Die jurybasierte kulturelle Produktionsförderung für Kurzfilme ist die Kurzfilm-Herstellungsförderung des Bundes. Rechtsgrundlage ist die Richtlinie für die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes vom 31.03.2025, durchgeführt wird sie von der Filmförderungsanstalt (FFA) im Auftrag des BKM. Wichtig vorab: Dies ist nicht die Förderung für den ersten oder zweiten Film. Antragsberechtigt ist bei der FFA nur, wer bereits zwei mit relevanter Finanzierung hergestellte Filme in mindestens zwei der drei Gewerke Buch, Regie und Produktion nachweisen kann – wie diese Regel zuzurechnen ist, lässt die FFA offen; Einzelheiten unter „Wer kann beantragen“. Gefördert wird die Herstellung herausragender Kurzfilme mit einer Vorführdauer von höchstens 30 Minuten, ausdrücklich einschließlich Animations- und Experimentalfilmen sowie hybrider Formen, mit Zuschüssen von bis zu 40.000 € (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 7, § 69). Eine Erfolgsquote veröffentlicht die FFA nicht; in der bislang einzigen unter den seit 01.01.2026 geltenden Regeln entschiedenen Runde wurden 4 von 26 Anträgen gefördert (Pressemitteilung vom 22.05.2026). Die Quoten der Runden 2025 sind damit nicht vergleichbar, weil bis zum 31.12.2025 auch Talentfilme bei der FFA antragsberechtigt waren. Der nächste und für 2026 letzte veröffentlichte Einreichtermin für Kurzfilme ist der 25.08.2026, Jurysitzung am 04./05.11.2026. Dieser Datensatz führt ausschließlich den allgemeinen Kurzfilmstrang. Für Kinderkurzfilme gelten ein eigener Einreichtermin (01.09.2026, Sitzung am 09./10.11.2026), eine eigene Jury – die Förderjury für Kinderfilme (§ 14 Abs. 1) – und eine eigene Antragsberatung Kinderkurzfilm; dafür gibt es den eigenen Datensatz ffa-jurybasierte-produktionsfoerderung-kinderkurzfilm.
Vor allen inhaltlichen Fragen steht die Antragsberechtigung – und die hat sich zum 01.01.2026 verschoben. Antragsberechtigt bei der FFA ist nur, wer die Antragsvoraussetzungen des Kuratoriums junger deutscher Film nicht erfüllt (§ 53 Abs. 1); diese Abgrenzung greift, seit die eigene Talentfilm-Richtlinie des Kuratoriums in Kraft getreten ist, für die das Kuratorium mit einem Budget von über 9 Mio. € ausgestattet ist. Der Mechanismus steht in § 75 Abs. 5: Die Vorschrift setzt § 52 Satz 4 und § 53 Abs. 1 „bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Richtlinie für die Talentfilmförderung des Kuratoriums junger deutscher Film“ aus und nennt selbst kein Datum. Dass dieser Zeitpunkt der 01.01.2026 ist, steht nicht in der Richtlinie, sondern auf der FFA-Programmseite („seit 1. Januar 2026“) und beim Kuratorium. Die FFA übersetzt das in eine harte Referenzregel: Antragstellende müssen mindestens zwei programmfüllende Filme oder Kurzfilme nachweisen, die mit relevanter Finanzierung entstanden sind und eine kommerzielle Kino-, TV-, Streaming- oder Festivalauswertung erfahren haben beziehungsweise dafür geeignet sind; die zwei Referenzwerke müssen in mindestens zwei der drei Gewerke Buch, Regie und Produktion nachgewiesen werden. Kurzfilme ohne öffentliche Förderung oder sonstige relevante Finanzierung zählen nicht als Referenzfilme (FFA-FAQ und FFA-Webinar, Stand 13.08.2026). Die beiden Zugänge sind dabei nicht lückenlos aufeinander abgestimmt: Das Kuratorium stellt auf das erste oder zweite Projekt ab, die FFA auf zwei Referenzfilme mit relevanter Finanzierung. Wer bereits am dritten Projekt arbeitet, aber nur ohne Förderung entstandene Kurzfilme vorweisen kann, erfüllt möglicherweise keine der beiden Voraussetzungen und sollte das vor der Einreichung bei beiden Häusern klären. Projekte, die mit Mitteln von Hochschulen finanziert werden sollen, etwa Übungs- oder Abschlussfilme, sind in beiden Häusern nicht förderfähig (§ 52).
Für Kurzfilme sieht die Richtlinie eine Reihe von Erleichterungen vor. Eine Festivalauswertung steht der öffentlichen Aufführung in deutschen Kinos gleich (§ 70), sodass die vierte Bedingung der erheblichen deutschen kulturellen Prägung auch ohne Kinostart erfüllt werden kann; die Sperrfristen des FFG und die Pflicht zur regulären Kino-Erstauswertung gelten für geförderte Kurzfilme nicht (§ 31 Satz 3). Von den ökologischen Standards sind Kurzfilm- und Experimentalfilmproduktionen sowie Produktionen mit Herstellungskosten unter 50.000 € ausgenommen (§ 66), von der Pflicht zu tarifvertraglicher oder tarifnaher Vergütung sind Kurzfilmproduktionen ebenfalls ausgenommen (§ 33 Satz 4) – die Honoraruntergrenzen des BKM prüft die FFA aber, sobald die Bundesförderungen zusammen über 50 % der Gesamtfinanzierung ausmachen (FFA-FAQ). Auch der Rechterückfall der Fernsehnutzungsrechte gilt für Kurzfilme nicht (§ 62 Abs. 4). Bestehen bleiben dagegen die barrierefreie Fassung mit deutschen Untertiteln und Audiodeskription für alle Endfassungen (§ 32, Ausnahme auf begründeten Antrag möglich), eine deutsche Sprach- oder Untertitelfassung (§ 27), die BAFA-Projektbescheinigung (§ 57), die Archivkopie für das Bundesarchiv (§ 64) und ein eigenes Projektkonto (FFA-FAQ). Ein Antragsgespräch ist nicht verpflichtend; die FFA empfiehlt aber ausdrücklich die Teilnahme an den Webinaren und bietet projektbezogene Einzelgespräche bis spätestens zwei Wochen vor dem Einreichtermin an.
Der Wettbewerb ist hart, die Antragszahlen sind gegenüber 2025 aber deutlich gesunken. In der Sitzung vom 22./23.04.2026 (Pressemitteilung vom 22.05.2026) vergab die Jury 160.000 € an vier von 26 Anträgen – alle vier erhielten den vollen Betrag von 40.000 €. 2025 lagen die Zahlen deutlich höher: 72 Anträge und 229.000 € an sechs Projekte nach der Pressemitteilung vom 18.07.2025 (erste Sitzung 2025), 71 Anträge und 300.000 € an acht Projekte nach der Pressemitteilung vom 13.10.2025 (zweite Sitzung 2025). Der Rückgang von rund 71 auf 26 Anträge fällt mit dem Übergang der Talentfilmförderung an das Kuratorium zum 01.01.2026 zusammen; die FFA hat dazu keine Erklärung veröffentlicht, und die Zuordnung ist eine naheliegende, aber unbelegte Schlussfolgerung. Die Richtlinie gilt bis zum 31.12.2028 (§ 75 Abs. 1), sodass keine Befristungsklippe zum Jahresende droht. Verbindlich sind allein die Richtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Angaben der FFA. Diese Zusammenfassung ersetzt weder die Richtlinie noch die Beratung durch die FFA.
Nur noch ein Tag: Der 25.08.2026 ist der letzte für 2026 veröffentlichte Einreichtermin der Kurzfilmjury (Sitzung am 04./05.11.2026); für 2027 hat die FFA (Stand 24.08.2026) keine Termine veröffentlicht. Eine Uhrzeit für die Frist veröffentlicht die FFA nicht; Anträge, die nach 23:59 Uhr eingehen, können folgenlos zurückgezogen und zur nächsten Sitzung neu eingereicht werden. Wer noch keinen Account im FFA-Serviceportal hat, kann diesen Termin realistisch nicht mehr halten – die Freischaltung dauert nach Angaben der FFA einige Tage.
