes GMPF-Jahresvolumen veröffentlicht die FFA generell nicht – die genannten 30 Mio. € Restvolumen galten für DFFF und GMPF zusammen.
14Stand des Mediendienste-Investitionsverpflichtungsgesetzes (MedienInvestVG). Belegt ist der Kabinettsbeschluss vom 27.05.2026 und die damit verbundene Freigabe der 250 Mio. €. Ob das Gesetz das parlamentarische Verfahren bereits durchlaufen hat, ließ sich am 24.08.2026 nicht belegen; der Datensatz behauptet dazu nichts. Auch die amtliche Kurzbezeichnung ist gegen den Wortlaut des Gesetzes zu prüfen – belegt ist bislang nur die Abkürzung MedienInvestVG aus der BKM-Pressemitteilung.
15Durchführungsbestimmungen der FFA: § 8.1 Abs. 3 verweist für die einzureichenden Angaben und Unterlagen auf „die von der FFA in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie festgelegten Angaben und Unterlagen“. Ein eigenständiges Dokument dieses Namens ist auf ffa.de nicht auffindbar; die Unterlagenliste im Datensatz stützt sich deshalb auf die von der FFA auf der Programmseite veröffentlichte Liste.
16Aufschlüsselung der Bewilligungsliste 2026. Die Gesamtsumme von 100.352.549,55 € bei 26 Bewilligungen ist der Liste (Stand August 2026) sicher zu entnehmen und stimmt mit der Summe der Einzelbeträge überein. Die Zuordnung einzelner Beträge zu einzelnen Projekten war aus der Textextraktion des PDF nicht zuverlässig lesbar; der Datensatz nennt deshalb keine projektbezogenen Beträge, sondern nur Summe, Anzahl und die Tatsache, dass eine Einzelbewilligung die Ausnahmeobergrenze von 20 Mio. € erreicht.
17Formatabdeckung Animation, Dokumentarfilm und Fernsehfilm. animationsfilm ist in formats aufgenommen, weil § 4.5 Abs. 2 einen eigenen Eigenschaftstest für „reine Animationsfilme- oder -serien“ vorsieht und § 6.1 Abs. 1 animierte Serien ausdrücklich nennt; eine tatsächlich bewilligte reine Animationsproduktion ist in den Listen 2025 und 2026 nicht als solche ausgewiesen. dokumentarfilm trägt hier faktisch die Doku-Serien – ein einzelner Dokumentarfilm erreicht die 25 Mio. € des § 5.2 Abs. 1 nicht. fernsehfilm ist rechtlich korrekt (§ 2.1 Abs. 1 fördert genau den Film ohne Kino-Erstauswertung), praktisch aber liegt der klassische deutsche Fernsehfilm bei 1,5 bis 3 Mio. € und damit weit unter der Schwelle; die einzige Nicht-Serien-Bewilligung 2026 ist ein Streaming-Spielfilm. Der Datensatz weist diese Einschränkungen in summaryDe/En[0] aus; die Beschreibungen der Taxonomiewerte sollten die 25-Mio.-€-Schwelle ebenfalls tragen.
18Widerspruch in der Zahlentabelle der Publikation „DFFF und GMPF auf einen Blick 2025“: Der Fließtext spricht von „26 High-End-Serien“ und von „19 fiktionalen High-End-Serien“, die Tabelle führt daneben „Serien 19“ und „davon Doku-Serien 7“. Ob die 19 die fiktionalen Serien oder alle Serien meinen, ist aus der Publikation nicht eindeutig aufzulösen. Der Datensatz übernimmt deshalb nur die unstrittigen Werte: 26 Bewilligungen und 60.777.017 €.
Verbindlich sind allein die Richtlinie des Förderers in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Angaben der Institution. Diese Seite fasst zusammen und ersetzt weder Richtlinie noch Antragsgespräch.