Achtung, zwei verschiedene Termine: Für Kinderkurzfilme gilt nicht dieser Termin, sondern der 01.09.2026 mit Sitzung am 09./10.11.2026 – dort entscheidet die Förderjury für Kinderfilme (§ 14 Abs. 1), und zuständig ist die eigene Antragsberatung Kinderkurzfilm: Selay Esperling, Förderreferentin, Tel. 030 27577-420, esperling@ffa.de, und Franziska Frenzel, Förderreferentin, Tel. 030 27577-151, frenzel@ffa.de. Julian Elsässer, der hier genannte Ansprechpartner der Antragsberatung, ist für Kinderkurzfilme nicht zuständig; Franziska Frenzel berät in beiden Strängen. Für diesen Strang gibt es den eigenen Datensatz ffa-jurybasierte-produktionsfoerderung-kinderkurzfilm.
Formal offen, praktisch für Neueinsteigende geschlossen: Der 25.08.2026 ist der letzte für 2026 veröffentlichte Einreichtermin der Kurzfilmjury und liegt einen Tag nach dem Stand dieses Eintrags. Wer noch keinen Account im FFA-Serviceportal hat, kann den Termin nicht mehr halten – die Freischaltung und die Verknüpfung mit vorhandenen Projekten dauern nach Angaben der FFA einige Tage. Auch das Fenster für ein Einzelantragsgespräch (spätestens zwei Wochen vor dem Einreichtermin) ist für den 25.08.2026 seit dem 11.08.2026 geschlossen.
Realistisch ist dieser Termin nur noch für Anträge, die bereits fertig und im Portal angelegt sind; für inhaltliche Rückfragen: Antragsberatung, Julian Elsässer, Förderreferent, Tel. 030 27577-157, elsaesser@ffa.de, oder Franziska Frenzel, Förderreferentin, Tel. 030 27577-151, frenzel@ffa.de. Wer den Termin verpasst, hat für Kurzfilme keinen weiteren veröffentlichten Termin: Für 2027 hat die FFA auf ihrer Seite „Einreich- und Sitzungstermine“ am 24.08.2026 keine Termine der jurybasierten kulturellen Filmförderung veröffentlicht; die Kurzfilmjury tagt nach § 15 Abs. 2 bis zu zweimal im Jahr, und beide Einreichtermine 2026 (10.02. und 25.08.) sind damit ausgeschöpft – eine zusätzliche Sitzung ist nicht ausgeschlossen, die FFA würde darüber rechtzeitig informieren, veröffentlicht ist sie nicht. In 2026 bleiben nur: Kinderkurzfilm bei der FFA (Frist 01.09.2026, andere Jury, eigene Antragsberatung Kinderkurzfilm – eigener Datensatz) und die Produktionsförderung Kurzfilm des Kuratoriums junger deutscher Film (Frist 23.09.2026, 18 Uhr, andere Zielgruppe).
Harte Ausschlussfrist zu festen Einreichterminen, nicht laufend: Die vollständigen Antragsunterlagen müssen bis zum jeweiligen Einreichtermin über das FFA-Serviceportal abgesendet sein; die Einreichung ist fließend bis zur Frist möglich. Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden (§ 23 Abs. 2). Anträge, die nach 23:59 Uhr des Einreichtermins eingehen, können folgenlos zurückgezogen und zur nächsten Sitzung neu eingereicht werden.
Der Eigenanteil muss zum Einreichtermin richtig berechnet sein – Nachbesserungen daran sind ausgeschlossen. Für essenzielle Nachreichungen, deren fristgerechte Beibringung außerhalb der eigenen Einflussmöglichkeiten liegt, etwa Förderentscheidungen anderer Förderer nach der Einreichfrist, gibt es ein zweitägiges Nachreichfenster rund zwei Wochen vor der Sitzung; das Nachreichen oder Austauschen von Drehbüchern ist dabei ausgeschlossen. Daneben können in begründeten Ausnahmefällen einzelne Dateien kurzfristig nachgereicht werden (FFA-FAQ).
Die Jury tagt nach der Richtlinie bis zu zweimal im Jahr (§ 15 Abs. 2); die FFA weist darauf hin, dass sie über zusätzliche Sitzungen rechtzeitig informieren würde. Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden (§ 54 Abs. 2).
Für die Herstellung von Kurzfilmen können Förderungen von bis zu 40.000 € vergeben werden (§ 69 der Richtlinie für die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes vom 31.03.2025). Es ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, ausgereicht als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung – ein Anteil an den zuwendungsfähigen Kosten, der mitsinkt, wenn die Schlusskosten niedriger ausfallen (§ 25). Einen festen Prozentsatz und eine Mindesthöhe der Gesamtherstellungskosten gibt es nicht; die 40.000 € sind ein Höchstbetrag, in der Praxis aber der Regelfall: In der Sitzung vom 22./23.04.2026 (Pressemitteilung vom 22.05.2026) erhielten alle vier geförderten Projekte je 40.000 €; nach der Pressemitteilung vom 13.10.2025 (zweite Sitzung 2025) sechs von acht Projekten 40.000 € und zwei je 30.000 €; nach der Pressemitteilung vom 18.07.2025 (erste Sitzung 2025) vier von sechs Projekten 40.000 €, eines 39.000 € und eines 30.000 € – zusammen 14 von 18 Förderungen in voller Höhe.
Die FFA rät ausdrücklich davon ab, weniger zu beantragen als das Projekt braucht: „Das bewusste Nichtausschöpfen des maximalen Förderbetrags führt nicht zu einer positiveren Einschätzung des Vorhabens“ (FFA-FAQ). Antragstellende müssen einen Eigenanteil von mindestens 5 % der von der FFA anerkannten Kosten tragen (§ 56 Abs. 2); bei internationalen Projekten gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Berechnungsgrundlage (FFA-FAQ). Ein bei Einreichung fehlerhaft berechneter Eigenanteil kann nicht nachgereicht oder korrigiert werden und führt bei Unterschreitung der 5 % grundsätzlich zum Ausschluss vom Wettbewerb (FFA-FAQ).
Die Handlungskosten dürfen bei der Kurzfilmproduktion bis zu 15 % der Herstellungskosten betragen – gerechnet abzüglich der kalkulierten Handlungs- und Finanzierungskosten –, höchstens aber 15.000 € pro Kurzfilm (FFA-FAQ). § 18 der Richtlinie D.2 für Referenzfilmförderung zum FFG (Filmförderungsgesetz) findet auf Kurzfilme ausdrücklich keine Anwendung (§ 56 Abs. 1 Satz 2). Zur Beihilfeintensität weichen Richtlinie und FFA-Angaben voneinander ab: Nach § 21 Abs. 1 kann sie bei schwierigen audiovisuellen Werken – Kurzfilme sind nach § 3 Abs. 8 ausdrücklich solche – auf 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden; die FFA nennt in ihren FAQ und im Webinar-Foliensatz (Stand 13.08.2026) 95 %. Hier sind beide Zahlen genannt; maßgeblich ist die Richtlinie.
Für einen Kurzfilmantrag ist die operative Obergrenze aber 95 %: Der nach § 56 Abs. 2 zwingende Eigenanteil von mindestens 5 % darf keine Fördermittel enthalten (FFA-Webinar, Stand 13.08.2026), sodass 95 % Beihilfeintensität plus 5 % Eigenanteil die Finanzierung genau schließen. Die 100 % des § 21 Abs. 1 sind der beihilferechtliche Spielraum, den die Eigenanteilspflicht aufbraucht. Nicht kombinierbar ist die Förderung mit der Talentförderung des Kuratoriums junger deutscher Film (FFA-Webinar, Stand 13.08.2026).
Jurybasierte Projektförderung ohne Rechtsanspruch: Über die Förderung entscheidet die unabhängige, weisungsfreie Förderjury für Kurzfilmförderung mit fünf Mitgliedern (beschlussfähig ab drei), die bis zu zweimal im Jahr tagt (§§ 9, 14 Abs. 1, 15, 24 Abs. 1 der Richtlinie). Kein Windhundverfahren, kein Punkteautomatismus – es zählt die Entscheidung der Jury im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Über Kinderkurzfilme entscheidet nicht diese Jury, sondern die Förderjury für Kinderfilme (§ 14 Abs. 1); dafür gilt der eigene Datensatz ffa-jurybasierte-produktionsfoerderung-kinderkurzfilm.
01Referenzregel der FFA – das entscheidende Zugangskriterium: Antragsberechtigt bei der FFA ist nur, wer Kurzfilme herstellt und die Antragsvoraussetzungen des Kuratoriums junger deutscher Film nicht erfüllt (§ 53 Abs. 1). Die FFA konkretisiert das so, dass Antragstellende als Referenzen mindestens zwei programmfüllende Filme oder Kurzfilme nachweisen können müssen, die in den drei relevanten Gewerken Buch, Regie und Produktion hergestellt wurden und eine kommerzielle Kino-, TV-, Streaming- oder Festivalauswertung „erfahren haben bzw. für diese geeignet sind“. Ausschlaggebend ist, dass in mindestens zwei der drei Gewerke Buch, Regie und Produktion die zwei benötigten Referenzfilme nachgewiesen werden können. Kurzfilme, die ohne öffentliche Förderung oder sonstige relevante Finanzierung hergestellt wurden, zählen nicht als Referenzfilme. Diese Regel steht nicht in der Richtlinie, sondern in den FAQ auf ffa.de/jurybasierte-produktionsfoerderung-kurzfilm.html und im Webinar-Foliensatz der FFA (Stand 13.08.2026); der Foliensatz formuliert sie enger („zwei programmfüllende Filme oder Kurzfilme hergestellt haben, die mit relevanter Finanzierung entstanden sind und eine kommerzielle Auswertung erfahren haben“) als die FAQ, die auch die Eignung zur kommerziellen Auswertung genügen lassen. Offen bleibt in der FFA-Formulierung, auf wen die Referenzfilme entfallen müssen. Der Wortlaut lässt mindestens zwei Lesarten zu: Nach der einen muss die antragstellende Person selbst zwei Referenzfilme haben, die sich zwei Gewerken zuordnen lassen – dann kann sie allein einreichen. Nach der anderen wird das für das Projekt vorgesehene Team betrachtet, sodass zwei der drei Gewerke je zwei Referenzfilme vorweisen müssen – dann braucht etwa eine Regie ohne Produktionsreferenzen vor der Einreichung eine erfahrene Produktion an Bord. Die FFA entscheidet diese Frage öffentlich nicht; sie ist vor der Einreichung mit der Antragsberatung zu klären (Tel. 030 27577-157), denn nach dem Einreichtermin lässt sie sich nicht mehr korrigieren. „Programmfüllend“ ist dagegen definiert: Ein Film ist nach § 3 Abs. 6 programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat. Offen bleibt nur, ob es eine zeitliche Grenze für Referenzfilme gibt und wie die FFA „relevante Finanzierung“ im Einzelfall bemisst – dazu enthält die Richtlinie keine Vorgabe. (Nicht zu verwechseln mit der automatischen Referenzfilmförderung Kurzfilm der FFA nach dem FFG: Dort sind Referenzfilme die Grundlage eines Auszahlungsanspruchs, hier nur der Nachweis der Antragsberechtigung.)
02Wer die Referenzen nicht hat, gehört in der Regel zum Kuratorium junger deutscher Film: Dort müssen Anträge für Talentkurzfilme seit dem 01.01.2026 gestellt werden. Als Talentfilm gilt nach der Definition der FFA das erste oder zweite Projekt, betrachtet über die Gewerke Drehbuch, Regie und Produktion nach einer 2-von-3-Regelung; betrachtet werden alle Urheberbeteiligungen, in der Produktion nur die majoritär produktionsverantwortliche Person (FFA-Webinar, Stand 13.08.2026). Die Produktionsförderung Kurzfilm des Kuratoriums beträgt ebenfalls bis zu 40.000 €; die Einreichfrist endet am 23.09.2026 um 18 Uhr. Die beiden Zugänge sind aber nicht lückenlos aufeinander abgestimmt: Das Kuratorium stellt auf das erste oder zweite Projekt ab, die FFA auf zwei Referenzfilme mit relevanter Finanzierung. Wer bereits am dritten Projekt arbeitet, aber nur ohne Förderung entstandene Kurzfilme vorweisen kann, erfüllt möglicherweise keine der beiden Voraussetzungen. In diesem Fall vor der Einreichung bei beiden Häusern nachfragen – eine Zusage, dass jeder Fall irgendwo hingehört, lässt sich aus den veröffentlichten Angaben nicht ableiten.
01Vorherige Registrierung im FFA-Serviceportal. Anträge werden ausschließlich digital über das Antragstool des Portals gestellt (§ 23 Abs. 2). Antragstellende, Bevollmächtigte, Fördernehmende und Unternehmen legen dort einen Account mit Stammdaten an – Name, Sitz und Rechtsform des Unternehmens sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Wer als natürliche Person ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer antragstellt, klärt die Anlage der Stammdaten vorab mit dem Portalservice. Die Freischaltung und die Verknüpfung mit vorhandenen Projekten kann einige Tage dauern: Für den Einreichtermin am 25.08.2026 ist eine Neuregistrierung nicht mehr rechtzeitig möglich; frühestens für den nächsten Termin planen. Technische Unterstützung über die FFA-Hotline 030 27577-599 (Mo–Fr 9–15 Uhr) oder portalservice@ffa.de; für inhaltliche Fragen die Antragsberatung: Julian Elsässer, Förderreferent, Tel. 030 27577-157, elsaesser@ffa.de, und Franziska Frenzel, Förderreferentin, Tel. 030 27577-151, frenzel@ffa.de. Für Kinderkurzfilme ist Julian Elsässer nicht zuständig, sondern die Antragsberatung Kinderkurzfilm: Selay Esperling, Förderreferentin, Tel. 030 27577-420, esperling@ffa.de, und Franziska Frenzel, Förderreferentin, Tel. 030 27577-151, frenzel@ffa.de – Franziska Frenzel steht in beiden Blöcken.
02Inhaltliche Unterlagen: aussagekräftiges Anschreiben, Kurzinhalt beziehungsweise Logline mit höchstens 1.000 Zeichen, Synopsis, gegebenenfalls Angaben zur Literaturvorlage mit Erscheinungsjahr und Verkaufszahlen in Deutschland, Drehbuch in deutscher Sprache sowie der Nachweis der Verfilmungsrechte über Drehbuchvertrag, Verfilmungsvertrag, Optionsverträge und gegebenenfalls weitere Verträge der Rechtekette. Für Experimental- und Animationsfilme, bei denen kein Drehbuch im klassischen Sinn vorliegt, ist vorab mit der Antragsberatung zu klären, welches Dokument an dessen Stelle tritt – nachgereicht oder ausgetauscht werden darf ein Drehbuch später nicht.
03Stab und Besetzung: Angaben zum Gewerk Buch inklusive Filmografie, Angaben zur Regie inklusive Letter of Intent und Filmografie, Angaben zu Kamera beziehungsweise zu den Hauptverantwortlichen für die Animation, Angaben zu Haupt- und Nebendarstellenden, Stabliste, Besetzungsliste oder Besetzungsvorschläge und gegebenenfalls Sprecherliste, die Filmografie der Antragstellenden sowie gegebenenfalls Angaben zu Koproduzierenden inklusive Letter of Intent, Deal Memo oder Vertrag und Firmenprofil.
Bis 25.08.2026Einreichfrist – vollständiger Antrag im FFA-ServiceportalAusschlussfrist. Eine Uhrzeit veröffentlicht die FFA nicht; wer nach 23:59 Uhr abschickt, kann den Antrag folgenlos zurückziehen und zur nächsten Sitzung neu einreichen. Unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt, und der Eigenanteil muss zu diesem Zeitpunkt richtig gerechnet sein (§ 23 Abs. 2; FFA-FAQ). Ohne bestehenden Portal-Account ist der Termin nicht mehr erreichbar – die Freischaltung dauert einige Tage. Für Kinderkurzfilme gilt nicht dieser Termin, sondern der 01.09.2026 – siehe den eigenen Datensatz.
Rund 2 bis 3 Wochen nach der EinreichungFormale Prüfung durch die FFADie FFA prüft alle Anträge. Besteht Anpassungsbedarf, meldet sie sich per E-Mail mit einer Frist zur Anpassung im Antragstool und prüft die Anpassungen anschließend erneut (FFA-Webinar, Stand 13.08.2026).
Mindestens 5 Wochen vor der SitzungFreischaltung an die JuryNur Anträge, die alle formalen Antragsvoraussetzungen erfüllen, werden der Jury vorgelegt. Rund zwei Wochen vor der Sitzung gibt es zusätzlich ein zweitägiges Nachreichfenster für essenzielle Unterlagen, deren fristgerechte Beibringung außerhalb der eigenen Einflussmöglichkeiten lag – Drehbücher dürfen dabei nicht nachgereicht oder ausgetauscht werden; in begründeten Ausnahmefällen können daneben einzelne Dateien kurzfristig nachgereicht werden (FFA-Webinar, Stand 13.08.2026; FFA-FAQ).
04./05.11.2026Jurysitzung
Ein eigener Jahresetat für die Kurzfilmförderung ist nicht veröffentlicht; die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes wird aus Mitteln des Bundeshaushalts finanziert und Zuwendungen stehen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel (§ 24 Abs. 1; BKM). Ablesen lässt sich das Volumen nur an den Sitzungsergebnissen: 2025 vergab die Kurzfilmjury nach der Pressemitteilung vom 18.07.2025 (erste Sitzung 2025) 229.000 € an sechs Projekte und nach der Pressemitteilung vom 13.10.2025 (zweite Sitzung 2025) 300.000 € an acht Projekte, zusammen 529.000 € für 14 Kurzfilme. 2026 waren es in der Sitzung vom 22./23.04.2026 (Pressemitteilung vom 22.05.2026) 160.000 € an vier Projekte. Die Talentfilmförderung ist seit dem 01.01.2026 nicht mehr Teil dieses Topfes: Sie liegt beim Kuratorium junger deutscher Film, das dafür mit einem Budget von über 9 Mio. € ausgestattet ist und eine eigene, am 01.01.2026 in Kraft getretene Richtlinie anwendet.
Die Richtlinie für die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes selbst gilt bis zum 31.12.2028 (§ 75 Abs. 1) – anders als die zum 31.12.2026 befristete DFFF-Richtlinie steht hier keine Neufassung an.
Unter den bis zum 31.12.2025 geltenden Regeln lag die Quote bei rund einem von zehn Anträgen: 72 Anträge und sechs Förderungen nach der Pressemitteilung vom 18.07.2025 (erste Sitzung 2025), 71 Anträge und acht Förderungen nach der Pressemitteilung vom 13.10.2025 (zweite Sitzung 2025). 2026 hat sich das Bild verändert: In der Sitzung vom 22./23.04.2026 (Pressemitteilung vom 22.05.2026) standen 26 Anträge vier Förderungen gegenüber, also rund einer von sechseinhalb. Eine Erfolgsquote veröffentlicht die FFA nicht, und die drei veröffentlichten Runden lassen sich auch nicht zu einer zusammenrechnen: Die beiden Runden 2025 fielen noch in die Zeit, in der Talentfilme bei der FFA antragsberechtigt waren, die Runde 2026 nicht mehr; die Übergangsvorschriften dazu stehen in § 75 Abs. 2 und 5, wobei § 75 Abs. 5 die Aussetzung des § 52 Satz 4 und des § 53 Abs. 1 nur an das Inkrafttreten der neuen Talentfilm-Richtlinie des Kuratoriums knüpft und kein Datum nennt – dass dies der 01.01.2026 war, steht auf der FFA-Programmseite und beim Kuratorium. Für die heute geltenden Regeln ist allein die Runde vom 22./23.04.2026 aussagekräftig – 4 von 26 Anträgen, rund einer von sechseinhalb.
Die über alle drei Runden gemittelte Zahl (18 Förderungen bei 169 Anträgen, rund jeder neunte Antrag) mischt zwei unvereinbare Regelstände und unterschätzt die heutigen Chancen um rund 31 %; sie steht hier nur, um sie ausdrücklich zu verwerfen. Der Rückgang der Antragszahl um etwa zwei Drittel fällt mit dem Übergang der Talentfilmförderung an das Kuratorium junger deutscher Film zum 01.01.2026 und der damit verbundenen Referenzregel zusammen – die FFA hat dazu keine Erklärung veröffentlicht, und die Verknüpfung ist eine naheliegende, aber unbelegte Schlussfolgerung. Dass die Talentfilme ins Gewicht fielen, zeigt die Rückschau: In der zweiten Sitzung 2025 waren vier der acht geförderten Projekte Talentfilme, in der ersten Sitzung 2025 mindestens eines.
Bemerkenswert ist die Bandbreite der geförderten Formen: Unter den 2025 und 2026 geförderten Projekten finden sich Animationsfilme, dokumentarische und fiktionale Kurzfilme, ein Filmessay, ein Experimentalfilm und hybride Arbeiten zwischen Dokumentarfilm und Fiktion, darunter eine deutsch-indische und eine deutsch-französische Koproduktion. Die FFA veröffentlicht zu jeder Sitzung eine Auswertung nach Geschlecht: Bei 11 von 26 Anträgen der Sitzung vom 22./23.04.2026 war eine Autorin beteiligt, bei 11 eine Regisseurin und bei 14 eine Produzentin; bei den vier geförderten Projekten jeweils zwei.
Der Kinderkurzfilmstrang derselben Förderung wird in einem eigenen Datensatz geführt (ffa-jurybasierte-produktionsfoerderung-kinderkurzfilm): gleicher Höchstbetrag nach § 69, aber eigener Einreichtermin am 01.09.2026, eigene Sitzung am 09./10.11.2026, eigene Jury (Förderjury für Kinderfilme, § 14 Abs. 1) und eigene Antragsberatung. Das Kuratorium junger deutscher Film ist die direkte Alternative und für Erst- und Zweitprojekte in der Regel die richtige Adresse: Es führt seit dem 01.01.2026 die Talentfilmförderung des Bundes, darunter eine Produktionsförderung Kurzfilm von bis zu 40.000 € mit Einreichfrist am 23.09.2026 um 18 Uhr. Wer die Antragsvoraussetzungen des Kuratoriums erfüllt, kann bei der FFA nicht beantragen (§ 53 Abs. 1) – und umgekehrt; dass jeder Fall bei einem der beiden Häuser antragsberechtigt ist, folgt daraus allerdings nicht. Innerhalb derselben Richtlinie liegen daneben die Treatment- und Drehbuchförderung (§§ 40 bis 45), die Projektentwicklungsförderung (§§ 46 bis 50), die Produktionsförderung für programmfüllende Spielfilme bis 1 Mio. € (§ 67) und Dokumentarfilme bis 500.000 €, in begründeten Ausnahmefällen bis 1 Mio. € (§ 68), sowie die Verleihförderung bis 150.000 € (§ 71). Für bereits fertiggestellte, auf Festivals erfolgreiche Kurzfilme gibt es außerdem die automatische Referenzfilmförderung Kurzfilm der FFA nach dem FFG sowie zweckgebundene Preisgelder aus dem Deutschen Kurzfilmpreis des BKM und dem Short Tiger der FFA – beides nachträgliche Mittel für ein neues Projekt, keine Alternative zur Antragstellung hier.
01BLOCKIEREND – am 26.08.2026 erneut prüfen, bevor dieser Datensatz weiter ausgeliefert wird. Die Einreichfrist läuft am 25.08.2026 ab; ab dem 26.08.2026 liegt sie in der Vergangenheit. Die App rechnet den Countdown aus date, sodass der Datensatz ohne Eingriff stillschweigend als abgelaufen erscheint, ohne dass ein Status das erklärt. Für 2027 hat die FFA (Stand 24.08.2026) keine Termine der jurybasierten kulturellen Filmförderung veröffentlicht, es gibt also keinen Termin, auf den umgestellt werden könnte. Am 26.08.2026 ist deshalb zu entscheiden und hier zu dokumentieren: entweder ein neuer veröffentlichter Termin – dann date, deadline.date, deadline.status* und timeline aktualisieren – oder kein Termin, dann deadline.type, deadline.confidence und deadline.status* entsprechend setzen und den Datensatz ausdrücklich als vorübergehend ohne Einreichtermin kennzeichnen. Das ist kein Routineeintrag: Ohne diese Prüfung ist der Datensatz ab dem 26.08.2026 falsch.
02Widerspruch zur Beihilfeintensität: § 21 Abs. 1 der Richtlinie (Tier 1) lässt bei schwierigen audiovisuellen Werken – Kurzfilme sind nach § 3 Abs. 8 ausdrücklich solche – eine Erhöhung der Beihilfeintensität „auf 100 % der beihilfefähigen Kosten“ zu. Die FFA nennt an zwei Stellen 95 %: in den FAQ auf ffa.de/jurybasierte-produktionsfoerderung-kurzfilm.html („Bei schwierigen audiovisuellen Werken … darf die Beihilfeintensität bis zu 95% betragen“) und im Webinar-Foliensatz Stand 13.08.2026 (beide Tier 2). Der Datensatz nennt beide Zahlen und folgt für die Rechtslage der Richtlinie, weist im Fließtext aber 95 % als operative Obergrenze aus, weil der nach § 56 Abs. 2 zwingende Eigenanteil von 5 % keine Fördermittel enthalten darf. Vor einer Finanzierungsplanung an der Obergrenze ist das im Beratungsgespräch zu klären.
03Zurechnung der Referenzfilme ungeklärt: Die FFA sagt nicht, auf wen die zwei Referenzfilme entfallen müssen. Der Wortlaut „in mindestens zwei der drei Gewerke Buch, Regie und Produktion“ lässt sowohl die Lesart zu, dass die antragstellende Person selbst zwei Referenzfilme in zwei Gewerken vorweisen muss, als auch die, dass das Projektteam betrachtet wird und zwei Gewerke je zwei Referenzfilme beibringen müssen. Die beiden Lesarten führen zu gegensätzlichem Handeln (allein einreichen vs. vor der Frist eine erfahrene Produktion an Bord holen). Der Datensatz entscheidet die Frage nicht und weist sie in eligibilityDe/En[0] als offen aus. Ebenfalls unveröffentlicht: ob es eine zeitliche Grenze für Referenzfilme gibt und wie die FFA „relevante Finanzierung“ im Einzelfall bemisst. („Programmfüllend“ ist dagegen in § 3 Abs. 6 definiert – mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen mindestens 59 Minuten – und wird im Datensatz mit dieser Fundstelle genannt.) Mit der Antragsberatung der FFA (Tel. 030 27577-157) zu klären und danach hier nachzutragen.
Die Zuwendungen stehen nach § 24 Abs. 1 generell unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel. Zu beachten ist die Änderung zum 01.01.2026: Seither müssen Anträge für Talentkurzfilme über das Kuratorium junger deutscher Film gestellt werden, und die Zahl der Anträge bei der FFA ist von 71 (Pressemitteilung vom 13.10.2025) auf 26 (Pressemitteilung vom 22.05.2026) gefallen.
Ausgezahlt wird in Raten, bedarfsgerecht und entsprechend dem Projektfortschritt; ein Teilbetrag von 10 % der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises, nach FSK-Freigabe und Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 JuSchG und nach Vorlage einer Ansichtskopie ausgezahlt (§ 58 Abs. 5). Abgerufene Mittel sind bei Förderungen unter 50.000 € spätestens innerhalb von acht Wochen zu verwenden (§ 58 Abs. 3). Eine Prüfgebühr fällt nicht an: Kurzfilme werden intern von der FFA geprüft, ein externer Schlusskostenprüfer ist nur für die Langfilmproduktionsförderung vorgesehen (§ 61; FFA-FAQ).
03Antragsberechtigt ist, wer Hersteller im Sinne der Richtlinie ist, also die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt (§ 3 Abs. 2, § 53 Abs. 1). Die Antragstellung ist ausdrücklich sowohl als juristische Person als auch als natürliche Person möglich; eine Produktionsfirma ist nicht erforderlich. Das erleichtert aber nur die Rechtsform, nicht den Zugang: Die Referenzregel oben gilt für Einzelpersonen unverändert. Erfüllen bei einer innerdeutschen oder internationalen Koproduktion mehrere Beteiligte die Voraussetzungen, kann der Antrag nur von einer oder einem von ihnen gestellt werden (§ 53 Abs. 2).
04Sitz und Rechte: Die antragstellende Person muss ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland haben. Liegt der Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz, muss eine Niederlassung im Inland bestehen; die Richtlinie verlangt sie bereits als Antragsvoraussetzung, nicht erst zur Auszahlung (§ 23 Abs. 1). Hinzu kommt eine weitere harte Bedingung: Die antragstellende Person muss Inhaberin oder Inhaber der Rechte am Stoff sein (FFA-FAQ, „Weitere Voraussetzungen“).
05Filmlänge: höchstens 30 Minuten Vorführdauer (§ 3 Abs. 7). Eine Mindestlänge nennt die Richtlinie nicht. Eine Mindest- oder Höchstgrenze der Gesamtherstellungskosten gibt es ebenfalls nicht – anders als bei der Langfilmförderung derselben Richtlinie, die sich grundsätzlich an Projekte mit Gesamtherstellungskosten bis 6 Mio. € (Spielfilm) beziehungsweise 5 Mio. € (Dokumentarfilm) richtet.
06Erhebliche deutsche kulturelle Prägung – alle vier Kriterien des § 3 Abs. 3 müssen erfüllt sein: erstens die Originalsprache Deutsch oder eine regieführende Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, ständigem Wohnsitz in Deutschland oder Staatsangehörigkeit eines EU-, EWR- oder Schweizer Staates; zweitens mindestens eine federführende produzierende Person mit denselben Merkmalen; drittens eine finanzielle Beteiligung der in Deutschland ansässigen Hersteller, die mindestens so groß ist wie die größte Beteiligung eines ausländischen Herstellers beziehungsweise die größte summierte Beteiligung ausländischer Hersteller mit Sitz im selben Land; viertens die reguläre Kino-Erstauswertung in Deutschland. Aus dem dritten Kriterium folgt, dass minoritäre Koproduktionen ausgeschlossen sind (FFA-Webinar, Stand 13.08.2026). Für Kurzfilme wird das vierte Kriterium abgemildert: Eine Festivalauswertung steht der öffentlichen Aufführung in deutschen Kinos gleich (§ 70).
07Eigenanteil von mindestens 5 % der von der FFA anerkannten Kosten (§ 56 Abs. 2); bei internationalen Projekten gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Berechnungsgrundlage (FFA-FAQ). Wer keine Barmittel hat, kann den Eigenanteil über anerkannte Rückstellungen auf eigene Leistungen decken – kreative produzentische Tätigkeit, Herstellungsleitung, Regie, Hauptrolle, Kamera oder Verwertungsrechte an eigenen Werken. Daneben zählen Barmittel, Fremdmittel und Kofinanzierung sowie Lizenzen von Verleih, Weltvertrieb oder Sender. Nicht dazu zählen Fördermittel jeder Art – Bundes-, Landes-, Referenz- und Stiftungsmittel –, sonstige Rückstellungen und Beistellungen. Ist ein öffentlich-rechtlicher Sender mit ausgewiesenem Koproduktionsanteil beteiligt, darf dieser Anteil von der Berechnungsschwelle abgezogen werden (FFA-FAQ). Konkret gerechnet: Bei anerkannten Kosten von 50.000 € müssen mindestens 2.500 € aus förderfreien Mitteln stammen; ein Finanzierungsplan aus 40.000 € FFA-Förderung und 10.000 € Landesförderung ergibt einen Eigenanteil von null. Ein zum Einreichtermin fehlerhaft berechneter Eigenanteil kann nicht nachgebessert werden; unterschreitet er dadurch die 5 %, führt das grundsätzlich zum Ausschluss vom Wettbewerb. Barmittel sind bereits zum Einreichtermin über einen Kontoauszug des Projektkontos nachzuweisen (siehe Unterlagen); das Projektkonto muss also vor der Antragstellung eingerichtet sein.
08Kein Maßnahmenbeginn vor dem Zuwendungsbescheid: Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden (§ 54 Abs. 2); die FFA formuliert es strenger und sagt, es dürfe grundsätzlich auch nicht vor Antragstellung begonnen werden. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nur im begründeten Ausnahmefall und erst nach erfolgter Förderzusage durch die Jury möglich – vor der Sitzung also gar nicht. Er begründet keinen Anspruch auf Förderung; der Beginn erfolgt auf eigenes Risiko (FFA-FAQ). Praktisch heißt das für die Einreichung zum 25.08.2026: Jurysitzung am 04./05.11.2026, Mitteilung ein bis zwei Tage später, Zuwendungsbescheid rund zwei bis drei Wochen danach – der früheste realistische Maßnahmenbeginn liegt damit Ende November oder Anfang Dezember 2026, und auch das nur, wenn die Gesamtfinanzierung bis dahin gesichert und nachgewiesen ist (§ 54 Abs. 1). Wer für Herbst 2026 disponiert hat, muss umplanen.
09Hochschulprojekte sind ausgeschlossen: Projekte, die mit Mitteln von Hochschulen finanziert werden sollen – zum Beispiel als Übungs- oder Abschlussfilme –, können nicht gefördert werden (§ 52). Projekte des Nachwuchses sind nur förderfähig, sofern sie in einem professionellen Produktionsumfeld realisiert werden (§ 52 Satz 3).
10Barrierefreie Fassung: Alle Endfassungen des Films sind in barrierefreier Fassung herzustellen, und der Film ist bis zur jeweiligen Erstauswertung auf allen Verwertungsstufen im Inland auch barrierefrei zugänglich zu machen – das heißt eine vollständig untertitelte Fassung für Menschen mit Hörbehinderung und eine Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderung. Die Kosten für Herstellung und Zugänglichmachung, etwa über eine App, werden anerkannt und sollten kalkuliert werden. Auf begründeten Antrag kann die FFA eine Ausnahme zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens das rechtfertigt (§ 32).
11Deutsche Sprachfassung: Mindestens eine Endfassung muss mit einer kinotauglichen deutschen Untertitelung versehen oder – abgesehen von Dialogstellen, für die das Drehbuch eine andere Sprache vorsieht – in deutscher Sprache gedreht oder synchronisiert sein (§ 27). Sämtliche Antragsunterlagen sind ohnehin in deutscher Sprache einzureichen (§ 23 Abs. 3).
12Inhaltliche Ausschlüsse: Nicht förderfähig sind Filme mit verfassungsfeindlichen oder gesetzwidrigen Inhalten, Filme mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Schwerpunkt und Filme, die offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen (§ 26).
13Beihilferechtliche Ausschlüsse: Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten dürfen keine Förderung erhalten (§ 21 Abs. 2).
14Nicht kumulierbar mit der Talentförderung des Kuratoriums junger deutscher Film; mit anderen Förderungen ist die Kurzfilmförderung dagegen kombinierbar (FFA-Webinar, Stand 13.08.2026). Bei der Beihilfeintensität weichen Richtlinie und FFA-Angaben voneinander ab: § 21 Abs. 1 erlaubt bei schwierigen audiovisuellen Werken – Kurzfilme sind nach § 3 Abs. 8 ausdrücklich solche – bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten, die FFA nennt 95 %. Für einen Kurzfilmantrag ist 95 % die operative Obergrenze: Der zwingende Eigenanteil von mindestens 5 % darf keine Fördermittel enthalten, sodass 95 % Beihilfe plus 5 % Eigenanteil die Finanzierung genau schließen. Nicht rückzahlbare Zuschüsse für Projekt-, Stoff- oder Drehbuchentwicklung werden in den Finanzierungsplan und die Kosten in das Gesamtbudget aufgenommen und zählen damit in die Beihilfeintensität hinein; Eurimages und Creative Europe zählen als supranationale Förderungen nicht mit (FFA-FAQ).
15Auswahlkriterien: Die Richtlinie benennt die Auswahlkriterien – künstlerische Qualität, Realisierbarkeit, zu erwartende Verbreitung, Art und Umfang des Eigenanteils – ausdrücklich nur „hinsichtlich programmfüllender Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilme“ (§ 52 Satz 1 und 2). Für Kurzfilme bleiben damit als Maßstab die Förderziele des § 1 – künstlerisch-kreative Qualität, Innovationskraft, Sichtbarkeit im In- und Ausland – und das Merkmal „herausragend“, das § 51 Abs. 1 im Wortlaut „herausragender programmfüllender Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilmvorhaben sowie Kurzfilme und Kinderkurzfilme“ führt; die kürzere Wendung „herausragende Kurzfilme“ ist kein Zitat aus § 51 Abs. 1, sondern der Wortlaut der FFA-Programmseite. Die Jury entscheidet unabhängig und weisungsfrei (§ 9).
16Gegen einen Ablehnungsbescheid ist der Widerspruch statthaft; über ihn entscheidet dieselbe Förderjury in einer künftigen Sitzung (§ 36). Der formale Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden, danach kann der Antrag überarbeitet und zu einer der regulären Einreichfristen erneut eingereicht werden – dabei dürfen auch Texte, Dateien und das Drehbuch ausgetauscht werden. Wird der Antrag nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Ablehnung erneut eingereicht, entscheidet die Jury nach Aktenlage (FFA-FAQ).
04Sonstige Angaben: Drehzeitraum und Drehort sowie voraussichtliches Fertigstellungsdatum und ein Kommentar der Produktion einschließlich der Auswertungsperspektiven. Freiwillig möglich sind Autoren- und Regiekommentare, Moodboards, Teaser, Trailer und Links zu Referenzfilmen. Über die Links zu Referenzfilmen lässt sich die Referenzregel praktisch belegen.
05Branchenübliche Kalkulation nach dem vorgegebenen Schema, gegliedert nach Kostenbereichen von Rechten und Manuskript über Gagen, Atelier, Ausstattung und Technik, Reise- und Transportkosten, Filmmaterial und Bearbeitung, Endfertigung, Versicherungen, allgemeine Kosten und Finanzierungskosten bis zu Handlungskosten, Überschreitungsreserve und Treuhandgebühr. Grundsätzlich Nettokosten ohne Umsatzsteuer; wer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, legt eine entsprechende Erklärung vor und kann ausnahmsweise brutto kalkulieren. Rück- und Beistellungen sind zu kennzeichnen. Häufig vergessen werden nach Angaben der FFA die Kosten für das DCDM (Digital Cinema Distribution Master) für das Bundesarchiv, die FSK-Gebühr und die Kontoführungsgebühren des Projektkontos; Fahrtkosten mit privaten Fahrzeugen sind über ein Fahrtenbuch mit 0,30 € je Kilometer abzurechnen, Tankbelege privater Fahrzeuge werden nicht akzeptiert.
06Finanzierungsplan mit allen Finanzierungsbausteinen und ihrer jeweiligen Höhe, dazu Finanzierungsnachweise, soweit vorhanden. Der aktuelle Stand jedes Bausteins ist kenntlich zu machen; bei beantragten oder noch zu beantragenden Förderungen sind Einreich- und Sitzungstermine anzugeben. Der ausländische Finanzierungsanteil ist getrennt nach Koproduktionsländern und zusätzlich prozentual auszuweisen. Entwicklungsförderungen an Autorinnen und Autoren werden nicht aufgeführt, als Zuschuss ausgereichte Projektentwicklungen dagegen schon. Die Summe des Finanzierungsplans und die Gesamtherstellungskosten der Kalkulation müssen centgenau übereinstimmen.
07Nachweis der Barmittel über einen ordnungsgemäßen Kontoauszug des Projektkontos – nicht des allgemeinen Geschäftskontos – oder eine Bankbestätigung. Digitale Umsatzanzeigen aus dem Onlinebanking werden nicht akzeptiert, da sie keine rechtsverbindliche Auskunft darstellen.
08Separates Projektkonto: Für die Abwicklung ist ein eigenes Projektkonto auf den Namen der zuwendungsempfangenden Person einzurichten; ein Girokonto genügt, Tagesgeldkonten sind nicht zulässig. Bei Koproduktionen kann ein Gemeinschaftskonto zulässig sein, dafür ist ein Nachweis erforderlich. Das Konto darf erst nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung geschlossen werden. Die Kontoführungsgebühren sind anerkennungsfähig.
09Formalien der Einreichung: Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen (§ 23 Abs. 3). Hochgeladen werden grundsätzlich nur schreibgeschützte PDF-Dateien; nur ausnahmsweise, etwa beim Verwendungsnachweis, ist zusätzlich eine Excel-Datei zulässig. Der Antrag muss bis zum Einreichtermin vollständig abgesendet sein – unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden (§ 23 Abs. 2).
10Nicht verpflichtend, aber empfohlen: die Teilnahme an einem der Online-Sammelberatungstermine der FFA (Webinare über Microsoft Teams), in denen allgemeine und technische Fragen beantwortet werden – projektbezogene Inhalte aus Datenschutzgründen ausdrücklich nicht. Für individuelle Beratung steht die Antragsberatung der FFA zur Verfügung (Julian Elsässer, Förderreferent, Tel. 030 27577-157, elsaesser@ffa.de, und Franziska Frenzel, Förderreferentin, Tel. 030 27577-151, frenzel@ffa.de); Einzelantragsgespräche sind bis spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Einreichtermin möglich – für den 25.08.2026 ist dieses Fenster seit dem 11.08.2026 geschlossen. Auch hier gilt: Für Kinderkurzfilme ist die Antragsberatung Kinderkurzfilm zuständig – Selay Esperling, Förderreferentin, Tel. 030 27577-420, esperling@ffa.de, und Franziska Frenzel, Förderreferentin, Tel. 030 27577-151, frenzel@ffa.de.
11Erst nach positiver Entscheidung, aber vor dem Zuwendungsbescheid einzureichen: eine vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft, Außenhandel und Klimaschutz (BAFA) im Sinne der §§ 50 f. FFG; das gilt nicht, wenn offensichtlich keine Bedenken bestehen (§ 57 Satz 2). Die endgültige BAFA-Bescheinigung ist vor Auszahlung der Schlussrate vorzulegen (§ 57). Für die Schlussrate sind außerdem der geprüfte Verwendungsnachweis, eine FSK-Bescheinigung mit Kinofreigabe und eine Ansichtskopie erforderlich (§ 58 Abs. 5).
Die Förderjury für Kurzfilmförderung tagt mit fünf Mitgliedern und ist ab drei Anwesenden beschlussfähig; über Kinderkurzfilme entscheidet die Förderjury für Kinderfilme, die am 09./10.11.2026 tagt (eigener Datensatz). Die Sitzungen sind nicht öffentlich, die Mitglieder zum Stillschweigen verpflichtet und bei Befangenheit von Beratung und Beschluss zum jeweiligen Projekt ausgeschlossen (§§ 14, 15, 17, 19).
1 bis 2 Tage nach der Sitzung, Bescheid rund 2 bis 3 Wochen späterMitteilung der Entscheidung, dann Förderzusage oder AblehnungsbescheidDie FFA unterrichtet schriftlich; eine Ablehnung ist zu begründen (§ 29 Abs. 1). Der Bescheid wird im digitalen Postfach des FFA-Serviceportals bereitgestellt, steht dort zehn Tage zum Abruf und gilt einen Tag nach Abruf als bekanntgegeben; wird er nicht abgerufen, folgt der Postweg mit Bekanntgabe vier Tage nach Aufgabe zur Post. Ab Bekanntgabe läuft die Monatsfrist für den Widerspruch (FFA-FAQ; FFA-Webinar, Stand 13.08.2026). Die Förderzusage ist noch keine Zahlung: Sie berechtigt weder zum Maßnahmenbeginn noch zum Mittelabruf – beides setzt den Zuwendungsbescheid voraus, der erst nach dem Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung ergeht (§ 54 Abs. 1 und 2).
Innerhalb von 12 Monaten nach der FörderzusageNachweis der gesicherten FinanzierungDie FFA kann eine Förderzusage schon geben, wenn die im Finanzierungsplan angegebenen Quellen plausibel erscheinen. Die Zusage erlischt, wenn der Nachweis der gesicherten Finanzierung nicht innerhalb von zwölf Monaten erbracht wird oder die Voraussetzungen entfallen; die FFA kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen höchstens zweimal um jeweils bis zu zwölf Monate verlängern, der Vorstand in besonders begründeten Fällen letztmalig darüber hinaus (§ 54 Abs. 1).
Nach Erteilung des ZuwendungsbescheidesMaßnahmenbeginn und BewilligungszeitraumMit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst danach begonnen werden (§ 54 Abs. 2). Projektbezogene Kosten sind grundsätzlich erst ab dem Datum des Zuwendungsbescheides – dem Beginn des Bewilligungszeitraums – anerkennungsfähig, bei genehmigtem vorzeitigem Maßnahmenbeginn ab dessen Datum (§ 30; FFA-FAQ). Abweichend davon dürfen nach § 54 Abs. 3 Kosten, die vor dem Bewilligungszeitraum entstehen, berücksichtigt werden, soweit sie zur Vorbereitung der Antragstellung und der Maßnahme erforderlich und keiner abgrenzbaren vorbereitenden Maßnahme zuzuordnen sind. Das Projekt muss innerhalb der im Bescheid gesetzten Frist bis zur Nullkopie fertiggestellt sein; die FFA kann diese Frist zweimal verlängern, der Vorstand in besonders begründeten Fällen weiter (§ 54 Abs. 4).
Spätestens 9 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums; Archivkopie spätestens 12 Monate nach der ersten öffentlichen AufführungVerwendungsnachweis, Schlussrate und ArchivkopieDie Verwendungsnachweisprüfung erfolgt durch die FFA selbst; einen externen Schlusskostenprüfer und damit eine Prüfgebühr gibt es beim Kurzfilm nicht (§ 61; FFA-FAQ). Zum Nachweis gehört die Abnahme des Films anhand eines Belegexemplars. Die letzten 10 % der Zuwendung fließen erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises, nach FSK-Freigabe und Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 JuSchG und nach Vorlage einer Ansichtskopie (§ 58 Abs. 5). Dem Bundesarchiv ist unentgeltlich eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie in einem archivfähigen Format zu überlassen (§ 64); die FFA ist zudem unverzüglich über Verleihtitel, Kinostart, Festivalteilnahmen, Nominierungen und Preise zu informieren (§ 63).
04Die Referenzregel (zwei Referenzfilme in zwei von drei Gewerken) steht nicht in der Richtlinie. Sie ist die Verwaltungspraxis der FFA zur Abgrenzung nach § 53 Abs. 1 und findet sich nur in den FAQ der Programmseite und im Webinar-Foliensatz (beide Tier 2). Beide Fassungen weichen voneinander ab: Die FAQ lassen genügen, dass die Referenzfilme eine kommerzielle Kino-, TV-, Streaming- oder Festivalauswertung erfahren haben „bzw. für diese geeignet sind“; der Foliensatz vom 13.08.2026 verlangt, dass sie „eine kommerzielle Auswertung erfahren haben“. Der Datensatz gibt beide Formulierungen im deutschen Wortlaut wieder und weist die Abweichung aus. Ungeklärt bleibt auch, wie „relevante Finanzierung“ von der FFA im Einzelfall bemessen wird.
05Lücke zwischen FFA und Kuratorium: Das Kuratorium prüft das erste oder zweite Projekt, die FFA zwei Referenzfilme mit relevanter Finanzierung. Wer am dritten Projekt arbeitet und nur selbstfinanzierte Kurzfilme vorweisen kann, erfüllt möglicherweise keine der beiden Voraussetzungen. Weder die FFA noch das Kuratorium äußern sich veröffentlicht zu diesem Fall; der Datensatz benennt die Lücke, statt eine Weiterleitung zu versprechen. Bei beiden Häusern nachzufragen.
06Sitzungstermine versus Pressemitteilungsdaten: Die FFA veröffentlicht die Termine ihrer Kurzfilmsitzungen nicht nur im Webinar-Foliensatz (Stand 13.08.2026, S. 4: „3. Fördersitzung Kurzfilm: 22./23.04.2026“) und auf der Seite „Einreich- und Sitzungstermine“, sondern auch in den Pressemitteilungen selbst: Die Pressemitteilung vom 13.10.2025 kündigt an, die Sitzung finde „am 22. und 23. April 2026 …, Einreichfrist ist der 10. Februar“ statt, und die Pressemitteilung vom 22.05.2026 kündigt an: „Die zweite Fördersitzung der Jury für Kurzfilm findet am 4. und 5. November 2026 statt, Einreichfrist ist der 25. August.“ Der Einreichtermin dieses Datensatzes ist damit zweifach unabhängig veröffentlicht – Terminseite und Pressemitteilung –, und die Pressemitteilungen sind eine zweite Quelle für Sitzungs- und Einreichtermine, nicht nur für Ergebnisse. Die Zahlen der beiden Runden 2025 sind in diesem Datensatz den Pressemitteilungen vom 18.07.2025 (erste Sitzung 2025) und vom 13.10.2025 (zweite Sitzung 2025) zugeordnet, also dem Datum der Veröffentlichung. Bei künftigen Prüfungen Terminseite, Foliensatz und Pressemitteilungen gegeneinander abgleichen, statt eine der drei Quellen zu übergehen.
07Aufteilung in zwei Datensätze (24.08.2026): Der Kinderkurzfilmstrang wird seither in einem eigenen Datensatz geführt (ffa-jurybasierte-produktionsfoerderung-kinderkurzfilm), weil die App den Countdown aus date rechnet – ein Kinderkurzfilm-Antrag hätte hier am 26.08.2026 als abgelaufen gelesen, obwohl der eigene Termin am 01.09.2026 vor der Förderjury für Kinderfilme (§ 14 Abs. 1) noch offen war. Dieser Datensatz führt nur den allgemeinen Kurzfilmstrang: date 25.08.2026, Sitzung 04./05.11.2026, Antragsberatung (Julian Elsässer, Tel. 030 27577-157, elsaesser@ffa.de, und Franziska Frenzel, Tel. 030 27577-151, frenzel@ffa.de). Der Kinderkurzfilm-Datensatz führt den 01.09.2026, die Sitzung am 09./10.11.2026 und die Antragsberatung Kinderkurzfilm (Selay Esperling, Tel. 030 27577-420, esperling@ffa.de, und Franziska Frenzel, Tel. 030 27577-151, frenzel@ffa.de). Beide verweisen über context.relatedProgrammeIds aufeinander und sind bei Terminänderungen gemeinsam zu pflegen.
08Uhrzeit der Frist nicht veröffentlicht: Die FFA nennt für den Einreichtermin keine Uhrzeit. Bekannt ist nur die Rückzieh-Regel („Anträge, die nach 23:59 Uhr der jeweiligen Einreichfrist eingehen, können folgenlos zurückgezogen und zur nächsten Sitzung neu eingereicht werden“). Der Datensatz gibt deshalb keine Uhrzeit als Frist an. Sobald die FFA eine nennt, hier nachtragen.
09Keine Termine für 2027: Die Seite „Einreich- und Sitzungstermine“ der FFA führt am 24.08.2026 für die jurybasierte kulturelle Filmförderung ausschließlich Termine des Jahres 2026; sie weist lediglich darauf hin, dass über zusätzliche Sitzungen rechtzeitig informiert würde. Nach § 15 Abs. 2 tagt die Kurzfilmjury bis zu zweimal im Jahr, und beide Einreichtermine 2026 (10.02. und 25.08.) sind ausgeschöpft; ein dritter Termin für 2026 ist damit nicht ausgeschlossen, aber nicht veröffentlicht. Sobald die FFA die Termine für 2027 veröffentlicht, sind date, deadline und timeline zu aktualisieren. Wegen des Fristablaufs am 25.08.2026 ist dieser Eintrag ab dem 26.08.2026 vorrangig erneut zu prüfen.
10App-Problem, nicht Datenproblem: amountLabel und amountLabelEn werden von der App derzeit nicht gerendert. Der View-Typ wählt nur zwischen short | typeLabel | typeId | max | unbounded, sodass die Leserin eine aus amountMin/amountMax abgeleitete Zahl sieht – hier „bis 40.000 €“ – und die im Label formulierten Vorbehalte (keine veröffentlichte Erfolgsquote, 4 von 26 Anträgen in der einzigen vergleichbaren Runde, voller Betrag nur für geförderte Projekte) sie nie erreichen. Das betrifft den gesamten Datenbestand; die ehrliche Korrektur liegt in der App, nicht in den Daten. amountMin bleibt null – eine erfundene Untergrenze wäre keine Lösung.
11Auswahlkriterien für Kurzfilme: § 52 Satz 1 und 2 benennen künstlerische Qualität, Realisierbarkeit, zu erwartende Verbreitung sowie Art und Umfang des Eigenanteils ausdrücklich nur „hinsichtlich programmfüllender Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilme“. Für Kurzfilme nennt die Richtlinie damit keine eigenen Auswahlkriterien; der Datensatz stützt sich stattdessen auf § 1 (Förderziele) und auf das Merkmal „herausragend“ in § 51 Abs. 1, dessen Wortlaut „herausragender programmfüllender Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilmvorhaben sowie Kurzfilme und Kinderkurzfilme“ lautet; die kürzere Wendung „herausragende Kurzfilme“ ist nicht § 51 Abs. 1 entnommen, sondern der FFA-Programmseite, und wird nur mit dieser Zuordnung geführt (auch in sourceTerms.format). Der Datensatz weist das in eligibilityDe/En aus. Ob die FFA § 52 in der Praxis dennoch auf Kurzfilme anwendet, ist nicht veröffentlicht.
12Rechtsgrundlage des Eigenanteils uneinheitlich zitiert: Die Richtlinie verweist in § 56 Abs. 2 auf § 17 der Richtlinie D.2 für Referenzfilmförderung zum FFG, die FFA-FAQ auf „FFG D.1 § 33 Eigenanteil“ und der Webinar-Foliensatz vom 13.08.2026 auf „§ 77 FFG sowie § 31 der D.2 Richtlinie zum FFG“. Die Mindesthöhe von 5 % ist in allen drei Quellen identisch; der Datensatz nennt daher nur diese und die Fundstelle der Richtlinie. Dass bei internationalen Projekten der deutsche Finanzierungsanteil die Berechnungsgrundlage ist, steht nur in den FAQ (Tier 2), nicht in § 56 Abs. 2. Welche Fassung der D.2-Richtlinie derzeit gilt, ist nicht geprüft.
13Rückgang der Antragszahlen: Der Zusammenhang zwischen dem Rückgang von 71 Anträgen (Pressemitteilung vom 13.10.2025) auf 26 Anträge (Pressemitteilung vom 22.05.2026) und dem Übergang der Talentfilmförderung an das Kuratorium zum 01.01.2026 ist nicht von der FFA erklärt worden. Der Datensatz nennt beide Zahlen als Fakten und kennzeichnet die Verknüpfung ausdrücklich als naheliegende, aber unbelegte Schlussfolgerung.
14Kein veröffentlichter Jahresetat: Die FFA veröffentlicht kein Fördervolumen für den Kurzfilmstrang, nur die Sitzungsergebnisse. Ob die 160.000 € der Sitzung vom 22./23.04.2026 ein knapperes Budget oder schlicht weniger überzeugende Anträge widerspiegeln, lässt sich aus den veröffentlichten Angaben nicht entscheiden.
15Programmname: Der Datensatz führt „Jurybasierte kulturelle Produktionsförderung für Kurzfilme“ nach der Überschrift der FFA-Programmseite. Die Navigation derselben Seite und die Terminübersicht schreiben „Jurybasierte Produktionsförderung Kurzfilm“, die Richtlinie „Produktionsförderung für Kurzfilme“ (§ 2 Abs. 1 Buchstabe b). Gegebenenfalls an die spätere Selbstbezeichnung der FFA angleichen.
16experimentalfilm bewusst noch nicht gesetzt: formats führt kurzfilm, dokumentarfilm und animationsfilm. Der Wert experimentalfilm wäre für dieses Programm sachlich verdient – die Richtlinie macht Experimentalfilme zum Fördergegenstand der Kurzfilmförderung (§ 2 Abs. 1: „…schließt insbesondere auch Animations- und Experimentalfilme sowie hybride Formen der vorgenannten Filmgattungen ein“; § 51 Abs. 1 Satz 2: „Die Förderung schließt auch Animations- und Experimentalfilme sowie hybride Formen ein.“; § 3 Abs. 8 zählt Experimentalfilme zu den schwierigen audiovisuellen Werken; § 66 nimmt „Kurz- und Experimentalfilmproduktionen“ ausdrücklich aus), und in der mit Pressemitteilung vom 18.07.2025 bekannt gegebenen Runde wurde ein Experimentalfilm gefördert. Der Wert wird trotzdem noch nicht vergeben, weil er als Filterknopf mit einem einzigen Programm dahinter live ginge: Eine Filterschaltfläche „Experimentalfilm“ mit genau einem Treffer würde der Leserin sagen, dass nur ein einziger deutscher Fördertopf Experimentalfilme unterstützt, was falsch ist. Der Wortlaut der Förderin bleibt in sourceTerms.format erhalten, damit ein späterer Lauf an dieses Vokabular anschließen kann, statt einen zweiten Wert zu erfinden. Vorgesehen ist, den Bestand in einem Check-Lauf auf Experimentalfilm-Abdeckung durchzusehen und den Wert dort für alle betroffenen Datensätze zugleich zu vergeben – dieser hier eingeschlossen; das Re-Tagging läuft durch die Prüfstufen des Check-Laufs. Bis dahin deckt die veröffentlichte Beschreibung von kurzfilm Experimental- und hybride Kurzformen mit ab. Wird experimentalfilm später gesetzt, ist zugleich descriptionDe/En von kurzfilm anzugleichen, damit sich die beiden Werte nicht widersprechen.
17Nicht geprüft: die technischen Spezifikationen des Bundesarchivs für die archivfähige Kopie (§ 64), das BKM-Merkblatt Honoraruntergrenzen in der jeweils geltenden Fassung, die Fundstelle des vorgegebenen Kalkulationsschemas (Antragstool oder Programmseite), die konkrete Handhabung der Pflichtregistrierung nach § 65 bei Kurzfilmen ohne Kinoauswertung sowie die Frage, ob die FFA für 2026 zusätzliche Kurzfilmsitzungen ansetzt.
18Erfolgsquote nicht konstruieren: Frühere Fassungen dieses Datensatzes nannten in amountLabel und summaryDe/En[0] „rund jeder neunte Antrag“ (18 Förderungen bei 169 Anträgen). Diese Zahl ist eine Summe aus drei Pressemitteilungen über den Regimewechsel zum 01.01.2026 hinweg und keine von der FFA veröffentlichte Quote; die Runden 2025 liefen noch mit Talentfilmen im Bewerberfeld. Unter den heute geltenden Regeln ist allein die Runde vom 22./23.04.2026 vergleichbar (4 von 26). Bei künftigen Prüfungen keine neue Mischquote bilden, sondern die einzelnen Runden nennen.
Verbindlich sind allein die Richtlinie des Förderers in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Angaben der Institution. Diese Seite fasst zusammen und ersetzt weder Richtlinie noch Antragsgespräch.